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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35841
VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18 (https://dejure.org/2018,35841)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 79-IV-18 (https://dejure.org/2018,35841)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 79-IV-18 (https://dejure.org/2018,35841)
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 68-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    aa) Das aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgende Willkürverbot ist verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 45-IV-11; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 89-IV-18

    Untersagung der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Hiergegen kann mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs jedoch nicht vorgegangen werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 89-IV-18 (HS)/90-IV-18 (e.A.); Beschluss vom 25. April 2013-Vf. 93-IV-12; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 93-IV-12
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Hiergegen kann mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs jedoch nicht vorgegangen werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 89-IV-18 (HS)/90-IV-18 (e.A.); Beschluss vom 25. April 2013-Vf. 93-IV-12; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 45-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    aa) Das aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgende Willkürverbot ist verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 3. November 2011 - Vf. 45-IV-11; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 - Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 102-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Nebenklägers gegen eine …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist jedoch verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 98-IV-14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Störung von …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 79-IV-18
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 98-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 77-IV-13
  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 66-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 25-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 110-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 80-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 30-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2020 - 45-IV-20
    (1) Das aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf folgende Willkürverbot ist verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 13-IV-20
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - Vf. 79-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
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