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   VG Greifswald, 09.04.2015 - 6 A 540/13   

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VG Greifswald, 09.04.2015 - 6 A 540/13 (https://dejure.org/2015,8043)
VG Greifswald, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 (https://dejure.org/2015,8043)
VG Greifswald, Entscheidung vom 09. April 2015 - 6 A 540/13 (https://dejure.org/2015,8043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstunfallfürsorge - und das Beihilfsrecht

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - 1 A 5564/99

    Anspruch auf Erstattung von Heilungskosten; Umfang der Beihilfeberechtigung;

    Auszug aus VG Greifswald, 09.04.2015 - 6 A 540/13
    Ein Rückgriff auf die Beihilferegelungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris).
  • VG Stuttgart, 29.04.2021 - 10 K 11548/18

    Dienstunfallfürsorge; Konkretisierung hinsichtlich der Angemessenheit der

    Eine Ausgestaltung der Angemessenheit der Kosten i. S. v. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW kann jedoch im Grundsatz einem Vergleich zum Beihilferecht entnommen werden, da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Notwendigkeit und Angemessenheit voraussetzt (Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.02.2011 - 3 ZB 08.2225 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 19 ff.; VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 - 6 A 661/14 -, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 -, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 - 6 K 991/08 -, juris Rn. 17 f.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption eine die Alimentation des Beamten lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt und der Beamte wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen muss, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (zur Übertragbarkeit der für das Beihilferecht entwickelten Rechtsprechung zur Auslegung der ärztlichen Gebührenordnung im Dienstunfallfürsorgerecht BVerwG, Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, juris Rn. 21; im Übrigen Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 - 2 A 93/17 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 21 ff.; VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 - 6 A 661/14 -, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 -, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 - 6 K 991/08 -, juris Rn. 17 f.) Demgegenüber ist es Zweck der Unfallfürsorge, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben.

    Denn ein Rückgriff auf die dem Beihilferecht entstammenden Höchstbeträge kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge und unter Berücksichtigung ihrer Zweckrichtung in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten, weil diese die anfallenden Kosten in der Regel decken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris Rn. 27 ff.; VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 - 6 A 661/14 -, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 -, juris Rn. 12).

    Dieser Befund wird auch durch einen Vergleich mit den aktuellen Regelungen für gesetzlich Versicherte nach dem fünften Sozialgesetzbuch bestätigt (vgl. VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 - 6 A 661/14 -, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 - 6 A 540/13 -, juris Rn. 12).

  • VG Greifswald, 28.10.2015 - 6 A 661/14

    Erstattung der Kosten für eine aufgrund eines Dienstunfalls erforderlichen

    Dies kann im Grundsatz angenommen werden, weil sich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 80 Abs. 4 BBG an die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch anlehnen muss und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich Versicherte geltenden Regelungen zurückbleiben darf (VG Greifswald, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 A 540/13).
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