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| KG, 15.08.2005 - 5 Ws 282/05 Vollz |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StVollzG § 118 Abs. 2; ; StVollzG § 113 Abs. 1; ; StVollzG § 113 Abs. 1 Halbsatz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Genehmigung der Gewährung von Zeit zur Selbstbeschäftigung für die Fertigstellung mehrerer Bücher; Möglichkeiten des Gefangenen zur Erreichung seines Ziels; Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.04.2005 - 541 StVK 997/04
- KG, 15.08.2005 - 5 Ws 282/05 Voll
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 28.11.1989 - 1 Ws 343/89
Auszug aus KG, 15.08.2005 - 5 Ws 282/05
Zu einem solchen - von dem Beschwerdegegner auch so bezeichneten - Vornahmeantrag (Untätigkeitsantrag) ist der Gefangene gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG nach Ablauf von drei Monaten auch dann berechtigt, wenn er dasselbe Begehren zuvor zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer gemacht hatte (vgl. OLG Celle NStZ 1990, 207).
- BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2553/09
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) …
Rn. 8 Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg…, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG…, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.
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