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Rechtsprechung
   BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 2/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,11951
BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 2/83 (https://dejure.org/1984,11951)
BSG, Entscheidung vom 27.03.1984 - 5a RKn 2/83 (https://dejure.org/1984,11951)
BSG, Entscheidung vom 27. März 1984 - 5a RKn 2/83 (https://dejure.org/1984,11951)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Knappschaftsrente - Berufsunfähigkeit - Widerspruch gegen einen Bescheid - Rentenhöhe - Rücknahme des Rentenbescheides - Erforderlichkeit einer Anhörung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung …

    Dies berücksichtigt zugleich den Gedanken, dass derjenige, der die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt, nicht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgerecht von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.3.1984 - 5a RKn 2/83 - SozR 1200 § 34 Nr. 18 - juris RdNr 19;… BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 RdNr 28; Mey, SGb 2015, 288, 290 f; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42a, Stand März 2018).
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 26/21 R

    Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in …

    Insoweit setzt eine Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind (…vgl grundlegend BSG Urteil vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr. 38 S 108; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 18.8.2004 - B 8 KN 18/03 B - juris RdNr 9). Im Zusammenhang damit steht auch das Argument, dass derjenige, der die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt, nicht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgerecht von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.3.1984 - 5a RKn 2/83 - SozR 1200 § 34 Nr. 18 - juris RdNr 19;… BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 RdNr 28; vgl auch Mey, SGb 2015, 288, 290 f; Steinwedel in Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Juli 2021, § 44 SGB X RdNr 42a). Entsprechend ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass allein eine unterbliebene Anhörung im Ausgangsverfahren (§ 24 SGB X), die bei rechtzeitiger Einlegung von Rechtsbehelfen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren hätte nachgeholt werden können, nicht zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids im Zugunstenverfahren verpflichtet (…vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr. 2 RdNr 13;… BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 RdNr 18 ff mwN). Bei einer (lediglich entsprechenden) Heranziehung der Norm zur Korrektur fehlerhafter Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen ist der Grundsatz, dass das Zugunstenverfahren dem Betroffenen nicht mehr gewähren soll, als ihm nach materiellem Recht zusteht, allerdings differenziert zur Anwendung zu bringen (…so bereits BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 44;… vgl auch BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr. 1 RdNr 22 zu einer Einschränkung des Grundsatzes bei einer möglicherweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Feststellung von Unfallfolgen).
  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 3/17 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht …

    So kann die Behörde eine unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren (vgl hierzu BSG vom 27.3.1984 - 5a RKn 2/83 - SozR 1200 § 34 Nr. 18) und nach § 41 Abs. 2 SGB X noch während des Gerichtsverfahrens in einem formalisierten Verfahren nachholen.
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