Rechtsprechung
| OLG Hamm, 19.03.2012 - II-5 WF 58/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1360 Abs. 4
Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten eines Unterhaltsrechtsstreits - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten eines Unterhaltsrechtsstreits
Verfahrensgang
- AG Hagen, 23.01.2012 - 53 F 140/11
- OLG Hamm, 19.03.2012 - II-5 WF 58/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 24.11.2010 - 16 WF 186/10
Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss
Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2012 - 5 WF 58/12
Daher scheidet ein Anspruch aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010, 16 WF 186/10, BeckRS 2011, 20128;… Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1360a Rn. 12 a.E.).
- OLG Düsseldorf, 03.01.2019 - 3 WF 114/18
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von …
Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (vgl. OLG München Beschluss vom 13.09.2005 - 16 WF 1542/05 -, juris FamRZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010 - 16 WF 186/10 -, juris FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012, 5 WF 58/12 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 8, zit. nach juris = FamRz 2016, 1279f Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 6 Rn. 31).Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss käme deshalb nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte (…vgl. OLG München a.a.O.;… OLG Karlsruhe a.a.O;… OLG Hamm a.a.O.;… Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O.; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - II-5 WF 58/12 -, juris).
- OLG Karlsruhe, 25.06.2015 - 16 WF 59/15 Unter diesen Voraussetzungen entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn dem Unterhaltsbedürftigen mit dem (Quoten-)Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten verbliebe und der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinen eigenen Verfahrenskosten auch die Verfahrenskosten des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat (OLG München, Fam- RZ 2006, 791; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1235; OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2012, 5 WF 58/12 - juris Rdn. 5;… Wendl!Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 6 Rdn. 31).
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