Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wahrnehmung der Organrechte als Stiftungsvorstandsmitglied und als Stiftungsvorstandsvorsitzender sowie als einziger Geschäftsführer von Besucherbergwerken; Zulassungsverfahren im Rahmen einer Personalunion bei Stiftungsvorstandsvorsitz und Geschäftsführer einer ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wahrnehmung der Organrechte als Stiftungsvorstandsmitglied und als Stiftungsvorstandsvorsitzender sowie als einziger Geschäftsführer von Besucherbergwerken; Zulassungsverfahren im Rahmen einer Personalunion bei Stiftungsvorstandsvorsitz und Geschäftsführer einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 20.01.2015 - B 5 K 13.391
- VGH Bayern, 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418
Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz, noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (siehe dazu BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). - VG Düsseldorf, 04.05.2005 - 1 L 3762/04
Ausgestaltung des zeitlichen Anwendungsbereichs des neuen Stiftungsgesetzes für …
Auszug aus VGH Bayern, 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418
Die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann in der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes, aber auch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 4.5.2005 - 1 L 3762/04 - juris, Rn. 36 ff).
- VG Bremen, 17.07.2020 - 2 K 2193/17 der Geschäftsführung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (a. A. jedenfalls in Bezug auf die Abberufung eine Stiftungsorgansmitglieds: Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 9; VG Bayreuth…, Urteil vom 20. Januar 2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 04. Mai 2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn. 13 ff.), d. h. um einen Verwaltungsakt, bei dem die Verwirklichung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form eines einmaligen Gebotes.
1. Die Tatbestandsmerkmale der groben Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung zeigen, dass es sich um schwerwiegende Mängel handeln muss, durch die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährdet wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8;… Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2016, Kapitel 3: Stiftungsaufsicht, Rn. 31;… Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht Rn. 253;… Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch, 4. Auflage 2014, § 10 Rn. 216).
Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die auf Grund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die auf Grund der Stiftungssatzung oder eines Beamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 04. Mai 2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn. 36;… Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht Rn. 253).
Die Unfähigkeit zu ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann in der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes, aber auch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. März 2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 9).
- VGH Bayern, 17.02.2020 - 8 ZB 19.2200
Abwälzung einer Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger
Rn. 28 Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, "ob sich aus Art. 51 Abs. 5 BayStrWG die Möglichkeit ergibt, die Räum- und Streupflicht für selbständige Gehwege auf den Anlieger abzuwälzen", ist nicht klärungsbedürftig, da sie - wie oben ausgeführt - ohne weiteres an Hand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2016 - 5 ZB 15.1418 - juris Rn. 18;… B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1969 - juris Rn. 10). - VGH Baden-Württemberg, 19.12.2025 - 1 S 184/25
Stiftungsrechtliche Untersagungsverfügung; Abberufung eines Organmitglieds einer …
Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, dass sie zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung bereit ist (vgl. zum Vorstehenden: BayVGH, Beschl. v. 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 - juris Rn. 8;… HambOVG, Urt. v. 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 - juris Rn. 75;… VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2005 - 1 L 3762/04 - juris Rn. 36 ff.;… VG Freiburg, Beschl. v. 21.10.2021 - 10 K 2622/21 - juris Rn. 11 ;… Bruns, StiftG BW, 5. Aufl., § 12 Rn. 1;… Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, C., Rn. 238).
- VG Freiburg, 21.10.2021 - 10 K 2622/21
Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans; Untersagung der Ausübung von …
Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG…, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff). - OLG Stuttgart, 24.11.2025 - 14 U 30/25
Beabsichtigte Berufung des Senats wegen offensichtlich fehlender …
Rn. 117 a) Mangels abweichender Regelung in der Stiftungssatzung kann das zuständige Organ ein Vorstandsmitglied zwar nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls aus wichtigem Grund abberufen, wozu grobe Pflichtverletzungen gehören, welche eine weitere Vorstandstätigkeit des Mitglieds für die Stiftung unzumutbar erscheinen lassen.[Vgl. zum alten Stiftungsrecht OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 58; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 [sachlicher Grund reicht]; Staudinger/ Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86, Rn. 9; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1134 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; PWW/Schöpflin, BGB, 20. Aufl., § 84 Rn. 2; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 25; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38; v. Holt/Koch, Stiftungssatzung, 3. Aufl., Rn. 663; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025.][Vgl. zum alten Stiftungsrecht OLG Hamm, Teilurteil vom 08.05.2017 - 8 U 86/16, juris Rn. 58; Lunk/Rawert, NPLY 2001, 91, 98 [sachlicher Grund reicht]; Staudinger/ Hüttemann/Rawert, BGB, 2017, § 86, Rn. 9; zum neuen Stiftungsrecht Uffmann, NZG 2022, 1131, 1134 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 12; PWW/Schöpflin, BGB, 20. Aufl., § 84 Rn. 2; R. Werner, NZG 2024, 1211 Rn. 25; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 4. Aufl., § 84 BGB Rn. 9; Windeknecht in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl., Kap. 6 Rn. 38; v. Holt/Koch, Stiftungssatzung, 3. Aufl., Rn. 663; BeckOGK-BGB/Lange, § 81 Rn. 97, Stand: 01.07.2025.]Auch der Stifter kann grundsätzlich als Vorstandsmitglied abberufen werden.[Vgl. VGH München, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418, juris Rn. 14 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 11 aE, 39.][Vgl. VGH München, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418, juris Rn. 14 f.; MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 84 Rn. 11 aE, 39.] Soweit die Satzung die Stifter - wie im Streitfall gemäß § 7 Ziffer 2 Satz 1 - auf Lebenszeit zum Vorstand bestellt, kann eine Abberufbarkeit aber wirksam ausgeschlossen sein. - VG Freiburg, 21.01.2025 - 10 K 693/24
Abberufung eines Mitglieds des Vorstands einer Stiftung durch die Stiftung
Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG…, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf…, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff).
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