Rechtsprechung
| LG Berlin, 01.09.2022 - 52 O 117/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 36 Abs 1 EnWG, § 41b Abs 3 S 1 EnWG, § 13 Abs 2 StromGVV, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 3 UWG
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen Erhöhung der Abschlagszahlungen infolge erhöhter Beschaffungskosten - IWW
Energierecht
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)
Stromversorger darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben
- Verbraucherzentrale Bundesverband
Kurzfassungen/Presse (7)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Abmahnung: Wann man trotz berechtigter Forderung auf den Kosten sitzen bleibt
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Vertragswidrige Erhöhung der Abschläge durch Energieversorger wenn diese nicht auf wirksamer Preiserhöhung beruht
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Stromversorger darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben - Stromversorger darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Einseitige Preiserhöhungen bei Abschlagzahlungen für Strom wettbewerbswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wann darf der Stromversorger den Abschlag erhöhen?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wann ist eine Erhöhung des Abschlags durch den Stromversorger zulässig?
- juraforum.de (Kurzinformation)
Höherer Abschlag nur durch höheren Stromverbrauch oder Preis gerechtfertigt
Wird zitiert von ... (2)
- LG Hamburg, 30.03.2023 - 312 O 61/22
Stromanbieter: vzbv klagt erfolgreich gegen Preiserhöhung
Die Kammer folgt den Ausführungen des LG Berlin in einem parallel gelagerten Fall (Urteil v. 01.09.2022, Az.: 52 O 117/22, Abs. 5).Bei Schreiben an Kunden, die die - vertragswidrige - Erhöhung monatlicher (Abschlags-)Zahlungen ankündigen, obwohl eine solche angesichts einer nicht erfolgten Preiserhöhung nicht möglich sind, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Kunden trotz fehlender vertraglicher Verpflichtung den Einzug der höheren Abschlagszahlungen dulden (so i.E. auch LG Berlin Urteil vom 01.09.2022 - 52 O 117/22, Rn. 22, 23 - GRUR-RS 2022, 30952).
Eine Abmahnung muss den Sachverhalt, aus dem sich aus der Sicht des Abmahnenden der Wettbewerbsverstoß ergibt, insbesondere die konkrete Verletzungshandlung mitteilen sowie den daraus abgeleiteten, tatsächlichen und rechtlichen Vorwurf angeben mit derartiger Genauigkeit, dass dem Abgemahnten ohne weiteres tatsächlich und rechtlich eine Überprüfung der Beanstandung möglich ist (LG Berlin Urteil vom 01.09.2022 - 52 O 117/22, Rn. 27 - GRUR-RS 2022, 30952 mit Verweis auf Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Brüning, UWG, 5. Aufl., 2021, § 13, Rn. 39 m.w.N.).
Anders als der für die Stromgrundversorgung geltende § 13 Abs. 2 StromGVV wird dort keine Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen und wie der Versorger die Abschlagszahlungen anpassen kann und damit nicht die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Versorger bei während des Abrechnungszeitraums erfolgenden Preisänderungen Abschlagszahlungen ändern kann (LG Berlin Urteil vom 01.09.2022 - 52 O 117/22, Rn. 19 - GRUR-RS 2022, 30952).
- AG München, 27.10.2023 - 173 C 13388/23
Störung der Geschäftsgrundlage, Widerklage, Preisanpassung, Monatliche …
Mit der Vereinbarung der Preisgarantie war die Beklagte vertraglich nicht zu einer einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungspreise berechtigt (so LG Hamburg, 30.03.2023, Az. 312 O 61/22; LG Berlin, 01.09.2022, Az. 52 O 117/22).
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