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Rechtsprechung
   KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,20316
KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22 Vollz (https://dejure.org/2022,20316)
KG, Entscheidung vom 14.02.2022 - 5 Ws 4/22 Vollz (https://dejure.org/2022,20316)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 5 Ws 4/22 Vollz (https://dejure.org/2022,20316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in …

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung der subjektiven Merkmale ist darauf abzustellen, inwieweit der Antragsteller nach seiner Vorbildung, seinen geistigen Fähigkeiten sowie seiner Schreib- und Redegewandtheit zur Darstellung seines Anliegens sowie zur angemessenen Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist (…vgl. Kießling in Saenger, ZPO 9. Aufl., § 121 Rn. 9; BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714; BGH NJW 2010, 3029, 3030).
  • BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 681/07

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen …

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung der subjektiven Merkmale ist darauf abzustellen, inwieweit der Antragsteller nach seiner Vorbildung, seinen geistigen Fähigkeiten sowie seiner Schreib- und Redegewandtheit zur Darstellung seines Anliegens sowie zur angemessenen Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist (…vgl. Kießling in Saenger, ZPO 9. Aufl., § 121 Rn. 9; BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714; BGH NJW 2010, 3029, 3030).
  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 2221/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer …

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Maßgeblich hierfür ist ein Vergleich der in der Anstalt geltenden Entgelte mit den außerhalb des Vollzugs üblichen Gebühren (vgl. BVerfG NJW 2018, 144, 145), der keine die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebietenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erwarten lässt.
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: …

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Rn. 9 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz - juris Rn. 133 ff., m. w. N.).
  • BVerfG, 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86

    Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Die Vertretung durch einen (rechtlich geschulten) Behördenvertreter steht einer anwaltlichen Vertretung im Sinne der Vorschrift nicht gleich (vgl. BVerfG NJW 1988, 2597;… Wache in MK-ZPO 6. Aufl., § 121 Rn. 3;… Piel/Bayer in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch 3. Aufl., Teil D § 26 Rn. 22;… a. A. Spaniol in AK-StVollzG 8. Auflage, Teil IV § 120 StVollzG Rn. 18).
  • KG, 16.02.2018 - 5 Ws 20/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs: …

    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Rn. 3 1. Zwar ist eine sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung dann nicht statthaft, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz - juris Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 Vollz - BeckRS 2015, 13834;… Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 12. Kap. § 120 Rn. 12;… Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 140;… Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 120 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 18.02.2013 - 2 Ws 886/12
    Auszug aus KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22
    Rn. 3 1. Zwar ist eine sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nach überwiegender, auch vom Senat vertretener Auffassung dann nicht statthaft, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens geht, weil im Prozesskostenhilfeverfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Senat…, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 5 Ws 20/18 Vollz - juris Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 Ws 886/12 Vollz - BeckRS 2015, 13834;… Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 7. Aufl., 12. Kap. § 120 Rn. 12;… Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 140;… Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl., § 120 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 28.07.2022 - 5 Ws 42/22

    Streitwert für Verfahren hinsichtlich Vollzugslockerungen; Viertausend Euro …

    Dieser Wert ist im Übrigen auch dann in Ansatz zu bringen, wenn das Begehren auf eine Lockerungsform abzielt, die mit vergleichbaren Freiheitsgraden verbunden ist (Senat, Beschluss vom 24.1.2022 - 5 Ws 4/22 Vollz: "unbegleitete Lockerungsformen").

    d) Bleibt das Antragsbegehren hinter den in a) bis c) genannten Zielen zurück, weil der Antragsteller nicht unmittelbar die Verpflichtung zur Gewährung der jeweiligen Vollzugslockerung begehrt, sondern stattdessen - gleichsam als Vorstufe dazu - nur beantragt, die einschlägigen Abschnitte des Resozialisierungsplans aufzuheben und den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, so ist dieses Interesse mit der Hälfte des jeweiligen Werts zu bemessen (Senat, Beschluss vom 4.3.2021 - 5 Ws 12-13/21 Vollz; Beschluss vom 24.1.2022 - 5 Ws 4/22 Vollz; Beschluss vom 1.6.2022 - 5 Ws 33/22 Vollz; Beschluss vom 17.5.2021 - 5 Ws 20/21 Vollz).

  • BayObLG, 21.05.2024 - 203 StObWs 138/24

    Sachaufklärungspflicht im Strafvollzugsverfahren

    Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung der subjektiven Merkmale ist darauf abzustellen, inwieweit der Antragsteller nach seiner Vorbildung, seinen geistigen Fähigkeiten sowie seiner Schreib- und Redegewandtheit zur Darstellung seines Anliegens sowie zur angemessenen Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 5 Ws 4/22 Vollz -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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