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Rechtsprechung
   KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,91259
KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18 Vollz (https://dejure.org/2018,91259)
KG, Entscheidung vom 14.12.2018 - 5 Ws 202/18 Vollz (https://dejure.org/2018,91259)
KG, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 5 Ws 202/18 Vollz (https://dejure.org/2018,91259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Nr 1 StVollzG
    Strafvollzug: Besuchsverbot für Lebensgefährtin wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besuchsverbot für Lebensgefährtin wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt

  • rechtsportal.de

    Anordnung eines Besuchsverbots für die Lebensgefährtin eines Strafgefangenen wegen des Verdachts des Einschmuggelns von Drogen in die Justizvollzugsanstalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • KG, 16.03.2005 - 5 Ws 72/05

    Strafvollzugsrecht: Sicherungsvorkehrungen gegen anstaltsinternen …

    Auszug aus KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18
    Rn. 15 aa) Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 Ws 72/05 Vollz - juris Rdn. 3;… Feest/Wegner in Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II § 27 Rdn. 4;… Arloth/Krä, a.a.O., § 25 Rdn. 3; jeweils m.w.N.).

    Das Einbringen von Betäubungsmitteln stellt insoweit offenkundig eine schwerwiegende Gefährdung der Aufrechterhaltung des Sicherheits- und Ordnungszustandes der Anstalt dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 5 Ws 33/14 Vollz -, 16. März 2005, a.a.O., und 30. Oktober 2002 - 5 Ws 571/02 Vollz -).

    Dementsprechend ist es bei Einbringung von Betäubungsmitteln zu diesem Zweck zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung grundsätzlich erforderlich, ein Besuchsverbot auszusprechen, um eine solche Gefährdung zu unterbinden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O.).

    Das Besuchsverbot stellt keine Strafmaßnahme, sondern eine die Zukunft betreffende Sicherungsmaßnahme der Anstalt dar (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., juris Rdn. 4) - auch wenn der betroffene Gefangene - wie hier der Beschwerdeführer - diese als Strafe empfinden mag.

    Ferner wird es für die über eine nur knappe personelle Ausstattung verfügende Vollzugsanstalt im Allgemeinen nicht möglich sein, zusätzliche Kontrollaufgaben, namentlich die generelle Durchsuchung von Anstaltsbesuchern und die verstärkte Überwachung des Besuchsverkehrs, mit zumutbarem Aufwand zu leisten (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., Rdn. 5).

    Selbst in einem solchen Fall kann aber ein absolutes, unbefristetes Besuchsverbot verhältnismäßig sein (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2005, a.a.O., juris Rdn. 4 m.w.N.).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Überprüfung von Maßnahmen des Anstaltsarztes im Verfahren nach §§ 109 ff. …

    Auszug aus KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18
    Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre ist (ständ. Rspr. z.B. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2018 - 5 Ws 28/18 Vollz -, und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 11, 14;… Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 118 StVollzG Rdn. 9;… Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rdn. 4; jeweils m.w.N.).

    Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. März 2017, a.a.O., juris Rdn. 12, und 12. Juli 2017 - 5 Ws 90/17 Vollz -, jeweils m.w.N.).

  • KG, 23.02.2017 - 5 Ws 245/16

    Neuregelung der Ausführung von Strafgefangenen durch Berliner Landesrecht

    Auszug aus KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18
    Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz -, und 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz ).

    Aufgrund dieser neuen Rechtsgrundlage für den Strafvollzug ist eine Nachprüfung vollzugsrechtlicher Entscheidungen auch dann geboten, wenn der Fall Anlass zur Klärung und richtungsweisenden Beurteilung der Neuregelungen gibt, die weitgehend identisch mit Bestimmungen des StVollzG des Bundes sind (Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018, a.a.O., m.w.N., und 23. Februar 2017, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der …

    Auszug aus KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18
    Es kommt in diesem Fall nur eine besondere Würdigung im Rahmen des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechts unter den Gesichtspunkten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris, Rdn. 16 [betr. Besuchseinschränkung]).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis …

    Auszug aus KG, 14.12.2018 - 5 Ws 202/18
    Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 1. Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Senat, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 5 Ws 231/17 Vollz -, und 23. Februar 2017 - 5 Ws 245/16 Vollz ).
  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der …

    Auf die Vorschrift sind die zu der weitgehend identischen Bestimmung des § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 5 Ws 202/18 Vollz -).
  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

    Aufbewahrung">30 Nr. 1 StVollzG Bln (Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 5 Ws 202/18 Vollz -) zum Gegenstand.
  • KG, 18.10.2021 - 5 Ws 165/21

    Versagung der Zulassung zu Langzeitbesuchen mit der Verlobten im Berliner …

    Auf die Vorschrift sind die zu der weitgehend identischen Bestimmung des § 25 Nr. 1 StVollzG (Bund) entwickelten Grundsätze zu übertragen und weiterhin anzuwenden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2021, a. a. O., und 14. Dezember 2018 - 5 Ws 202/18 Vollz -).
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