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   BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95   

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BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95 (https://dejure.org/1997,1336)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1997 - 6 C 8.95 (https://dejure.org/1997,1336)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 (https://dejure.org/1997,1336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung - Befangenheit von Richtern - Medienvielfalt und Sicherung im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages - Genehmigung von Privatrundfunk - Weiterverbreitung und Pflicht von bundesweit empfangbaren Rundfunkprogrammen - Genehmigung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Aufhebung der Sendeerlaubnis für DSF bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 170
  • NJW 1997, 3040
  • NVwZ 1997, 1208 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 569
  • MMR 1998, 55 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1231
  • ZUM 1998, 170
  • afp 1997, 742
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95
    Verfassungsbeschwerden der Klägerin gegen die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht wurden von diesem mit Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 1 BvR 748/93, 616/95 und 1228/95 - NJW 1997, 1147, als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe den Rechtsweg nicht erschöpft; denn sie hätte vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts versuchen müssen, beim Bundesverwaltungsgericht, bei dem das Hauptsacheverfahren inzwischen in der Revisionsinstanz anhängig war, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

    Daß das Berufungsgericht einen solchen Widerrufsvorbehalt als nicht ausreichend angesehen hat, im Hinblick auf die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit der Sendegenehmigung der Beklagten mögliche Gefahren für die Medienvielfalt hinreichend auszuschließen, ist aus Gründen des Bundesrechts um so weniger zu beanstanden, als das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich in dem bereits angeführten Beschluß vom 18. Dezember 1996, ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer präventiven Konzentrationskontrolle hingewiesen hat, "weil eine nachträgliche Korrektur von Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre" (NJW 1997, 1147).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95
    Sie sei damit die wegen der gebotenen Staatsferne des Rundfunks erforderliche Instanz, um die Organisation und die Durchführung des privaten Rundfunks i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. insbesondere BVerfGE 73, 118, 158 ff.) [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84] zu gewährleisten.

    So hat es etwa in seiner bereits angeführten Entscheidung zu den Regelungen über den Privatrundfunk im niedersächsischen Landesrundfunkgesetz (BVerfGE 73, 118, 158 ff., 172) formuliert: "Meinungsvielfalt, deren Erhaltung und Sicherung Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist, wird in besonderem Maße gefährdet durch eine Entstehung vorherrschender Meinungsmacht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14

    Von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 1997 (Az. 6 C 8.95) die Klagebefugnis einzelner Landesmedienanstalten gegen die von einer anderen Landesmedienanstalt erteilte bundesweite Zulassung eines Rundfunkprogramms bejaht.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1997 (Az. 6 C 8.95) gelte in seinen Grundsätzen noch immer fort.

    Anderenfalls wäre sie nicht in der Lage, für ihr Sendegebiet die ihr nach der Verfassung obliegende Verantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1997 - 6 C 8.95 -, juris Rn. 17).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 19. März 1997 (- 6 C 8.95 -, BVerwGE 104, 170 ff.) eine aus der staatlichen Schutzpflicht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Grundrechtsträgerschaft der Landesmedienanstalten im Verhältnis untereinander angenommen, um den Gefahren vorherrschender Meinungsmacht wirksam vorzubeugen.

    Denn die damalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Landesmedienanstalten nur zur Hinnahme und Übernahme rechtmäßig zugelassener Programme angehalten waren, ist noch unter der Geltung des Rundfunkstaatsvertrages 1991 (Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991 - RFStV 1991 -, abgedruckt u.a. im GVBl Berlin 1991, 310; BVerwG, Urt. v. 19.03.1997, a.a.O., juris Rn. 9) ergangen.

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 23.16

    Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten

    Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind zwar - vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170 ) - keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, so dass deren gerichtliche Durchsetzung verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 19 Abs. 4 Rn. 147 f.).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - (BVerwGE 104, 170 ff.) aus der staatlichen Schutzpflicht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grundrechtsträgerschaft der Landesmedienanstalten im Verhältnis untereinander abgeleitet und angenommen habe, dass die Landesmedienanstalten nur zur Hinnahme und Übernahme rechtmäßig zugelassener Programme verpflichtet seien, sei diese Entscheidung noch unter der Geltung des Rundfunkstaatsvertrages in der ursprünglichen Fassung von 1991 ergangen.

    Daraus hat der Senat die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage hergeleitet, mit der geltend gemacht wird, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt (BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170 ).

  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 25.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Daraus hat der Senat die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage hergeleitet, mit der geltend gemacht wird, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt (BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170 ).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 LB 123/19

    Bundeswehr; Hubschrauber; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind zwar - vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170 ) - keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, so dass deren gerichtliche Durchsetzung verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 19 Abs. 4 Rn. 147 f.).
  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 16.04

    Rundfunkgebühren; "Ladenfunk"; Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

    Bei Abschluss des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland, dessen Bestandteile der Rundfunkgebühren- und der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind, haben die beteiligten Bundesländer in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Landeskompetenz für das Rundfunkwesen gehandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - BVerwG 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 14).
  • BGH, 03.12.2014 - RiZ(R) 2/14

    Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den

    Nur für diese (letzte) mündliche Verhandlung gilt, dass eine Heilung eines Verstoßes gegen § 55 VwGO, § 169 GVG i.V.m. § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 62 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 56 Satz 1, § 37 Nr. 4 Buchst. e LRiG NRW eine Wiederholung des wesentlichen Teils der unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Verhandlung voraussetzt (vgl. BVerwGE 104, 170, 174 f.).
  • VG Schleswig, 23.05.2013 - 11 A 3/13

    Anspruch auf Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19.03.1997 (AZ. 6 C 8/95) die Klagebefugnis einzelner Landesmedienanstalten gegen die von einer anderen Landesmedienanstalt erteilte bundesweite Zulassung eines Rundfunkprogramms bejaht, dies sei aber der alten Rechtslage geschuldet gewesen, nach der sich die Landesmedienanstalten bei der bundesweiten Zulassung lediglich gemäß § 30 Abs. 2 a. F. RStV abstimmen sollten.

    Ebenso wie die Beklagte hebt sie hervor, dass die seit 2008 bestehende Gesetzeslage für die Zulassung und Aufsicht privater bundesweiter Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag sich grundlegend von der unterscheide, welche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1997 ( BVerwGE 104, 170 ) zugrunde lag.

  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

    Der Rundfunkstaatsvertrag 1991, bei dessen Abschluß die beteiligten Bundesländer in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Landeskompetenz für das Rundfunkwesen gehandelt haben, ist Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - BVerwG 6 C 8.95).
  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 2 ZB 16.2168

    Erfolgloser Zulassungsantrag einer benachbarten Sondereigentümerin (WEG) gegen

    Für eine willkürliche Handhabung bei der Besetzung des Gerichts ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.03.1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170/172).
  • VG Berlin, 27.06.2002 - 27 A 398.01

    Ausstrahlung von "Der Soldat James Ryan" vor 22.00 Uhr

  • BVerwG, 19.03.2013 - 2 WD 13.12

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Einleitungsbehörde; Zuständigkeitsbestimmung

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