Rechtsprechung
| VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09.Z |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs 4a S 1 BImSchG, § 4 Abs 1 S 1 BImSchG, § 5 Abs 3 BImSchG
Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlage - Judicialis
BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1; ; BImSchG § 5 Abs. 3; ; BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsleistung bei einer Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers für den Fall der Betriebseinstellung; Zulässigkeit einer "verdachtsunabhängigen" Anforderung von Sicherheitsleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung einer nachträglichen Sicherheitsleistung bei einer Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers für den Fall der Betriebseinstellung; Zulässigkeit einer "verdachtsunabhängigen" Anforderung von Sicherheitsleistungen
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 12.12.2008 - 6 E 1371/05
- VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09.Z
Papierfundstellen
- DÖV 2010, 47
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung wegen der mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken und des allgemein latent vorhandenen Liquiditätsrisikos eine nachträgliche Sicherheitsleistung anordnen (Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 7 C 45.07 -, BVerwGE 131, 11; an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil des Hess. VGH vom 9. Mai 2007 - Az. 6 UE 42/06 -, ESVGH 57, 247, hält der Senat nicht mehr fest).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 13. März 2008 (Az. 7 C 45.07, BVerwGE 131, 11 = NVwZ 2008, 681) nach Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ausdrücklich festgestellt, für die Entscheidung, ob von dem privaten Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage eine nachträgliche Sicherheitsleistung verlangt werden dürfe, reiche das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko grundsätzlich aus.
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 - 1 S 1422/06
Eigentumsübergang bei Einziehung einer Sache; Verwahrkostenhaftung nach …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung wegen der mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken und des allgemein latent vorhandenen Liquiditätsrisikos eine nachträgliche Sicherheitsleistung anordnen (Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 7 C 45.07 -, BVerwGE 131, 11; an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil des Hess. VGH vom 9. Mai 2007 - Az. 6 UE 42/06 -, ESVGH 57, 247, hält der Senat nicht mehr fest).Die entgegenstehende Rechtsprechung des 6. Senats im Urteil vom 9. Mai 2007 (Az. 6 UE 42/06, ESVGH 57, 247) ist damit obsolet; der Senat hält an ihr nicht mehr fest.
- BVerfG, 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung des Betreibers einer …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Auch der von der Klägerin vorgelegte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2009 [Az. 1 BvR 1370/08, unter II. 2. b) cc)] setzt dies voraus, indem das Bundesverfassungsgericht darauf Bezug nimmt, dass im Rahmen der Bestimmung einer Sicherheitsleistung eine Unterscheidung zwischen einer Abfallentsorgungsanlage und einem Produktionsbetrieb zulässig sei.Im Rahmen der Ermessensausübung, ob eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann, ist es des Weiteren, wie vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 1. September 2009 - 1 BvR 1370/08 - unter Darstellung der Gründe aufgeführt, sachgerecht und zulässig, eine Differenzierung vorzunehmen zwischen Abfallentsorgungsanlagen einerseits und Produktionsanlagen andererseits.
- BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 45.07
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung wegen der mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken und des allgemein latent vorhandenen Liquiditätsrisikos eine nachträgliche Sicherheitsleistung anordnen (Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 7 C 45.07 -, BVerwGE 131, 11; an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil des Hess. VGH vom 9. Mai 2007 - Az. 6 UE 42/06 -, ESVGH 57, 247, hält der Senat nicht mehr fest).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 13. März 2008 (Az. 7 C 45.07, BVerwGE 131, 11 = NVwZ 2008, 681) nach Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ausdrücklich festgestellt, für die Entscheidung, ob von dem privaten Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage eine nachträgliche Sicherheitsleistung verlangt werden dürfe, reiche das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko grundsätzlich aus.
- VGH Hessen, 09.05.2007 - 6 UE 42/06
Immissionsschutz: Auferlegung einer Sicherheitsleistung
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung wegen der mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken und des allgemein latent vorhandenen Liquiditätsrisikos eine nachträgliche Sicherheitsleistung anordnen (Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 7 C 45.07 -, BVerwGE 131, 11; an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil des Hess. VGH vom 9. Mai 2007 - Az. 6 UE 42/06 -, ESVGH 57, 247, hält der Senat nicht mehr fest).Die entgegenstehende Rechtsprechung des 6. Senats im Urteil vom 9. Mai 2007 (Az. 6 UE 42/06, ESVGH 57, 247) ist damit obsolet; der Senat hält an ihr nicht mehr fest.
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint. - OVG Thüringen, 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97
Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Berufung; Zulassung; …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448). - VGH Hessen, 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03
Genehmigung von Tierversuchen
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448). - VGH Hessen, 22.07.1996 - 13 UZ 2109/96
Berufungszulassung in Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung von …
Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Der jeweilige Antragsteller hat deshalb gerade im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.1996 - 13 UZ 2109/96.A -, juris).
- BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15
Abfallentsorgungsanlage; Reifenlager; Sicherheitsleistung; Hauptanlage; …
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine - gesondert betrachtet - genehmigungsbedürftige Nebenanlage eine von § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG erfasste "Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG" darstellt, bei der die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 A 263/09.Z - juris Rn. 11;… Wasielewski, in: Führ , GK-BImSchG, 2016, § 12 Rn. 30). - VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 4 K 12.431
Nachträgliche Anordnung einer Sicherheitsleistung für Bauschuttrecyclinganlage
Entsprechend dem Tätigkeitsfeld und der Anlagenkonzeption kann ein- und dieselbe Anlage dabei auch mehrere Nrn. des Anhangs zur 4. BImSchV erfüllen (vgl. HessVGH, B.v. 23.9.2009 - Az. 6 A 263/09.Z - DÖV 2010, 47 - juris Rn. 11); eine Beschränkung der Einstufung der Anlage auf nur oder genau eine Nr. des Anhangs zur 4. BImSchV ist entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten weder zwingend noch notwendig.Rn. 44 Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, da es sich um eine Anlage gemäß Abschnitt 8 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt und die Abfallentsorgung (vgl. § 3 Abs. 22 KrWG) sowohl die Lagerung als auch die Behandlung von Abfällen beinhaltet (HessVGH, B.v. 23.9.2009 - Az. 6 A 263/09.Z - DÖV 2010, 47 - juris Rn. 9).
Dementsprechend ist § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG auch auf Bauschuttrecyclinganlagen (…VG Frankfurt, U.v. 17.3.2008 - Az. 5 K 507/04 - juris Rn. 22, 23) und Anlagen zur Annahme von Bauschutt und ähnlichem Material sowie zur Lagerung dieser Stoffe (HessVGH, B.v. 23.9.2009 - Az. 6 A 263/09.Z - DÖV 2010, 47 - juris Rn. 11) anwendbar.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 8 A 2725/13
Nachträgliche Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Betrieb einer …
Rn. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, BVerwGE 131, 11 = juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195 = juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2009 - 6 A 263/09.Z -, juris Rn. 12; OVG Nds., Urteil vom 16. November 2009 - 12 LB 344/07 -, UPR 2010, 151 = juris Rn. 38. - VG Minden, 13.11.2013 - 11 K 2912/12 Rn. 48 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 A 263/09.Z -, juris Rn. 11.
Rn. 65 so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 A 263/09.Z -,.
- VG München, 20.11.2019 - M 28 K 18.304
Teilweise erfolgreiche Klage gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine …
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung im vorliegenden Fall ist die letzte behördliche Entscheidung, sodass die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte zweite Änderung des Garantievertrags zwischen der Klägerin und der Fa. ... für das vorliegende Verfahren keine Berücksichtigung findet (so auch VGH BW, B. v. 17.4.2012 - 10 S 3127/11 - juris; HessVGH, U. v. 22.10.2008 - 6 UE 2250/07 - juris; HessVGH, B. v. 23.9.2009 - 6 A 263/09.Z - juris; VG Halle (Saale), U.v. 23.9.2011 - 4 A 47/11 - juris;… Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 17 Rn. 82;… Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 17 BImSchG Rn. 291; aA, VG Frankfurt (Oder), U.v. 26.11.2009 - 5 K 1315/09 - juris, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, für dessen rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".