Rechtsprechung
| VGH Bayern, 20.07.2007 - 5 ZB 06.3225 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016
Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte …
Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B.v. 20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris Rn. 7;… B.v. 9.4.2009 - 5 ZB 09.652 - juris Rn. 3;… B.v. 28.4.2010 - 5 ZB 09.820 - juris Rn. 5). - VG Berlin, 26.11.2019 - 3 K 457.19 Die zivilrechtliche Gesetzeslage darf nicht durch behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2007 - VGH 5 ZB 06.3225 -, juris Rn. 7).
- VGH Bayern, 28.04.2010 - 5 ZB 09.820
Namensänderung; Doppelname aus den Namen beider Eltern
Diese Gesetzeslage kann nicht ohne weiteres durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des NamÄndG korrigiert werden (BayVGH vom 20.7.2007, Az. 5 ZB 06.3225, in juris).Menschenrechte berechtigen jedenfalls nicht zu einer Namensänderung (vgl. BayVGH vom 20.7.2007 a.a.O. zu Art. 8 EMRK) zu einem beliebigen, vom jeweiligen Antragsteller erstrebten Wunschnamen.
- VGH Bayern, 09.04.2009 - 5 ZB 09.652
Berufungszulassung; Darlegungsgebot; Namensänderung; wichtiger Grund; Doppelname …
Diese Gesetzeslage kann nicht durch eine behördliche Namensänderung auf Grundlage der öffentlichrechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes korrigiert werden (BayVGH, B.v.20.7.2007 - 5 ZB 06.3225 - juris ).
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