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| KG, 06.12.1999 - 5 Ws 333/99, 1 AR 641/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15
Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem …
Rn. 7 Zu einer weiteren in dem Urteil erwähnten Vortat hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 5 Ws 333/99 - nach Beiziehung der Ermittlungsakten auf der Grundlage des mit den polizeilichen Erkenntnissen übereinstimmenden Geständnisses des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:.Denn die Unterbringung nach § 63 StGB dient nicht nur der Heilung oder Pflege erkrankter oder krankhaft veranlagter Menschen, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit des Täters, so dass selbst mangelnde Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 1995 - 3 StR 373/95 - juris; vgl. KG, Beschlüsse vom 20. März 2012 - 2 Ws 61/12 - und 6. Dezember 1999 - 5 Ws 333/99 - juris).
- KG, 07.05.2001 - 5 Ws 23/01 Die Erwartensformel verlangt auch grundsätzlich nicht die Feststellung, daß ein Rückfall des Untergebrachten in rechtswidrige Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (vgl. KG, Beschluß vom 6. Dezember 1999 - 5 Ws 333/99 -); Eisenberg/Hackethal, ZfStrVO 1998, 186, 200).
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