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   BGH, 23.08.2022 - 6 StR 122/22   

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https://dejure.org/2022,23822
BGH, 23.08.2022 - 6 StR 122/22 (https://dejure.org/2022,23822)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2022 - 6 StR 122/22 (https://dejure.org/2022,23822)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2022 - 6 StR 122/22 (https://dejure.org/2022,23822)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 23.08.2022 - 6 StR 122/22
    In diesem Fall muss der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, NJW 2019, 3532, 3535; und vom 22. September 2021 - 1 StR 86/21, juris Rn. 8).

    Der von ihr angegriffenen Entscheidung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18) lag keine einzelfallspezifische Ausnahmekonstellation zu Grunde." Dass die Lohnsteuerklassen der ungarischen Monteure sich nicht ohne Weiteres aufklären lassen, "erschließt sich vorliegend auch nicht von selbst.

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

    Auszug aus BGH, 23.08.2022 - 6 StR 122/22
    In diesem Fall muss der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, NJW 2019, 3532, 3535; und vom 22. September 2021 - 1 StR 86/21, juris Rn. 8).
  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

    Wenn indes die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer bekannt waren oder ohne Weiteres hätten festgestellt werden können, muss der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmer ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 1 StR 86/21, NZWiSt 2022, 201, Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2022 - 6 StR 122/22).
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