Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 1 Ws 498/06, 1 Ws 528/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Führungsaufsicht: Reduzierung der Höchstdauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und deren Überprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 68f Abs. 1 StGB; § 300 StPO; § 453 Abs. 2 S. 1 StPO; § 463 Abs. 2 StPO
Reduzierung der Höchstdauer einer nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht; Überprüfbarkeit einer dahingehenden Reduzierung durch das Beschwerdegericht - Judicialis
StGB § 68c Abs. 1 S. 2; ; StGB § 68f Abs. 1 S. 1; ; StGB § 68f Abs. 2; ; StPO § 453 Abs. 2 S. 1; ; StPO § 463
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Führungsausficht, Höchstdauer, Ermessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Reduzierung der Höchstdauer einer nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht; Überprüfbarkeit einer dahingehenden Reduzierung durch das Beschwerdegericht
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 18.09.2006 - 17 StVK 575/06
- OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 1 Ws 498/06, 1 Ws 528/06
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 20.07.1999 - 1 Ws 435/99
Auszug aus OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 1 Ws 498/06
Diese Ansicht wird vom OLG Koblenz (NStZ 2000, 92) vertreten und von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft offenbar geteilt.
- OLG Oldenburg, 31.10.2006 - 1 Ws 528/06
Möglichkeit, die Höchstdauer einer nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe kraft …
1 Ws 498/06 1 Ws 528/06. - OLG Hamm, 11.01.2017 - 2 Ws 180/17
Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht
Vielmehr ist mit dem OLG Oldenburg (Beschluss vom 31.10.2006 - 1 Ws 498 und 528/06 in NdsRpfl 2007, 59 = BeckRS 2006, 13074), dem OLG Dresden (Beschluss vom 12.12.2008 - 2 Ws 380/08 - BeckRS 2009, 20980), dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.08.2010 - 3 Ws 752/10 in NStZ-RR 2010, 390) sowie dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.06.2011 - 2 Ws 159/11 -, juris) davon auszugehen, dass die Strafvollstreckungskammer bereits bei Ausgestaltung der Führungsaufsicht in Verbindung mit der Feststellung, dass die Maßregel nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB), die Dauer der Führungsaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Prognose innerhalb der gesetzlichen Spanne von 2 - 5 Jahren nach § 68 c Abs. 1 StGB bestimmen kann.
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