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   OLG München, 06.10.1994 - 6 U 7011/93   

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https://dejure.org/1994,7874
OLG München, 06.10.1994 - 6 U 7011/93 (https://dejure.org/1994,7874)
OLG München, Entscheidung vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 (https://dejure.org/1994,7874)
OLG München, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - 6 U 7011/93 (https://dejure.org/1994,7874)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 475
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 27.08.2015 - 3 C 14.14

    Entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung; Beförderung mit

    Die von der Klägerin angeführte Gegenansicht, für die Unternehmereigenschaft sei ausschlaggebend, wer die Beförderung faktisch durchführe (so OLG München, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 U 7011/93 - juris Rn. 12; i.E. ebenso OLG Celle, Beschluss vom 2. April 1992 - 13 U 2/92 - n.v.), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
  • OLG Celle, 30.07.2015 - 13 U 57/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Sammeltransporten mit Mietwagen

    § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG muss der Mieter des Fahrzeugs zwar nicht zwingend die beförderte Person sein; weiterhin bestimmt hiernach - anders als gem. § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG - nicht der Fahrgast Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt, sondern der Mieter (OLG München, TranspR 1995, 85 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 626; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., § 49 Rn. 1).

    Danach kommt es darauf an, welche Verträge der Mietwagenunternehmer - hier das Drittunternehmen - abschließt (vgl. OLG München, Urt. v. 6. Okt. 1994 - 6 U 7011/93, TranspR 1995, 85 f.).

  • VG Stuttgart, 29.02.2012 - 8 K 2393/11

    Zuordnung von Flughafentransferfahrten zum Sonderlinienverkehr; Feststellung der

    30 Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt.
  • VG Oldenburg, 16.06.2004 - 7 A 508/03

    Abgrenzung zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr

    Aus den Urteilen des OLG München vom 6. Oktober 1994 (- 6 U 7011/93 -) und des OLG Düsseldorf vom 17. Februar 1994 (- 2 U 208/93 - ) ergibt sich, dass bei der Reservierung eines Flughafentransferfahrzeuges durch ein Unternehmen, welches die Plätze weiter auf seine Kunden verteilt, eine Anmietung im Ganzen erfolgt und Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrten durch den Mieter bestimmt werden, mithin ein Mietwagenverkehr im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG vorliegt.
  • VG Berlin, 05.05.2000 - 11 A 387.96

    Erforderlichkeit einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für

    Dass es bei der Beurteilung, wer "Beförderer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist, nur darauf ankommt, wer im Außenverhältnis zu den Fahrgästen als Vertragspartner hinsichtlich der Beförderungsleistung auftritt (vgl. VGH München, Urteil vom 25. November 1982 - Nr. 11 B 80 A.922 -, VRS 64, 396, 400; OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 1985 - 5 S 718/84 -, VRS 69, 312, 313 f.; LG Flensburg - 6 O 5.95 -, TranspR 1996, 81, 82; Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 1 c, § 48 PBefG, Rdnr. 18; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, a.a.O., § 3 PBefG Rdnr. 3 a) und nicht, wer faktisch die Beförderung durchführt (vgl. OLG München, Urteil vom 6. Oktober 1994 - 6 U 7011/93 - TranspR 1985, 85 f. allerdings für den Fall einer Vermittlung der Beförderungsleistung), folgt aus einer Auslegung der Vorschrift, die sich - Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte sind insoweit nicht eindeutig - am Sinn und Zweck sowie an der systematischen Stellung der Vorschrift orientiert.
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