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Rechtsprechung
   BayObLG, 18.07.2003 - 5St RR 153/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,59356
BayObLG, 18.07.2003 - 5St RR 153/03 (https://dejure.org/2003,59356)
BayObLG, Entscheidung vom 18.07.2003 - 5St RR 153/03 (https://dejure.org/2003,59356)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - 5St RR 153/03 (https://dejure.org/2003,59356)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03

    Vereinbarkeit des staatlichen Vorbehalts zur Veranstaltung von Sportwetten mit …

    Der Senat hat schon mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, zu festen Quoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu beurteilen sind (BayObLG Urteil vom 28.8.2003 - 5St RR 98/03; Beschluss vom 19.6.2002 - 5St RR 158/02) und gegen den Erlaubnisvorbehalt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 18.7.2003 - 5St RR 153/03).
  • LG München I, 29.05.2009 - 15 O 23548/08

    Staatshaftung: Schadensersatzanspruch eines Wettveranstalters nach Gemeinschafts- …

    "Der Senat hat schon mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, zu festen Quoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu beurteilen sind (BayObLG Urteil vom 28.8.2003 - 5 St RR 98/03; Beschluss vom 19.6.2002 - 5 St RR 158/02) und gegen den Erlaubnisvorbehalt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 18.7.2003 - 5 St RR 153/03).
  • VG München, 29.03.2004 - M 22 S 04.873
    "Der Senat hat schon mehrfach unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung entschieden, dass Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, zu festen Quoten (Oddset-Wetten) als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB zu beurteilen sind (BayObLG Urteil vom 28.8.2003 - 5St RR 98/03 ; Beschluss vom 19.6.2002 - 5St RR 158/02 ) und gegen den Erlaubnisvorbehalt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 18.7.2003 - 5St RR 153/03 ).".
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