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   FG München, 14.04.2003 - 6 K 3609/01   

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https://dejure.org/2003,17411
FG München, 14.04.2003 - 6 K 3609/01 (https://dejure.org/2003,17411)
FG München, Entscheidung vom 14.04.2003 - 6 K 3609/01 (https://dejure.org/2003,17411)
FG München, Entscheidung vom 14. April 2003 - 6 K 3609/01 (https://dejure.org/2003,17411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruch gegen einen Verlustfeststellungsbescheid ; Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchsschreibens; Einkommensteuer 1998; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auslegung eines gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchsschreibens - Einkommensteuer 1998 - gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus FG München, 14.04.2003 - 6 K 3609/01
    Jedoch sind nach BFH-Rechtsprechung prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt; dies gilt grundsätzlich auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589 m.w.N.).

    Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtigen denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (BFH vom 31.10.2000 in BFH/NV 2001, 589 ).

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus FG München, 14.04.2003 - 6 K 3609/01
    Einwände gegen die Höhe des vom FA berücksichtigten Verlustes sind bei einer Steuerfestsetzung von Null Euro/DM im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9.5.2001 XI R 25/99, BStBl II 2002, 817).
  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

    In dieser Entscheidung habe der BFH auf die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 14. April 2003 (6 K 3609/01, juris) Bezug genommen.

    Der Streitfall sei zudem mit den Entscheidungen des 6. Senats des Finanzgerichts München 6 K 3609/01 und des BFH XI B 45/03 vergleichbar.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Streitfall mit den Entscheidungen des Finanzgerichts München 6 K 3609/01 und des BFH XI B 45/03 nicht vergleichbar.

  • BFH, 06.07.2005 - XI B 45/03

    Auslegung: Einspruch gegen ESt-Bescheid als Einspruch gegen Feststellungsbescheid

    Das FG München hat entschieden, dass ein von einem Steuerberater eingelegter Einspruch, der seinem Wortlaut nach gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtet ist, als Einspruch gegen einen Verlustfeststellungsbescheid auszulegen sein kann, wenn der Einkommensteuerbescheid auf 0 DM lautet und aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters zu ersehen ist, dass die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehrt wird (Urteil vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris Nr: STRE200371601).
  • FG München, 14.09.2017 - 10 K 2312/16

    Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

    bb) Anders als in den vom BFH mit Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029, und vom FG München mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2003 6 K 3609/01, juris, entschiedenen Fällen lässt schon die eindeutige Formulierung des Einspruchs der Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Auslegung zu.
  • BFH, 26.05.2011 - VIII B 187/10

    Revisionszulassung bei kumulativer Begründung eines Urteils - Keine

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die dem zu Grunde liegende Rechtsauffassung von den vom Kläger angeführten Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029, und Urteil des FG München vom 14. April 2003  6 K 3609/01, juris) abweicht, denn auch bei einer Abweichung in diesem Punkt wäre die Entscheidung des FG nicht anders ausgefallen.
  • FG Hamburg, 09.04.2008 - 3 K 224/06

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Liquidationsverluste

    Nach allgemeiner Rechtsprechung (BFH - Beschl. vom 06.07.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; FG München Urteil vom 14.04.2003 6 K 3609/01, juris) sind prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung von § 133 BGB auszulegen.
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