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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18   

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https://dejure.org/2019,26389
OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18 (https://dejure.org/2019,26389)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.05.2019 - 6 U 27/18 (https://dejure.org/2019,26389)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 6 U 27/18 (https://dejure.org/2019,26389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kündigungshilfe, Kundenabwehrschreiben, Kontaktverbotsformulare, Abschottung, Behinderung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 14.07.2015 - 14 U 584/15

    Wettbewerbswidrigkeit der systematischen Kündigungshilfe einer gesetzlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18
    Deshalb ist die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung grundsätzlich wettbewerbskonform (BGH GRUR 2005, 603 in juris Rn. 14 - Kündigungshilfe; OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 7).

    Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt wird, dass nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist; ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (OLG Dresden, WRP 2015, 1395 in juris Rn. 7; BGH GRUR 2005, 603 in juris Rn. 17 + 19).

    Ferner ist es auch zulässig, sich zur Versendung des Kündigungsschreibens bevollmächtigen zu lassen (OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 8; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 37. Auflage, § 4 Rn. 4.39).

    Das wird etwa angenommen, wenn ein vorformuliertes Kündigungsschreiben die Klausel enthält, dass sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Werbe-und Anruferlaubnisse, einschließlich Rückwerbeversuche mit sofortiger Wirkung widerrufen werden (OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 14; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, aaO, § 4 Rn. 4.39).

    Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 65).

    Zugleich kann die Beklagte durch ihr konkretes Vorgehen Nachfragen verhindern und damit die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen (vgl. insoweit OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 14).

    Insbesondere kann die Beklagte den Klägerinnen nicht abverlangen, mit einem Versicherten, der noch ihr Kunde ist, nicht mehr telefonieren zu dürfen bzw. in Kontakt zu treten, und sei es auch nur zum Zweck der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses (OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 15).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 140/02

    Kündigungshilfe

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18
    Deshalb ist die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung grundsätzlich wettbewerbskonform (BGH GRUR 2005, 603 in juris Rn. 14 - Kündigungshilfe; OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 7).

    Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen (BGH GRUR 2005, 603 in juris Rn. 14).

    Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - einem vertraglich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt wird, dass nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist; ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluss eines Vertrages mit einem Mitbewerber veranlasst (OLG Dresden, WRP 2015, 1395 in juris Rn. 7; BGH GRUR 2005, 603 in juris Rn. 17 + 19).

    Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bestimmen, ist grundsätzlich zulässig (BGH GRUR 2005, 603 in juris Rn. 17).

  • OLG Oldenburg, 29.05.2017 - 6 U 208/16

    Wettbewerbsrecht: Kontaktaufnahmeverbote in Muster-Kündigungsschreiben

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18
    Die Entscheidung des Landgerichts stehe in einem diametralen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 29.05.2017 (6 U 208/16), in der die Praxis der Beklagten als unzulässig bewertet worden sei.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2017 (6 U 208/16) - worauf die Klägerinnen zu Recht hinweisen - ausgeführt hat, betreibt die Beklagte durch den Einsatz vorbereiteter Kündigungserklärungen mit generellen Kontaktaufnahmeverbot eine gezielte Behinderung der Klägerinnen auf dem Versicherungsmarkt.

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18
    Unlauter ist auch eine gezielte Behinderung, die dazu führt, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (OLG Dresden WRP 2015, 1395 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BGH GRUR 2011, 1018 Rn. 65).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2023 - 2 Sa 17/23

    Wettbewerb - Unterlassung - Schadensersatz

    Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich weder als unangemessen unsachliche Einflussnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.04.2005 - 6 U 27/18 - Rn. 42, juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2022 - 20 U 149/21
    Zwar sind verschiedentlich Kontaktaufnahmeverbote beanstandet worden (vgl. OLG Oldenburg WRP 2019, 1225; OLG Dresden WRP 2019, 1395).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24901
OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18 (https://dejure.org/2019,24901)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2019 - 6 U 27/18 (https://dejure.org/2019,24901)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 6 U 27/18 (https://dejure.org/2019,24901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • roedl.de (Kurzinformation)

    Kein Ersatz von Ausfallschäden bei Abschaltung einer PV-Anlage wegen netzkapazitätserweiternden Baumaßnahmen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris).

    Es gilt insoweit das gleiche wie für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, für die der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist, weil die Einspeisung von Strom nicht mit dem Ziel reduziert wird, eine im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge entstehende Netzüberlastung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; zit. nach juris).

    Dass er dabei allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte, folgt aus der Zielsetzung des § 12 EEG 2012: Es soll ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements dadurch erreicht werden, dass die davon besonders betroffenen Anlagenbetreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden können, so dass sowohl für Anlagen- als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelastung nicht entsteht (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 34; zit. nach juris).

    Wie für den Zeitraum notwendiger Reparaturen, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb voraussetzen, dass eine stromerzeugende Anlage zeitweilig vom Netz genommen wird (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 20; zit. nach juris), ist auch für notwendige Arbeiten zur Kapazitätserweiterung die Abnahmepflicht des Netzbetreibers systemimmanent ausgesetzt.

    Dies macht es erforderlich, dem Netzbetreiber die Befugnis einzuräumen, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 16.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 24; zit. nach juris).

    a) Bei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis auf dem Gebiet des EEG kann sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber ergeben, dass ersterer die notwendige Trennung einer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugenden Anlage vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen hat, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 28; zit. nach juris).

    Ein etwaiger Verzicht auf Neueinstellungen von Mitarbeitern kann allerdings eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht begründen, denn dem Netzbetreiber obliegt bei der Frage der Organisation der Arbeiten ein weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris).

    In Anbetracht des dem Netzbetreiber eingeräumten sehr weiten, an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteten unternehmerischen Entscheidungsspielraums (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris) kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Inhalt und Umfang dieser Rücksichtnahmepflichten sind, sofern entsprechende Absprachen fehlen, jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen, des Vertragszwecks, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 Rn 15; zit. nach juris).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Denn in dem durch das EEG geprägten gesetzlichen Schuldverhältnis schuldet der Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber grundsätzlich weder Aufklärung noch Beratung (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16).
  • BGH, 15.03.2007 - III ZR 229/06

    Beginn der Verjährung in Überleitungsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Dies könnte allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten führen, aufgrund derer die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Tatsachen substantiiert zu bestreiten hätten unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 229/06 Rn 16; zit. nach juris).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 192/06

    Gericht muss eindeutigen Hinweis nicht wiederholen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036).
  • OLG Hamm, 16.01.2015 - 7 U 42/14

    Entschädigungsanspruch aus § 12 Abs. 1 EEG (2012) konkretisiert

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    In Abweichung von der Vorgängerregelung des EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009) setzt der Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG 2012 nämlich nicht voraus, dass alle Voraussetzungen des § 11 vorliegen, vielmehr ist ausreichend, dass wegen des Vorliegens bzw. der Gefahr eines Netzengpasses die Einspeisung reduziert worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 - I-7 U 42/14 Rn 9; zit. nach juris; Hoppenbrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 Rn 23, 35).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2017 - 6 U 58/15

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Betreibers einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 05.10.2018 - 7 U 25/18

    Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien: Entschädigungsansprüche von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18
    Die Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus stellt eine solche Maßnahme des Einspeisemanagements nicht dar (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2018 - 7 U 25/18).
  • OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18

    Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld

    Ebenfalls an das UW K... angeschlossen ist der Solarpark T... II mit einer installierten Leistung von 25.462,25 kWp, dessen Entschädigungsansprüche Gegenstand eines Parallelverfahrens sind (LG Frankfurt [Oder] 11 O 148/17 [Senat 6 U 27/18]).
  • OLG Celle, 12.12.2023 - 13 U 58/22

    KWK-Anlage; KWK-Bonus; Netzklausel; Nutzwärmebedarf; Trocknungsanlagen

    Inhalt und Umfang dieser Rücksichtnahmepflichten sind jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen, des Vertragszwecks, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs zu bestimmen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 27/18, juris Rn. 65).
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