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   VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12   

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VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12 (https://dejure.org/2012,40799)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 S 1083/12 (https://dejure.org/2012,40799)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. August 2012 - 6 S 1083/12 (https://dejure.org/2012,40799)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Sowohl die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (C-46/08 , NVwZ 2010, 1422; C-316/07 , NVwZ 2010, 1409; C-409/06 , NVwZ 2010, 1419) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 (8 C 2.10, 8 C 4.10) und vom 11.07.2011 ( 8 C 11.10, 8 C 12.10) als auch das Inkrafttreten des GlüÄndStV am 01.07.2012 führen mit Blick auf das staatliche Sportwettenmonopol gegenwärtig zu einer anderen Interessenabwägung, weil der Ausgang des Berufungsverfahrens derzeit jedenfalls als offen zu bezeichnen ist.  .

    Es spricht deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners vieles für eine rechtlich unzulässige Auswechslung der Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 - und - 8 C 4.10 -), die nicht mehr von der nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Möglichkeit der Ergänzung der Ermessenserwägungen gedeckt sein dürfte.

    Für Fälle wie den vorliegenden, wo es um die Vermittlung von Sportwetten über eine Online-Standleitung zu einem Veranstalter im Internet geht, sind hingegen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 - und - 8 C 11.10 -) keine Anhaltspunkte ersichtlich, unter denen ausnahmsweise das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre.

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Sowohl die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (C-46/08 , NVwZ 2010, 1422; C-316/07 , NVwZ 2010, 1409; C-409/06 , NVwZ 2010, 1419) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 (8 C 2.10, 8 C 4.10) und vom 11.07.2011 ( 8 C 11.10, 8 C 12.10) als auch das Inkrafttreten des GlüÄndStV am 01.07.2012 führen mit Blick auf das staatliche Sportwettenmonopol gegenwärtig zu einer anderen Interessenabwägung, weil der Ausgang des Berufungsverfahrens derzeit jedenfalls als offen zu bezeichnen ist.  .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Urteilen vom 01.06.2011 und vom 11.07.2011 (a.a.O.) die Entscheidungen des Senats, denen diese Rechtsauffassung zugrunde lag, aufgehoben und die entsprechenden Verfahren zurückverwiesen.

    Für Fälle wie den vorliegenden, wo es um die Vermittlung von Sportwetten über eine Online-Standleitung zu einem Veranstalter im Internet geht, sind hingegen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 - und - 8 C 11.10 -) keine Anhaltspunkte ersichtlich, unter denen ausnahmsweise das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre.

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Sowohl die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (C-46/08 , NVwZ 2010, 1422; C-316/07 , NVwZ 2010, 1409; C-409/06 , NVwZ 2010, 1419) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 (8 C 2.10, 8 C 4.10) und vom 11.07.2011 ( 8 C 11.10, 8 C 12.10) als auch das Inkrafttreten des GlüÄndStV am 01.07.2012 führen mit Blick auf das staatliche Sportwettenmonopol gegenwärtig zu einer anderen Interessenabwägung, weil der Ausgang des Berufungsverfahrens derzeit jedenfalls als offen zu bezeichnen ist.  .

    Es spricht deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners vieles für eine rechtlich unzulässige Auswechslung der Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 - und - 8 C 4.10 -), die nicht mehr von der nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Möglichkeit der Ergänzung der Ermessenserwägungen gedeckt sein dürfte.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; zum nicht "monopolakzessorischen" Erlaubnisvorbehalt bei den sog. Internetverboten BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -.; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136).

    Die vom Antragsgegner für seine gegenteilige Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010, a.a.O., hält den Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols in den Fällen für anwendbar, in denen das mit der Untersagungsverfügung umgesetzte Verbot (in jenem Fall § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) nicht an die problematische Monopolregelung, also den Wettanbieter, anknüpft.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 6 S 1685/10

    Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; zum nicht "monopolakzessorischen" Erlaubnisvorbehalt bei den sog. Internetverboten BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -.; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136).

    (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - ; Senatsbeschluss vom 20.01.2011, a.a.O.).  .

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV normierte Sportwettenmonopol mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist und dementsprechend glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen gestützt auf das staatliche Monopol rechtmäßig sind (Senatsurteil vom 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24).

    Damit wurde wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit dem grundrechtlich geschützten Recht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) und damit einhergehend der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 49 AEUV (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 10.12.2009, a.a.O., m.w.N.) trotz fehlender Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der Vorrang eingeräumt.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; zum nicht "monopolakzessorischen" Erlaubnisvorbehalt bei den sog. Internetverboten BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -.; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136).

    (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 - ; Senatsbeschluss vom 20.01.2011, a.a.O.).  .

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Der Senat geht in seiner Rechtsprechung zur sofortigen Vollziehbarkeit von unter Geltung des GlüStV 2008 (bzw. wie hier des LottStV) erlassenen Untersagungsverfügungen gegenüber Personen, die Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln, seit der mit Beschluss vom 31.08.2011 - 6 S 1695/11 - (VBlBW 2012, 34) erfolgten Änderung seiner Rechtsprechung von Folgendem aus:.
  • BVerwG, 24.05.2012 - 8 B 33.12

    Revisionszulassung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Ob das Bundesverwaltungsgericht, wie der Antragsgegner meint, durch die Zulassung der Revision im Verfahren 8 B 33.12 von der Wirksamkeit des Erlaubnisvorbehaltes ausgeht, kann dahinstehen, weil sich der Antragsgegner erstmals in der Antragserwiderung hierzu verhält.
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.08.2012 - 6 S 1083/12
    Sowohl die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (C-46/08 , NVwZ 2010, 1422; C-316/07 , NVwZ 2010, 1409; C-409/06 , NVwZ 2010, 1419) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 (8 C 2.10, 8 C 4.10) und vom 11.07.2011 ( 8 C 11.10, 8 C 12.10) als auch das Inkrafttreten des GlüÄndStV am 01.07.2012 führen mit Blick auf das staatliche Sportwettenmonopol gegenwärtig zu einer anderen Interessenabwägung, weil der Ausgang des Berufungsverfahrens derzeit jedenfalls als offen zu bezeichnen ist.  .
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

    Wollte man das Fehlen der Erlaubnis unabhängig von der realistischen Möglichkeit, eine solche zu erlangen, doch zum maßgeblichen Entscheidungskriterium machen, so liefe dies darauf hinaus, in unzulässiger Weise auf ein staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.06.2012 - 10 B 10.2959 - VGH BW, Beschl. v. 30.08.2012-6 S 1083/12-).

    Er hat sie nicht erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens "nachgeschoben" mit der Folge, dass sich die Untersagungsverfügung ihrem Wesen nach ändern würde, was einer zulässigen Ermessensergänzung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO entgegenstehen würde (mit dieser Konsequenz auch VGH BW, Beschl. v. 30.08.2012 - 6 S 1083/12 -).

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