Rechtsprechung
| OLG München, 16.06.2015 - 5 Ws 31/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- forum-strafvollzug.de
, S. 77
§ 109 StVollzG
Begriff der Maßnahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 22.01.2016 - 4 Ws 9/16
Umdeutung einer erneuten Haftbeschwerde in Haftprüfungsantrag
Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter grundsätzlich nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene - den Bestand des Haftbefehls (also nicht etwa nur die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses) betreffende (vgl. OLG Hamburg StV 1994, 323) - Haftentscheidung anfechten kann (vgl. OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 1992 - 2 Ws 311/92 - [juris]; OLG Schleswig SchlHA 1986, 106; KG, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 - Senat, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 4 Ws 8/15 - mwN;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 117 Rn. 8;… Graf in KK-StPO 7. Aufl., § 117 Rn. 5); gleichzeitig werden alle weiteren Beschwerdemöglichkeiten gegen früher ergangene Haftentscheidungen ausgeschlossen (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2001, 135).Rn. 10 Jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens erscheint es in einem Fall wie dem vorliegenden schwerlich vertretbar, ohne jede Nachfrage und Hinweise an den Beschwerdeführer das Rechtsmittel wegen (vermeintlich) eindeutiger Wahl eines falschen Anfechtungsgegenstands als unzulässig zu verwerfen (…s. zum Erfordernis einer vorherigen Befragung des Rechtsmittelführers etwa Jesse in LR-StPO 26. Aufl., § 300 Rn. 10, 12 mwN; vgl. auch OLG Schleswig SchlHA 2001, 135 und KG, Beschluss vom 26. Februar 2015 aaO).
- KG, 15.08.2016 - 5 Ws 124/16
Beschwerde grundsätzlich nur gegen die letzte Haftentscheidung zulässig
Rn. 4 Aus § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass ein Beschuldigter mit der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich jeweils nur die letzte von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin ergangene Haftentscheidung anfechten kann, sofern diese den Bestand des Haftbefehls und nicht nur Einzelfragen wie die Abänderung von Auflagen eines Verschonungsbeschlusses oder die Gestaltung der Haftverhältnisse betrifft (vgl. HansOLG Hamburg StV 1994, 323; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 1 Ws 64/08 - juris; KG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 4 Ws 114/16 - und Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 5 Ws 31-32/15 -, jeweils m.w.N.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 117 Rdn. 8); (auf Haftentlassung gerichtete) Beschwerden gegen früher ergangene Haftentscheidungen sind ausgeschlossen (…vgl. OLG Köln a.a.O.). - LG Augsburg, 12.03.2022 - 2 NöStVK 1009/21
Anhalten eines Briefes durch die JVA - Zum Abfassen eines Schreibens in fremder …
Rn. 20 Muss man mit dem OLG München (Beschl. v. 16.06.2015, - 5 Ws 31/15 (R) - juris) davon ausgehen, dass in der generellen Versagung von anderssprachigem Schriftverkehr gegenüber einem Gefangenen keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zu sehen ist, so ist eine Anfechtungssituation auch nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn die allgemeine Regelung im Einzelfall über die Anhaltung eines bestimmten Schreibens konkretisiert wurde.
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