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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41216
VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17 (https://dejure.org/2017,41216)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 116-IV-17 (https://dejure.org/2017,41216)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 116-IV-17 (https://dejure.org/2017,41216)
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).

    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 48-IV-14; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).

    Die vom Oberlandesgericht für ein Absehen von einer persönlichen, mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe schließen einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus, weil dieser auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16).

  • VerfGH Sachsen, 08.12.2011 - 49-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - Vf. 49-IV-11; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 19.05.2015 - 48-IV-14

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - Vf. 48-IV-14; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 - Vf. 14-IV-19; Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 51- IV-18; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2023 - 102-IV-23
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 68-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
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