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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21 (e.A.)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21894
VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,21894)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 08.07.2021 - 50-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,21894)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 50-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,21894)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17

    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf Aufhebung einer in einem …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Dies erfordert insbesondere auch eine substantiierte Darlegung der Gründe für die Eilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 - juris Rn. 8 ff.;… Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 18).
  • OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20

    Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21 und ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 2 BvR 950/21

    Erfolgloser Eilantrag bzgl der Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Vor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer drohende schwere Nachteile nicht ohne weiteres ersichtlich und es hätte näher dargelegt werden müssen, weshalb das Abwarten des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im konkreten Fall unzumutbar sein soll (vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 BvR 950/21 - juris).
  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VG Würzburg, 30.03.2020 - W 1 E 20.460

    Keine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 - W 1 E 20.460 - juris; nachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 CE 20.729 - juris und BVerfG, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - juris).
  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied "Der III. Weg" - keine Einstellung in den juristischen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 08.07.2021 - 50-IV-21
    Auch dieser Antrag wurde abgelehnt (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 WE - juris; nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 198/21 und ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines …

  • KAG Münster, 02.06.2021 - 4/21
  • VerfGH Sachsen, 19.12.2019 - 131-IV-19
  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den …

    Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Juli 2021 (Vf. 50-IV-21 [e.A.]) abgelehnt.
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

    Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 8. Juli 2021 (Vf. 50-IV-21 [e.A.]) abgelehnt.
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (2 B 210/21) ebenso abgelehnt wie die Anträge des Klägers an das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10. Juni 2021 und Nichtannahmebeschl. v. 6. Juli 2021 - 2 BvR 950/21) und an den Sächsischen Verfassungsgerichtshof - SächsVerfGH - (Beschl. v. 8. Juli 2021 - Vf.50-IV-21 (e.A.)).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 42-IV-21
    Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 91-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 8. Juli 2021 - Vf. 50-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2024 - 65-V-24
    Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 2023 - Vf. 31- IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 42-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 8. Juli 2021 - Vf. 50-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.07.2023 - 31-IV-23
    Um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 42-IV- 21 [e.A.]; Beschluss vom 8. Juli 2021 - Vf. 50-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.).
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