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| KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00 Vollz |
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StVollzG § 24
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StVollzG § 24
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Strafgefangenen auf Zulassung eines Langzeitbesuchs; Ermessen der Strafvollzugsanstalt bei Einrichtung einer Langzeitsprechstunde; Zweckverfolgung der Langzeitsprechstunde als Behandlungsmaßnahme; Heranziehung des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung ...
Papierfundstellen
- NStZ 2008, 347 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des …
Auszug aus KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Hat die Behörde ein Ermessen auszuüben, so ist aber für die gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde maßgebend (vgl. BVerwGE 61, 176, 191; OLG Celle NStZ 1989, 198; KG ZfStrVo 1989, 374; KG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 5 Ws 664/96 Vollz - und 25. Oktober 1993 - 5 Ws 318/93 Vollz -). - KG, 08.06.1995 - 5 Ws 154/95
Auszug aus KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Der Auffassung der Anstalt läßt sich die Besorgnis entnehmen, daß der Beschwerdeführer desto weniger bereit sein werde, seine Tat aufzuarbeiten, also sich mit ihr auch unabhängig von dem Eingestehen persönlicher Schuld auseinanderzusetzen, ihre Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigene Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit zu stärken (vgl. KG ZfStrVo 1996, 245), je mehr er sein Augenmerk auf die Anpassung an die Anstaltsverhältnisse richtet. - OLG München, 29.07.1994 - 3 Ws 68/94
Auszug aus KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Die Frage, ob sich die Bedeutung des § 24 Abs. 2 StVollzG in einer Empfehlung an den Anstaltsleiter erschöpft (…vgl. Schwind in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 24 Rdn. 13) oder dem Gefangenen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf weitere Besuche über das gesetzliche Mindestmaß hinaus gibt (vgl. OLG München NStZ 1994, 560 = ZfStrVo 1994, 371;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl., § 24 Rdn. 4), bedarf keiner Entscheidung; denn um eine nach § 24 Abs. 2 StVollzG erweiterte Besuchsmöglichkeit geht es dem Beschwerdeführer nicht. - OLG Dresden, 25.09.1997 - 2 Ws 300/97
Auszug aus KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu beachten, daß Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen (vgl. OLG Dresden ZfStrVo 1998, 116, 117). - OLG Celle, 03.10.1988 - 1 Ws 222/88
Auszug aus KG, 30.03.2000 - 5 Ws 146/00
Hat die Behörde ein Ermessen auszuüben, so ist aber für die gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde maßgebend (vgl. BVerwGE 61, 176, 191; OLG Celle NStZ 1989, 198; KG ZfStrVo 1989, 374; KG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 - 5 Ws 664/96 Vollz - und 25. Oktober 1993 - 5 Ws 318/93 Vollz -).
- KG, 18.10.2021 - 5 Ws 165/21
Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten im Berliner …
Langzeitbesuche konnten jedoch entsprechend § 24 Abs. 2 StVollzG zugelassen werden (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris Rdnr. 8; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 Ws 426/04 -, juris Rdnr. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsatz], ZfStrVo 2005, 55, 56; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 12. November 2003 - 4 Ws 216/03 -, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris Rdnr. 4, und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris Rdnr. 7 ff.;… Feest/ Wegner in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 26 LandesR Rdnr. 20).Auch dieses Ermessen ist gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 10, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 10, jeweils m. w. Nachw.).
An diesen Zielen ist auch die Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt über die Zulassung eines Gefangenen zur Langzeitsprechstunde zu messen (…vgl. Senat, a. a. O., und Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 11).
Das ist - bei erwachsenen Partnern - als der eigentliche Zweck der Langzeitsprechstunde anzusehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 8).
Es ist vielmehr den Anstalten überlassen, nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten derartige Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen (…vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rdnr. 7; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006, a. a. O., juris Rdnr. 9, und 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 9, jeweils m. w. Nachw.).
Ergibt sich aus der Stellungnahme der Einweisungsabteilung, dass der Gefangene noch keinen Zugang zur Tat gefunden hat und den Weg der problemlosen Anpassung an Vollzugsstrukturen wählt, darf die Anstalt Zweifel daran ableiten, dass die Zulassung des Gefangenen zu Langzeitsprechstunden der Behandlung förderlich ist, und ihrer Besorgnis Ausdruck geben, dass der Gefangene desto weniger bereit sein werde, seine Tat aufzuarbeiten, also sich mit ihr auch unabhängig von dem Eingestehen persönlicher Schuld auseinanderzusetzen, ihre Sozialschädlichkeit zu erkennen und die eigenen Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit zu stärken, je mehr er sein Augenmerk auf die Anpassung an die Anstaltsverhältnisse richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 15).
Rn. 46 fff) Bei der Zulassung von Gefangenen zu den Langzeitsprechstunden darf auf die bereits abgelaufene Vollzugsdauer und auf die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren abgestellt werden (vgl. KG…, Beschluss vom 14. November 2011, a. a. O., m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 18).
Die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung zur - seinerzeit auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des Gestaltungsermessens relevanten - Beachtlichkeit der gesamten Vollzugsdauer unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Mindestverbüßungsdauer (vgl. KG…, Beschluss vom 14. November 2011, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 18) kann auf die Neuregelung übertragen werden.
- KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19
Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen
Rn. 53 In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 - juris [Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG für Besuchskontakte; fehlende Verlässlichkeit ist durch konkrete Tatsachen zu belegen und muss die Versagung des Langzeitbesuchs in den zwar unüberwachten, aber geschlossenen Räumen der Vollzugsanstalt rechtfertigen] und Nichtannahmebeschluss vom 28. März 2001 - 2 BvR 11/01 -, juris [kein Rechtsanspruch auf Zubilligung unüberwachter Besuchskontakte von Verfassungs wegen; kein Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für Ledige]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 3 Ws 1203/07 StVollz -, juris [Ermessensfehler gegeben, wenn unüberwachte Langzeitsprechstunde nur aufgrund des Ehestandes gewährt wird]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2004 - 3 Vollz [Ws] 47/04 -, juris [nur Leitsätze] = ZfStrVo 2005, 55 ff. [die Tatsache der Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefangenen und seine Frau genügt ohne weitere Feststellungen nicht als Versagungsgrund]; KG, Beschluss vom 14. November 2011 - 2 Ws 411/11 Vollz - [bereits abgelaufene Vollzugsdauer und die weitere Mindestverbüßungsdauer von drei Jahren - "Reststrafenkriterium" - als zulässige Kriterien]; Senat, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 5 Ws 118/06 Vollz -, juris [Langzeitsprechstunde ist Behandlungsmaßnahme, die an den Grundsätzen des StVollzG auszurichten ist und nicht als Belohnung für Wohlverhalten des Gefangenen eingesetzt werden darf], und 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, juris [Bezugspunkt für die Zulassung ist nicht die Dauer des bisherigen Vollzuges, sondern die gesamte Dauer des Vollzuges]; jeweils m. w. Nachw.).Eine solche Selbstbindung kommt beispielsweise in Betracht aufgrund einer verwaltungsinternen Dienstanweisung, wie sie unter der Geltung des § 24 Abs. 2 StVollzG (Bund) bestanden hat (dazu KG, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 2, 12 ff.).
- KG, 27.03.2006 - 5 Ws 118/06
Strafvollzug: Behandlung der Ablehnung einer Fortsetzung einer …
a) Der Senat hat in seinem - seit kurzem in Juris veröffentlichten - Beschluß vom 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz - ausgeführt:.
- OLG Naumburg, 26.08.2024 - 1 Ws 366/24
Strafvollzug, Besuchsrecht, Langzeitbesuch, Verlobte, Ermessensentscheidung, …
Dies enthebt den Anstaltsleiter indes nicht von der Verpflichtung, einen solchen Antrag im Einzelfall zu bescheiden und dabei das ihm im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers auszuüben (…OLG Karlsruhe a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2000 - 5 Ws 146/00 Vollz -, Rn. 10, zitiert nach juris). - OLG Hamm, 24.06.2004 - 1 Ws 191/04 Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt, denn die Unterschrift unter ein solches "Blankett" - um nichts anderes handelt es sich dabei der Sache nach, wenn es der Richter so aus der Hand gibt - deckt nicht die spätere Einfügung von in Bezug genommenen Textstellen durch Geschäftsstellenbeamte bzw. Kanzleibedienstete (vgl. zum Haftbefehl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 5 Ws 146/00 -).
- OLG Hamm, 10.04.2008 - 1 Ws 223/08
Beschluss; Schriftform; Anforderungen
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm handschriftlich gefertigtes unvollständiges Schriftstück etwa Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt oder anstelle einer erforderlichen Begründung einen Hinweis auf eine mit einem Datum und einer Zahlenkombination versehene "Datei" einfügt, denn die Unterschrift unter ein solches "Blankett" - um nichts anderes handelt es sich dabei der Sache nach, wenn es der Richter so aus der Hand gibt - deckt nicht die spätere Einfügung von in Bezug genommenen Textstellen oder Dateien durch Geschäftsstellenbeamte bzw. Kanzleibedienstete (vgl. zum Bewährungswiderruf OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 1 Ws 191/04 - und zum Haftbefehl OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 5 Ws 146/00 -). - BayObLG, 04.11.2020 - 204 StObWs 420/20
Kein Rechtsanspruch des Sicherungsverwahrten auf unüberwachten Tagesbesuch Gründe …
Dem sicherungsverwahrten Beschwerdeführer steht nach Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 S. 1 BaySvVollzG kein Rechtsanspruch auf einen - ggf. nur teilweise - unüberwachten Tagesbesuch seiner Verlobten zu (…BeckOK Strafvollzug Bayern / Krä / Schmid, 13. Ed. 1.5.2020, BaySvVollzG Art. 22 Rn. 6, Art. 24 Rn. 1; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 6.4.2016 - 2 Ws 68/16, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2016 - 3 Ws 410/16; KG, Beschluss vom 30.3.2000 - 5 Ws 146/00 Vollz, juris Rn. 9, 10).
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