Rechtsprechung
| LG Kassel, 05.06.2002 - 6 O 164/02 |
Verfahrensgang
- LG Kassel, 05.06.2002 - 6 O 164/02
- OLG Frankfurt, 21.02.2003 - 25 U 149/02
- LG Kassel, 02.04.2003 - 6 O 164/02
- OLG Frankfurt, 24.11.2003 - 25 U 89/03
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 21.02.2003 - 25 U 149/02
Internationale Zuständigkeit: Klage aus einer Gewinnzusage einer niederländischen …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 05.06.2002 (6 O 164/02) aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kassel zurückverwiesen. - LG Köln, 05.09.2003 - 18 O 428/02
Gewinnzusage - Anspruch auf Auszahlung eines Preises nach Gewinnzusage gemäß § …
Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung die Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint wurde.(OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2002 - 7 U 199/01; OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2002, 5 U 7/02, beide zitiert bei Feuchtmeyer, NJW 2002, 3598; LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2002, 9 O 65/01; LG Kassel, Urteil vom 05.06.2002, 6 0 164/02; LG Dortmund, Urteil vom 21.05.2002, 12 O 94/02; LG Landshut, Urteil vom 29.08.2002, 41 O 774/02) folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
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Rechtsprechung
| LG Kassel, 02.04.2003 - 6 O 164/02 |
Verfahrensgang
- LG Kassel, 05.06.2002 - 6 O 164/02
- OLG Frankfurt, 21.02.2003 - 25 U 149/02
- LG Kassel, 02.04.2003 - 6 O 164/02
- OLG Frankfurt, 24.11.2003 - 25 U 89/03
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2003 - 25 U 89/03
Gewinnzusage: Gerichtliche Auslegung der übersandten Erklärung; Beachtlichkeit …
unter Abänderung des am 2.4.2003 verkündeten und am 25.4.2003 zugestellten Urteils des Landgerichts Kassel, Az. 6 O 164/02, die Klage hinsichtlich des zugesprochenen Teilbetrages von EUR 3.579,04 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.5.2002 abzuweisen.Die Klägerin beantragt hinsichtlich der von ihr eingelegten Berufung sinngemäß unter Abänderung des am 2.4.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, Aktenzeichen 6 O 164/02, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 18.406,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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