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   LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15   

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https://dejure.org/2017,18683
LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15 (https://dejure.org/2017,18683)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17.05.2017 - L 6 U 213/15 (https://dejure.org/2017,18683)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - L 6 U 213/15 (https://dejure.org/2017,18683)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Empfang einer Kündigung als eine vom Unfallversicherungsschutz erfasste Einwirkung; Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 2; SGB VII § 6; SGB VII § 8
    Unfallversicherung - Arbeitsunfall; Einwirkung; Kündigung; Posttraumatische Belastungsstörung; Schutzzweck der Norm; Unfallversicherungsschutz; Versicherungsschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung keine vom Unfallversicherungsschutz erfasste Einwirkung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15
    Denn jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der bei natürlicher Betrachtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit anderen Gesundheitsschäden auftritt, die gleichfalls durch Einwirkungen rechtlich wesentlich verursacht wurden, die ihrerseits durch dieselbe Verrichtung einer versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich verursacht wurden, ist ein Gesundheitserstschaden (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris).

    Es geht hier also nicht um Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sodass auch kein Beweisgrad gilt, sondern um rechtliche Subsumtion und juristische Zurechnungsbewertung (vgl. für alles BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris).

    Unter Einwirkung (als Kurzbezeichnung für das von außen kommende, zeitlich begrenzt einwirkende Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Köperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15
    Die Beschäftigtenversicherung soll Schutz in allen Lebens- und Gesundheitsgefahren bieten, die sich aus dem Handeln zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, unabhängig davon, ob ein anderer den Unfall mitverursacht und dabei ggf. rechtswidrig und schuldhaft handelt (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - juris).

    Nicht von der Beschäftigtenversicherung umfasst sind jedoch Kontakte mit dem Arbeitgeber, die aus eigenwirtschaftlichem Interesse resultieren, etwa die Abgabe eines Formulars, mit dem die richtige Berechnung der anstehenden Altersrente herbeigeführt werden soll (BSG, Urteil vom 15.05.2012, a.a.O.).

  • BSG, 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Beschäftigungsverhältnis -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15
    Andererseits kann auch schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages ein nach dem SGB VII geschütztes Beschäftigungsverhältnis vorliegen (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - juris).
  • SG Mannheim, 14.10.2015 - S 9 U 556/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungsschutz bei Schutzimpfungen im

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15
    Der Versicherungsschutz für Beschäftigte setzt erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ein; der dem zeitlich vorangestellte Abschluss des Arbeitsvertrags begründet den Versicherungsschutz noch nicht (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 28.3 unter Hinweis auf SG Mannheim Urteil v. 14.10.2015 - S 9 U 556/15).
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auszulegen.
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Fernfahrer - Abweg

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.05.2017 - L 6 U 213/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auszulegen.
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

    Zur Sicherstellung der Finanzierung hat die Klägerin im Rahmen ihrer Satzung (Stand: Dezember 2011) in § 6 L1, der der Regelung in § 6 L1 der dem Senat in den Verfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 vorgelegten Satzung (Stand: September 2009) entspricht, - auszugsweise - bestimmt:.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.6.2017 haben beide Parteivertreter ergänzend auf ihren in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 gehaltenen Sachvortrag nebst der dortigen Anlagen und die dort geäußerten und mit dem Senat im Termin vom 18.5.2017 erörterten Rechtsauffassungen Bezug genommen.

    Im Protokoll des Verwaltungsrates vom 17.9.2008, welches in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 in vollständiger Fassung vorgelegt worden ist, ist als Grund für die Notwendigkeit der Erhebung des beschlossenen Sanierungsgeldes ein Nachreservierungsbedarf für biometrische Risiken in Höhe von ca. 100, 2 Mio. Euro festgehalten worden.

    Dieser Nachreservierungsbedarf beruht nach dem Inhalt der in den genannten Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen Berichten des Aktuars vom 16.5.2008 und vom 2.9.2008 auf der Berücksichtigung der Deckungsrückstellung, die sich bei Anwendung der Richttafeln 2005 G von I3 ergeben.

    Sie war im Hinblick darauf, dass dem versicherungsmathematischen Barwert der Anwartschaften und Ansprüche zum Stichtag am 31.12.2001 in Höhe von 3.713,019 Mio. Euro ein Kassenvermögen in Höhe von 3.656,930 Mio. Euro gegenüberstand, wie sich aus dem in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 2012/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten versicherungsmathematischen Gutachten der I3 AG vom 13.5.2002 ergibt, zu fast 99% ausfinanziert.

    Im Gegenteil folgt aus dem - in den Parallelverfahren 6 U 211/15, 6 U 212/15 und 6 U 213/15 zu den Akten gereichten und in diesem Verfahren in Bezug genommenen - Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber vom 8.3.2002 und dem darin wiedergegebenen Inhalt der (wenige Tage vor Abschluss des Tarifvertrages am 1.3.2002) stattgefundenen Gespräche zwischen den Tarifvertragsparteien vom 27.2.2002, dass steuerunbelastete Sanierungsgelder nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen gerade nicht dazu genutzt werden sollten, einen Finanzierungsbedarf zu schließen, der durch Umwandlung von Umlagen in steuerfreie Beiträge zur Kapitaldeckung dient.

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 6 U 222/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsinformation

    Aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, weil die Norm nur die Gesetzlichkeitsfiktion an die Hervorhebung und die deutliche Gestaltung der Widerrufinformation knüpft (BGH v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 6 U 163/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung

    Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird (BGH v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15 - WM 2016, 706 ff.; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15).

    Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127), der Systematik und der Gesetzesgeschichte ergibt sich nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll (BGH a.a.O. m.w.N.; Senat v. 15.02.2016 - 6 U 213/15).

  • LSG Thüringen, 25.10.2018 - L 1 U 478/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - psychische

    Unter Einwirkung (als Kurzbezeichnung für ein von außen kommendes, zeitlich begrenzt einwirkendes Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung des physiologischen Köperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R; Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 6 U 213/15, jeweils nach Juris).
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