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Rechtsprechung
   BayObLG, 12.06.2001 - 5St RR 138/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8144
BayObLG, 12.06.2001 - 5St RR 138/01 (https://dejure.org/2001,8144)
BayObLG, Entscheidung vom 12.06.2001 - 5St RR 138/01 (https://dejure.org/2001,8144)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - 5St RR 138/01 (https://dejure.org/2001,8144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StGB § 55 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Revision; Betrug; Sachrüge; Rechtsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de (Leitsatz)

    § 55 Abs. 1 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 331
  • BayObLGSt 2001, 80
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den …

    Rn. 42 Letztere unterliegt auch deshalb der Aufhebung, weil die Strafkammer die durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 19. Oktober 2011 verhängten Einzelstrafen wegen Betrugs in vier Fällen weder hinsichtlich der Strafart noch deren Höhe mitteilt (BayObLG NStZ-RR 2001, 331).

    Die Rechtskraft des Urteils, das unter Missachtung der Zäsurwirkung eines Urteils rechtsfehlerhaft eine (oder mehrere) Gesamtstrafen gebildet hat, steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB der dann gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35, 243, 245 m.w.N.;… BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 4;… BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Strafen, einbezogene 4; BayObLG NStZ-RR 2001, 331, 332;… Fischer a.a.O. § 55 Rn. 12a).

  • BGH, 07.04.2020 - 3 StR 630/19

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war, steht der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe von Rechts wegen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (BGH…, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15 -, juris Rdn. 4; BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5St RR 138/01 -, juris Rdn. 21;… Fischer a.a.O., Rdn. 6); sich etwa aus dem Spannungsverhältnis von § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB ergebende Härten, wie die einem Widerruf der Strafaussetzung gleichkommende Wirkung der Einbeziehung, sind erst bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe zu bedenken und zu gewichten (…BGH a.a.O., juris Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Die nach der ersten Vorverurteilung begangene Tat vom 8. Januar 2008 und die zweite Vorverurteilung vom 1. Februar 2008 können nicht in eine alle Taten erfassende Gesamtstrafenbildung einbezogen werden (vgl. BGH, NStZ 1984, 860; BGH…, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85 -, zitiert nach juris Rn. 8; NStZ 2003, 200, 201; NStZ-RR 2004, 137 f.; BayObLG, NStZ-RR 2001, 331 f.;… Redeker/Busse, in Schäfer, Strafzumessung, 4. Aufl. 2008, Teil 5 Rn. 685;… Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 9, 12a; vgl. BVerfG, NStZ 1999, 500).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22

    Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen …

    Eine unter Verletzung von § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGHSt 43, 195, 212; NStZ 1998, 353; 2001, 645; BayObLG NStZ-RR 2001, 331;… Rissing-van Saan/Scholze, Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, zu § 55, Rz. 25;… Fischer, StGB, 69. Auflage, zu § 55, Rz. 6 b).
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