Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 21.05.1997 - 5-VII-96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG München, 22.07.2015 - M 7 K 14.3609
Anfechtung der Bezirksausschusswahl; Unterschriftenquoren für neue Wahlvorschläge
Zu den verfassungsrechtlichen Einwänden der Klägerin werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - Bezug genommen.Ergänzend werde auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - und vom 5. März 2001 - Vf. 11-VII-97 - verwiesen.
Zum einen hält die Kammer Art. 27 GLKrWG i.V.m. Art. 60 Abs. 3 Satz 4 GO in Übereinstimmung mit den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95, Vf. 7-VII-95, Vf. 8-VII-95, Vf. 11-VII-95, vom 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - und vom 5. März 2001 - Vf. 11-VII-97 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 - 4 C 08.2479 - (jeweils juris) nicht für verfassungswidrig.
So hat er unter anderem für verfassungsgemäß gehalten, dass die erforderliche Anzahl der Unterstützerunterschriften für einen Stadtbezirk entsprechend Art. 27 Abs. 3 Nr. 1 a GLKrWG bestimmt wird und nicht nur einen Bruchteil der erforderlichen Unterschriftenanzahl für die Kommune insgesamt nach Art. 27 Abs. 3 Nr. 1 b GLKrWG beträgt (vgl. E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - juris Rn 26, 35; E. v. 5. März 2001 - Vf. 11-VII-97 - juris Rn 3, 14), dass die Unterschriftsquoren an das System des Art. 31 Abs. 2 GO anknüpfen (E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - juris Rn 38 ff.) und dass ein Wahlvorschlagsträger privilegiert ist, der bei einer Parlamentswahl landesweit die 5 % Hürde erreicht hat (E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - juris Rn 27, 44 f.; E. v. 5. März 2001 - Vf. 11-VII-97 - juris Rn 18).
Rn. 23 Durch den Umstand, dass die ÖDP und andere Kleinparteien seit Einführung des Unterschriftenquorums dieses nicht erreichen konnten, ist weder dargetan noch belegt, dass es dem Wahlvorschlagsträger durch die Regelung praktisch unmöglich gemacht wird, sein Recht auf Teilnahme an der Wahl auszuüben, was für die Verfassungswidrigkeit der Regelung sprechen würde (vgl. BayVerfGH, E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - juris Rn 40).
Der frühere Wahlerfolg ist regelmäßig ein geeigneter und aussagekräftiger Nachweis für die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags und das Vorliegen einer hinreichenden Unterstützung (BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 50 m.w.N. u. E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 -juris Rn 38 für Bezirksausschüsse) und es widerspricht auch nicht den Wahlrechtsgrundsätzen, wenn der Gesetzgeber nur im Falle eines landesweit geführten Nachweises das Unterschriftenquorum entfallen lässt (…BayVerfGH, aaO, Rn 51).
Rn. 24 Auch die je nach Größe der jeweiligen Gemeinde und Landkreise unterschiedlichen Quoren, die nicht direkt an die Einwohnerzahl, sondern an die Anzahl der zu vergebenden Sitze anknüpfen, d.h. dem Anteil der durch ein Mandat repräsentierten Einwohner folgen (…vgl. Büchner, aaO, Art. 27 GLKrWG Anm. 7), hält die Kammer mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die damit verfolgte Intention, eine wirksame Beschränkung der Wahlvorschläge zu erreichen, für verfassungsgemäß und für innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegend (BayVerfGH, E. v. 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 u.a. - juris Rn 61 ff., 66; E. v. 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - juris Rn 41 f.).
Abgesehen davon, dass dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Unterschiede zwischen dem Stadtrat und den Bezirksausschüssen bekannt waren, als er die entsprechende Anwendung von Art. 27 GLKrWG auf die Bezirksausschüsse in den Entscheidungen vom 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 - und vom 5. März 2001 - Vf. 11-VII-97 - gebilligt hat (jeweils juris), ist entscheidend, dass die Gefahren für die Funktionsfähigkeit des gewählten Organs und die Durchführbarkeit der Wahlen, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Regelung des Art. 27 Abs. 1 und 3 GLKrWG bewogen haben, auf Ebene der Stadtbezirke gleichermaßen bestehen.
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01
Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich …
Ähnliches gilt für die bayerische Lösung, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 1 ff) nach Änderung der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr geprüft und im einstweiligen Rechtsschutz offen gehalten worden war (BVerfG, Beschl. v. 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95 -, NVwZ-RR 1996, 163); der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte keine Bedenken erhoben (BayVfGH, Entschdg, v. 18.07.1995 - Vf. 2,7,8,11-VII-95 -, BayVGHE n. F. 48 II 61 [69 ff]; Entschdg, v. 15.02.1996 - Vf. 18-VII-95 -, BayVGHE n. F. 49 II 11 [14 ff]; Entschdg. v. 21.05.1997 - Vf. 5-VII-96 -, BayVGHE n. F. 50 II 106 [111 ff]). - OVG Thüringen, 26.09.2000 - 2 KO 289/00
Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Gestaltungsklage eigener …
Dabei steht dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum in der Einschätzung zu, unter welchen Voraussetzungen die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags als nachgewiesen gilt und wie er diese Hürde gestaltet (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 und 2 BvE 7/90 -, BVerfGE 82, 353 bis 383 [zitiert nach Juris] -, Gesamtdeutsche Wahlen - BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 [168] - Bremisches PersonalvertretungsG - BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - Vf. 5-VII-96 -, BayVBl. 1997, 590 bis 591 [zitiert nach Juris]; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - Vf. 2-VII-95 und andere - BayVBl. 1995, 624 bis 628 [zitiert nach Juris]). - VGH Bayern, 21.04.2016 - 4 ZB 15.1951
Wahlanfechtung der Wahl eines Bezirksausschusses
Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob sich die Lebensverhältnisse seit den zu Art. 27 GLKrWG ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E. v. 18.7.1995 - Vf. 2-VII-95 - VerfGHE 48, 61 ff.; BayVerfGH, E. v. 21.5.1997 - Vf. 5-VII-96 - VerfGHE 50, 106 ff.; hierzu auch BVerfG, B. v. 16.7.1998 - 2 BvR 1953/95 - juris) maßgeblich geändert haben, auseinandergesetzt und eine solche Änderung verneint. - VGH Bayern, 21.10.2008 - 4 C 08.2479
Wahlanfechtung
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält es für verfassungsrechtlich zulässig, Wahlvorschlagsträger nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn sie durch eine hinreichende Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten die Ernsthaftigkeit und genügende Unterstützung ihres Wahlvorschlags nachgewiesen haben (vgl. BayVerfGH vom 18.7.1995 Az. Vf.2-VII-95 u.a. Ls 2; vom 21.5.1997 Az. Vf.5-VII-96 Orientierungssatz 2 b).
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