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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29651
VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19 (https://dejure.org/2019,29651)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2019 - 68-IV-19 (https://dejure.org/2019,29651)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2019 - 68-IV-19 (https://dejure.org/2019,29651)
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 21.11.2024 - 60-IV-24
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 5-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 39-IV-22
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 28-IV-25
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 - Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 - Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 - Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
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