Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 6 A 5050/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
GG Art. 3 Abs. 1; ; BBesG § 6 Abs. 1; ; BBesG § 39; ; BBesG § 40 Abs. 4 Satz 2; ; BBesG § 40 Abs. 5 Satz 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch der im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten auf ungekürzten Familienzuschlag; Beschäftigung eines der Ehegatten nur weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit; Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz
Verfahrensgang
- VG Minden - 4 K 2081/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 6 A 5050/00
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Ehegattenbezogener Ortszuschlag
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 6 A 5050/00
Es hat zutreffend insbesondere den Beschluss des BVerfG vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, S. 39, zu der vormals geltenden Fassung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG herangezogen, dessen Grundsätze nach wie vor Geltung beanspruchen können.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 - 6 A 3280/03
Klage eines Beamten auf Verpflichtung des Dienstherrn, ihm den Familienzuschlag …
Rn. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O. (139); OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 A 5050/00 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter(NWVBl.) 2004, 353. - VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 919/03
Beamter; Teilzeitbeschäftigung; Familienzuschlag in voller Höhe
Die heutige Rechtslage unterscheidet sich von derjenigen, die das Gericht zu beurteilen hatte, schon im Hinblick auf die erwähnten nachfolgenden Gesetzesänderungen sowohl im Besoldungsrecht wie auch im allgemeinen Beamtenrecht (a. A. ohne nähere Begründung offenbar OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.02.2002 - 6 A 5050/00 - Juris). - OVG Berlin, 24.11.2004 - 4 N 5.04
Kürzung des Familienzuschlages einer im öffentlichen Dienst …
Vielmehr trifft das angefochtene Urteil, dessen Wertung in der obergerichtlichen Judikatur (zu Art. 3 Abs. 1 GG Senatsbeschluss vom 21. April 2004 OVG 4 N 35.03 sowie Beschluss des OVG Münster vom 28. Februar 2002 6 A 5050/00 [zitiert nach juris]) sowie vom Schrifttum (ebenfalls zu Art. 3 Abs. 1 GG Schinkel/Seifert in Fürst, GKÖD III K § 40 Rdnrn. 119, 147) im Ansatz geteilt, auch sonst zumindest nicht beanstandet wird (keine einschlägigen, durchgreifenden Bedenken u.a. bei Clemens/Millack, BBesG § 40 Anm. 8 ff. und Sander in Schwegmann/Summer, BBesG § 40 Anm. 12.10), mit ganz übewiegender Wahrscheinlichkeit zu, und zwar ohne dass einer der geltend gemachten Aspekte in einem Berufungsverfahren erwogen werden müsste.
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