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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,529
VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912 (https://dejure.org/2019,529)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912 (https://dejure.org/2019,529)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - 5 ZB 18.1912 (https://dejure.org/2019,529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NamÄndG § 3 ; PStG § 50 Abs. 1 S. 1
    Liegen Zulassungsgründe nicht vor, ist eine Berufung nicht zulässig.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 717
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (…BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff; B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).

    Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (…BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16;… B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36).
  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff;… B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (…BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff;… B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage …

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
    Diese erfordert eine genaue Betrachtung seines Lebens- bzw. Arbeitsumfelds und der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf seine seelische Verfassung (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 5 C 17.1752 - juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname; …

    Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BayVGH, Beschl. v. 8.1.2019 - 5 ZB 18.1912 - juris Rn 20;… VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782;… VG Regensburg, Beschl. v. 1.4.2020 - RO 3 K 19.1358 - juris Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 17 A 3319/20

    Änderung des Familiennamens durch die Streichung des Geburtsnamens

    Rn. 16 vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2019- 5 ZB 18.1912 -, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf Nr. 57 NamÄndVwV,.
  • VG Regensburg, 18.12.2024 - RN 3 K 22.1733

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung, Änderung des Vornamens in Schreibweise ohne …

    Maßgeblich ist insoweit aber ein objektiver Maßstab, d.h. eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist und nicht nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten ist (…BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 5 ZB 18.1912 - juris Rn. 14).
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