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   VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07.KO   

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VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07.KO (https://dejure.org/2008,25791)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2008 - 6 K 1816/07.KO (https://dejure.org/2008,25791)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 6 K 1816/07.KO (https://dejure.org/2008,25791)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der Stelle des Präsidenten eines Oberlandesgerichts (OLG); Durchführung eines Hauptsacheverfahrens trotz bereits erfolgter Ernennung eines Mitbewerbers zum Präsidenten eines OLGs; Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine als Anforderungsprofil bezeichnete ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Zum Streit um den Chefposten beim OLG Koblenz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gericht weist Klage im Streit um Besetzung des Präsidentenposten des OLG Koblenz ab - Bei gleicher Qualifikation kann Dienstherr entscheiden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07

    Präsidentenstelle: Unterlegener Mitbewerber legt Beschwerde ein

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Gegen diesen wandte sich der Kläger mit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10 B 10457/07.OVG) und beantragte ergänzend, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auch nach zurückweisender Entscheidung der Beschwerde den Beigeladenen so lange nicht zu ernennen, bis die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde abgelaufen ist oder aber das angerufene Bundesverfassungsgericht eine Zwischenregelung zur Wahrung der Rechte des Klägers treffen konnte.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und - auch im Verfahren 6 L 258/07.KO sowie 10 B 10457/07.OVG - zur Gerichtsakte genommenen Schriftsätze, das Senatsheft des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum Verfahren 10 B 10457/07.OVG sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

    Dass die Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz schließlich auch nicht "von der Natur der Sache her" Erfahrungen des Bewerbers im Bereich der entsprechenden Gerichtsbarkeit erfordert, wurde im Rahmen der im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse der erkennenden Kammer (6 L 258/07.KO) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 B 10457/07.OVG) bereits ausführlich dargelegt.

    Diese ist als wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung des Dienstherrn - entgegen der im Eilbeschluss der Kammer vertretenen Auffassung - jedenfalls im Hauptsacheverfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 262; so auch Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2008 - 6 L 549/08.KO - Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 3 BS 174/04 -, SächsVBl 2005, 23; für eine Berücksichtigung formeller Fehler: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 .OVG - Nieder sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 2 ME 1143/04 -).

    Die erkennende Kammer hat dies - bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10 B 10457/07.OVG) - im Eilbeschluss vom 25. April 2007 (6 L 258/07.KO) bereits ausführlich dargestellt.

    Von daher kommt es auf den Einwand des Klägers, der Minister der Justiz sei nur für eine relativ kurze Zeit der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beigeladenen gewesen, also nicht entscheidend an (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 .OVG .

    Auf die eingehenden Darlegungen sowohl der erkennenden Kammer in ihrem Eilbeschluss 6 K 258/07.KO als auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seiner Beschwerdeentscheidung 10 B 10457/07.OVG kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

  • VG Koblenz, 25.04.2007 - 6 L 258/07

    Gericht bestätigt Auswahlentscheidung

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht (6 L 258/07.KO), dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen vorläufig nicht zum Präsidenten des Oberlandesgerichts zu ernennen und den entsprechenden Dienstposten nicht zu besetzen.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und - auch im Verfahren 6 L 258/07.KO sowie 10 B 10457/07.OVG - zur Gerichtsakte genommenen Schriftsätze, das Senatsheft des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zum Verfahren 10 B 10457/07.OVG sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

    Dass die Besetzung eines Spitzenamtes der Justiz schließlich auch nicht "von der Natur der Sache her" Erfahrungen des Bewerbers im Bereich der entsprechenden Gerichtsbarkeit erfordert, wurde im Rahmen der im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse der erkennenden Kammer (6 L 258/07.KO) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10 B 10457/07.OVG) bereits ausführlich dargelegt.

    Namentlich kann der Kläger nicht damit Gehör finden, der Minister sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. April 2007 - 6 L 258/07.KO - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10547/07.OVG -).

    Die erkennende Kammer hat dies - bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10 B 10457/07.OVG) - im Eilbeschluss vom 25. April 2007 (6 L 258/07.KO) bereits ausführlich dargestellt.

    Die Kammer hat den vom Kläger erhobenen Vorwurf bereits in ihrem Eilbeschluss (6 L 258/07.KO) zurückgewiesen; dieser Beschluss ist durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz mit der Beschwerdeentscheidung (10 B 10547/07.OVG) bestätigt worden.

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24. September 2007 (2 BvR 1586/07 ) wegen fehlender Erschöpfung des Rechtsweges nicht zur Entscheidung an und führte in diesem Zusammenhang aus, die Durchführung des Hauptsacheverfahrens sei nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere erledige sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein um eine Beförderungsauswahl geführter Rechtsstreit dann nicht mit der endgültigen Besetzung der Stelle, wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder sich über dessen erfolgreiche Inanspruchnahme hinweggesetzt habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. September 2007 ausgeführt, angesichts der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in verschiedenen Konstellationen die Durchführung des Hauptsacheverfahrens trotz bereits erfolgter Ernennung eines Mitbewerbers für zulässig halte, könne die Durchführung des grundsätzlich vorgängigen Hauptsacheverfahrens der Fachgerichtsbarkeit nicht als offensichtlich aussichtslos bewertet werden (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, NVwZ 2008, 70).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. September 2007 ausgeführt hat, die unmittelbar nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte Aushändigung der Ernennungsurkunde verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (- 2 BvR 1586/07 -, NVwZ 2008, 70), kann sich der Kläger darauf nun nicht mehr berufen, da ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens effektiver Rechtsschutz durch Überprüfung der Auswahlentscheidung gewährt worden ist.

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Diese ist als wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung des Dienstherrn - entgegen der im Eilbeschluss der Kammer vertretenen Auffassung - jedenfalls im Hauptsacheverfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 262; so auch Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2008 - 6 L 549/08.KO - Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 3 BS 174/04 -, SächsVBl 2005, 23; für eine Berücksichtigung formeller Fehler: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 .OVG - Nieder sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 2 ME 1143/04 -).

    Einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, wonach ein Neubescheidungsanspruch des unterlegenen Bewerbers jedenfalls dann bestehe, wenn der Vergleich zwischen den Bewerbern auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19/01 -, NVwZ-RR 2002, 620 ), muss sich die inzidente Überprüfung der Beurteilung des Konkurrenten aber jedenfalls auf offensichtliche Mängel in dessen Beurteilung beziehen (weitergehend BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 262).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Baden-Württembergischen

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Im Gegenteil könne eher ein bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung festgelegtes Anforderungsprofil zu der Gefahr einer sachwidrigen Verengung des Bewerberfeldes führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 -).

    Mit Blick auf das öffentliche Interesse an der sachgerechten Gestaltung der Ämterordnung und der bestmöglichen Besetzung der in sie integrierten Dienstposten ist die Durchführung einer "offenen" Ausschreibung von Rechts wegen - anders als möglicherweise eine Einengung des Bewerberkreises - nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 -).

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Die Dienstpostenbeschreibung bindet diesen daher lediglich für das jeweilige Auswahlverfahren, entfaltet darüber hinaus aber keine Auswirkungen für künftige Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, NVwZ-RR 2002, 47; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 1997 - 2 B 11653/97 -, NVwZ-RR 1999, 49).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Erst wenn die dienstlichen Beurteilungen als unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den Regelungen der Laufbahnverordnung und sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen (vgl. BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2003 - 2 A 10097/03.OVG - ESOVGRP).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Dem Dienstherrn kommt bei der Frage, auf welche Eigenschaften und Fähigkeiten er zur Besetzung der vakanten Stelle mehr Wert legt und welche Qualitäten er von untergeordneter Wichtigkeit hält, wiederum ein aus dem Organisationsermessen resultierender Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -).
  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01

    Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um -

    Auszug aus VG Koblenz, 01.07.2008 - 6 K 1816/07
    Einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, wonach ein Neubescheidungsanspruch des unterlegenen Bewerbers jedenfalls dann bestehe, wenn der Vergleich zwischen den Bewerbern auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19/01 -, NVwZ-RR 2002, 620 ), muss sich die inzidente Überprüfung der Beurteilung des Konkurrenten aber jedenfalls auf offensichtliche Mängel in dessen Beurteilung beziehen (weitergehend BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 262).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 10 B 10318/07

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten; Einbeziehung des Anforderungsprofils bei

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 35.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.1997 - 2 B 11653/97

    Anforderungsprofil; Organisationsermessen; Spitzenamt; Auswahlverfahren;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.2007 - 2 B 10167/07

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit: Anfechtung der dienstlichen Beurteilungen

  • OVG Sachsen, 12.10.2004 - 3 BS 174/04

    Konkurrentenstreitverfahren, Auswahlentscheidung, Beurteilung, Inzidentkontrolle

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2004 - 2 ME 1143/04

    Auswahlentscheidung; Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; dienstliche

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.1994 - 13 B 10166/94

    Dienstherr; Bestenauslese ; Beförderungsdienstposten; Anforderungsprofil;

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