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Rechtsprechung
   KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5260
KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95 Vollz (https://dejure.org/1996,5260)
KG, Entscheidung vom 22.01.1996 - 5 Ws 424/95 Vollz (https://dejure.org/1996,5260)
KG, Entscheidung vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz (https://dejure.org/1996,5260)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 26.02.1987 - 1 Vollz (Ws) 313/86
    Auszug aus KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Die bislang geltende Regelung stellt einen die Gefangenen in der Teilanstalt V begünstigenden Vollzugsverwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, den der Anstaltsleiter nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nur unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen darf; diese Vorschrift ist jedenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371; KG ZfStrVo 1985, 251; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 1985 - 5 Ws 5/85 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz -).

    Über den Widerruf hat die Vollzugsbehörde auf der Grundlage einer Abwägung der Belange der Anstalt und der Interessen des betroffenen Gefangenen unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes der Maßnahme sowie der in §§ 2 und 3 StVollzG aufgestellten allgemeinen Vollzugsgrundsätze zu befinden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371).

  • KG, 13.09.1984 - 5 Ws 314/84
    Auszug aus KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Die bislang geltende Regelung stellt einen die Gefangenen in der Teilanstalt V begünstigenden Vollzugsverwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, den der Anstaltsleiter nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nur unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen darf; diese Vorschrift ist jedenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371; KG ZfStrVo 1985, 251; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 1985 - 5 Ws 5/85 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz -).

    Dabei können auch Umstände ins Gewicht fallen, die außerhalb der Person des betroffenen Gefangenen und seiner Einflußmöglichkeiten liegen (vgl. Senat in ZfStrVo 1985, 251;… Calliess/Müller-Dietz, § 14 StVollzG Rdn. 3;… Schwind/Böhm § 14 StVollzG Rdn. 5).

  • OLG Hamm, 01.02.1984 - 5 Ws 360/83
    Auszug aus KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Bestimmung der Hausordnung, so hängt seine Zulässigkeit mithin davon ab, ob sich die beanstandete Regelung unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt oder ob es hierfür des Hinzutretens einer zusätzlichen, eigens an ihn gerichteten Verfügung bedarf (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1986, 122; KG ZfStrVo 1980, 188; Beschlüsse des Senats vom 7. März 1984 - 5 Ws 428/83 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 8).

    Die bislang geltende Regelung stellt einen die Gefangenen in der Teilanstalt V begünstigenden Vollzugsverwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, den der Anstaltsleiter nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nur unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen darf; diese Vorschrift ist jedenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371; KG ZfStrVo 1985, 251; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 1985 - 5 Ws 5/85 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz -).

  • BVerfG, 10.02.1994 - 2 BvR 2687/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Dabei kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG ZfStrVo 1995, 50) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu.
  • OLG Karlsruhe, 16.06.1993 - 2 Ws 201/92

    Widerruf; Verwaltungsakt; Gefangener; Behandlung; Fluchtgefahr; Überprüfbarkeit; …

    Auszug aus KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Die bislang geltende Regelung stellt einen die Gefangenen in der Teilanstalt V begünstigenden Vollzugsverwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, den der Anstaltsleiter nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nur unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen darf; diese Vorschrift ist jedenfalls entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371; KG ZfStrVo 1985, 251; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 1985 - 5 Ws 5/85 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz -).
  • KG, 07.03.1984 - 5 Ws 428/83
    Auszug aus KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Bestimmung der Hausordnung, so hängt seine Zulässigkeit mithin davon ab, ob sich die beanstandete Regelung unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirkt oder ob es hierfür des Hinzutretens einer zusätzlichen, eigens an ihn gerichteten Verfügung bedarf (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1986, 122; KG ZfStrVo 1980, 188; Beschlüsse des Senats vom 7. März 1984 - 5 Ws 428/83 Vollz - und 4. Oktober 1983 - 5 Ws 360/83 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdn. 8).
  • KG, 10.06.2009 - 2 Ws 510/08

    Strafvollzug: Anordnung des Besuch von Familienangehörigen an einem …

    Nach dieser Vorschrift darf die Vollzugsbehörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn Umstände eintreten, welche die Vollzugsbehörde, hätte sie die spätere Entwicklung vorausgesehen, berechtigt hätte, die Vergünstigung zu versagen (vgl. Senat, ZfStrVo 1998, 310 - zum Abendeinschluß).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung ZfStrVo 1998, 310 ausgeführt hat, war in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts nur ein einzelner Gefangener betroffen.

    Gleichwohl können in diesem Zusammenhang Umstände Bedeutung erlangen, die außerhalb der Person des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen liegen (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2006, 112, 113; Senat ZfStrVO 1998, 310;… Beschluß vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 14 StVollzG Rdn. 3;… Arloth, § 14 StVollzG Rdn. 5).

  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11

    Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender …

    Rn. 3 Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle…, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG…, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle…, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ;… OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2003 - 1 Ws 217/03

    Anfechtbarkeit eines Einkaufsverbots im Rahmen des Strafvollzugs

    Durch die Regelungen zum Umfang des Gefangeneinkaufs sind vielmehr alle Gefangenen gleichmäßig betroffen, weshalb der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und die dem Anstaltsleiter obliegende Organisationsbefugnis bei der Gewichtung der betroffenen Belange eine besondere Rolle spielt (vgl. hierzu KG ZfStrVO 1998, 310 f.).
  • OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06

    Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten infolge der Einführung des …

    So hat etwa das Kammergericht entschieden, dass eine als Widerruf eines begünstigenden Dauerverwaltungsaktes zu qualifizierende Verkürzung bislang gewährter Aufschlusszeiten aufgrund von Personalmangel in einer Vollzugsanstalt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist (KG ZfStrVO 1998, 310).
  • KG, 29.02.2008 - 2 Ws 529/07

    Strafvollzug: Doppelbelegung von Hafträumen in nach 1977 errichteten Gebäuden

    Dazu zählen neben Änderungen der Rechtsvorschriften auch Änderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie dienst-, arbeits-, tarif- und personalvertretungsrechtliche Regelungen (vgl. Senat ZfStrVO 1998, 310).
  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Bei der ihr danach obliegenden Prüfung, ob die Belange des Allgemeinwohls oder das Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand der Regelung den Vorrang verdienen, hat sie zu beachten, daß dem Gebot des Vertrauensschutzes im Bereich des Strafvollzuges besonderes Gewicht zukommt, weil Gefangene angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Einschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in gesteigerten Maße vertrauen, solange sie in ihrer Person keine Ausschließungsgründe verwirklicht haben (vgl. BVerfG ZfStrVo 1995, 50, und 1994, 115; KG, Beschluß vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -).
  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Nach §§ 109 ff. StVollzG angreifbare Maßnahme als Verfahrensvoraussetzung im …

    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303;… Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.;… Laubenthal a.a.O.;… Feest a.a.O.;… Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.;… Arloth a.a.O.;… vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.)..
  • KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02
    Bei derartigen allgemeinverbindlichen Anordnungen hängt der Maßnahmecharakter davon ab, ob sie sich unmittelbar auf die Stellung der Gefangenen auswirken (vgl. KG ZfStrVo 1998, 310, 311; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 248, 250) Das ist hier der Fall.
  • KG, 02.01.2001 - 5 Ws 640/00
    Derartige Verfügungen im Strafvollzug sind daher dann anfechtbar, wenn die von ihr für den Gefangenen ausgehenden Wirkungen unmittelbar eintreten, ohne daß es einer zusätzlichen, eigens an den Gefangenen gerichteten Verfügung bedarf (vgl. KG ZfStrVO 1998, 310, 311; 1980, 188; bedenklich dagegen OLG Hamm ZfStrVO 1987, 119).
  • KG, 07.03.2002 - 5 Ws 797/01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des …

    Angesichts der hierin liegenden Selbstbindung der Vollzugsbehörde kann die Erlaubnis - auch für einzelne Gefangene und befristet - nur nach den auch im Strafvollzugsrecht geltenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte unter den in § 14 Abs. 2 StVollzG bestimmen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden (vgl. KG ZfStrVo 1998, 310 und ZfStrVo 1985, 251; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1994, 177; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 371).
  • LG Hamburg, 14.01.2005 - 303 O 76/04
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