Rechtsprechung
| BayObLG, 27.10.1998 - 5St RR 185/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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StGB § 86a
Kennzeichen mit Symbolgehalt für die SA als verfassungswidriger Organisation - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1999, 191 (Ls.)
- BayObLGSt 1998, 181
Wird zitiert von ... (5)
- BayObLG, 08.05.2024 - 204 StRR 452/23
Freispruch für Graffiti-Sprayer
Manche der damals benutzten Zeichen wurden schon vor und auch noch nach der NS-Herrschaft mit gleichem oder ähnlichem Symbolgehalt verwendet, ohne irgendeinen Bezug zu einer verbotenen Organisation zu haben (BayObLG, Beschluss vom 27.10.1998 - 5St RR 185/98 -, BayObLGSt 1998, 181, juris Rn. 6 und 7).Entsprechendes gilt für die sog. Lebensrune (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2007 - 2 Ss 43/07 -, juris Rn. 7 f. und 10 ff.; so auch BayObLG, Beschluss vom 27.10.1998 - 5St RR 185/98 -, BayObLGSt 1998, 181, juris Rn. 7; Güntge, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, a.a.O., § 86a Rn. 6; differenzierend LG Landshut, Beschluss vom 20.12.2005 - 4 Qs 326/05 -, bei StegB.
- OVG Niedersachsen, 26.04.2012 - 11 ME 113/12
Öffentliches Singen oder Besprechen des Liedes "Ein junges Volk steht auf" i.R.e. …
Der letztgenannten, u. a. vom Bayrischen Obersten Landesgericht in einer vom Antragsteller zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht (Beschl. v. 27.10.1988 - 5 St RR 185/98 -, juris) hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Juli 2002 (- 3 StR 495/01 -, NJW 2002, 3186) ausdrücklich nicht angeschlossen, sondern klargestellt, dass es "auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens" (in der allgemeinen Bevölkerung) "als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht ankommt". - OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07
"Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB
Das Antennenkennzeichen für die Eingangsbuchse an Radio- und Fernsehgeräten entspricht in seiner Darstellung ebenfalls der Lebensrune (so auch BayObLGSt 1998, 181/182). - OLG Bamberg, 02.08.2007 - 2 Ss 97/06
Die isolierte Verwendung einer 'Lebensrune' oder des Begriffs "Eugenik" oder …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
Obergau-Armdreiecke als verfassungsfeindliches Kennzeichen
Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.
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