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   StA Kiel, 25.06.2019 - 590 Js 55233/15   

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StA Kiel, 25.06.2019 - 590 Js 55233/15 (https://dejure.org/2019,58306)
StA Kiel, Entscheidung vom 25.06.2019 - 590 Js 55233/15 (https://dejure.org/2019,58306)
StA Kiel, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 590 Js 55233/15 (https://dejure.org/2019,58306)
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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressemeldung)

    Kein Abrechnungsbetrug in Schleswig-Holstein: Ermittlungen gegen Landesdatenschutzbeauftragte eingestellt

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
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    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19

    Überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kiel gegen die

    StA Kiel, 25.06.2019 - 590 Js 55233/15

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

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Wird zitiert von ...

  • OLG Schleswig, 26.06.2020 - 17 EK 2/19

    Überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kiel gegen die

    Es wird festgestellt, dass das zum Az. 590 Js 55233/15 StA Kiel gegen die Klägerin geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unangemessen lange gedauert hat.

    Die Klägerin war neben dem gesondert auftretenden Kläger K. J. Beschuldigte in dem von der Staatsanwaltschaft Kiel seit dem 26. Oktober 2015 geführten Verfahren mit dem Az.: 590 Js 55233/15.

    Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 30. April 2019 (Bl. 652-663 HB 2, Ermittlungsakte StA Kiel 590 Js 55233/15).

    Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Medien- Information vom 26. Juni 2019 (Bl . 696 HB 2, Ermittlungsakte StA Kiel 590 Js 55233/15).

    festzustellen, dass die Dauer des bei der Staatsanwaltschaft Kiel zum Az.: 590 Js 55233/15 geführten Verfahrens unangemessen war und dadurch das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist;.

    den Beklagten zu verurteilen, wegen unangemessener Dauer des zum Az.: 590 Js 55233/15 bei der Staatsanwaltschaft Kiel geführten Verfahrens an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 2.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Senat hat die Ermittlungsakte 590 Js 55233/15 StA Kiel beigezogen.

    Auch in der Sache begehrt die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht Entschädigung bzw. Feststellung einer rechtsstaatswidrig unangemessenen Verfahrensdauer, denn die Verfahrensdauer der über einen Zeitraum von 44 Monaten gegen sie geführten Ermittlungen in dem Verfahren 590 Js 55233/15 der Staatsanwaltschaft Kiel ist unangemessen lang im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG (hierzu unter I.).

    Bei Anlage dieses Maßstabes erweist sich das Ermittlungsverfahren 590 Js 55233/15 StA Kiel sowohl zeitlich als auch in seiner inhaltlichen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht als unangemessen lang.

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