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| KG, 15.10.1999 - 5 Ws 611/99, 1 AR 1216/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 10.01.2006 - 5 Ws 7/06
Maßregelvollstreckung: Zur Verpflichtung zur Einholung eines externen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - 5 Ws 316/04 - 2. Oktober 2003 - 5 Ws 486/03 - 2. März 2000 - 5 Ws 143/00 - 15. Oktober 1999 - 5 Ws 611/99 -), die sowohl dem Sinn als auch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) entspricht, ist auch in Fällen der Unterbringung nach § 63 StGB selbst für die Entscheidung über deren Fortdauer, um so mehr für die Vorfrage, ob die Aussetzung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist, ein (externes) Sachverständigengutachten nur bei länger dauernder Unterbringung insbesondere dann einzuholen, wenn sich eine günstige Entwicklung in der Behandlung des Untergebrachten ergeben hat, aufgrund derer die Aussetzung in Betracht gezogen werden kann, die letzte (externe) Begutachtung länger zurückliegt und die der Gefahr der Routine ausgesetzte Stellungnahme der Ärzte des Maßregelvollzugskrankenhauses nicht mehr ausreicht, dem Gericht eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen (so auch: Thüring. OLG Jena NStZ 2000, 224 = StV 2001, 26 = ZfStrVo 2000, 53, das - wie der Senat - die in der genannten Entscheidung des OLG Hamm zitierte entgegenstehende Auffassung des OLG Celle (NStZ 1999, 159, 384) und OLG Koblenz (StV 1999, 496) ausdrücklich nicht teilt. - KG, 07.05.2001 - 5 Ws 23/01 Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen kann im übrigen angesichts des mit der Dauer des Maßregelvollzuges wachsenden Freiheitsanspruchs des Untergebrachten zum Zwecke besserer Sachaufklärung geboten sein, um der Gefahr von Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfG NJW 1986, 767, 769 und NJW 1993, 778; KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - 5 Ws 611/99 - und 2. Mai 2001 - 5 Ws 212/01 -).
- KG, 02.11.2000 - 5 Ws 710/00 Entsprechende frühere Anträge hat der Senat mit den Beschlüssen vom .25. September 1998 - 5 Ws 549/98 - und 15. Oktober 1999 - 5 Ws 611/99 - zurückgewiesen.
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