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| VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24 |
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werde (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werde (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 08.12.2023 - 102-IV-23
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werde (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 - Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 - Vf. 54-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 20-IV-21
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde i.R.e. Klage gegen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 - Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 - Vf. 54-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.04.2023 - 54-IV-22
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 - Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 - Vf. 54-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 25.04.2024 - 3-IV-23
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.09.2024 - 5-IV-24
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 - Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 - Vf. 54-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 21.11.2024 - 60-IV-24 Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 5-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
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