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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,24101
VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23 (https://dejure.org/2025,24101)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.05.2025 - 6 A 61/23 (https://dejure.org/2025,24101)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. Mai 2025 - 6 A 61/23 (https://dejure.org/2025,24101)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Feststellung der Pflicht zur Kostentragung für Sanierung von mit Altlasten verunreinigten Grundstücken; Verwaltungszwang im Wege der Ersatzvornahme gegen Hoheitsträger

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (27)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 20 A 433/11

    Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Ist der Weg über die Ersatzvornahme aufgrund einer (analogen) Anwendung des § 234 LVwG versperrt, so verbleibt als Rechtsgrundlage die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB (so schon VG Schleswig…, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 89 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 46; auch zitiert von Schleswig-Holsteinisches OVG…, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 6, allerdings ohne diese Frage aufzugreifen).

    Für das Vorhandensein eines solchen Willens spricht eine Vermutung, wenn das Geschäft objektiv, seinem äußeren Erscheinungsbild nach, auch einem anderen zugutekommt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 52).

    Ein Geschäft kann, abhängig von der jeweiligen objektiven Interessenlage, für mehrere Geschäftsherren nebeneinander geführt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 54 m.w.N.).

    Das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der Grundlagen der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf (so schon Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 36; Hessischer VGH…, Urteil vom 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 96 ff.).

    Die Beteiligten haben ihren gegensätzlichen Auffassungen bezüglich der Eigentümerstellung nicht in einer Weise Rechnung getragen, die das öffentliche Interesse an der unaufschiebbaren tatsächlichen Durchführung der Maßnahme gewahrt hätte (vgl. etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 101).

    Diese verlangen dem Geschäftsführer bei einem Geschäft, das im Interesse mehrerer liegt, keine an verwaltungsrechtlichen Kriterien ausgerichtete Ermessensentscheidung hinsichtlich dessen ab, für wen das Geschäft wahrgenommen wird oder wer auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch genommen werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 101).

    Insbesondere liegt in der Geltendmachung des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag keine Umdeutung eines ordnungsbehördlichen Tätigwerdens im Wege der Ersatzvornahme zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der entgegenstehen würde, dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag kein taugliches Instrument für die Abwälzung der Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 103 m.w.N.).

    Um dies zu verhindern, kann das Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme nicht der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag, als sachgedankliches Mitbewusstsein des Klägers, entgegengehalten werden (so aber wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 105).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Anspruch dem Grunde nach besteht (so in einem vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 19).

    Das steht jedoch dem erhobenen Feststellungsantrag nicht entgegen, wenn ein Kläger gerade für die isolierte Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist, ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 19).

    Es ist naheliegend und ein nachvollziehbares Interesse, dass der Kläger noch vor Abschluss der Arbeiten Klarheit darüber erlangen möchte, ob er die Kosten, die er der Beklagten zurechnet, vollständig oder teilweise übernehmen muss, um frühzeitig für den Fortgang der Arbeiten und die Disposition weiterer Maßnahmen Konsequenzen ziehen zu können (so in einem vergleichbaren Fall auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Die Auslegung orientiert sich an dem Zweck der Vorschrift (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20).

    Diese Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz1 VwGO greift dort nicht, wo das Verfahren gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft angestrebt wird und die Sonderregeln für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht unterlaufen werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 -, juris Rn. 31 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20; VG Schleswig…, Urteil vom 21. März 2019 - 1 A 109/18 -, juris Rn. 36).

    Die Feststellungsklage ist zudem dann vorzugswürdig und zulässig, wenn sie effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20).

    Rn. 54 Die Subsidiarität zur Leistungsklage liegt auch dann nicht vor, wenn der dem Kläger durch die Leistungsklage gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität der Feststellungsklage nicht mindestens gleichwertig ist (BVerwG…, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 -, juris Rn. 32 m.w.N.; so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.05.2024 - 5 MB 2/24

    Wikingeck-Sanierung: Kreis Schleswig-Flensburg darf Kostenbescheid gegen die …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beklagten die aufschiebende Wirkung wieder her (Az. 5 MB 2/24).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 2. Mai 2024 (Az. 5 MB 2/24) verkannt, dass § 234 LVwG nicht für die Beklagte gelte, sondern nur für die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 LVwG - Land, Gemeinden, Kreise und Ämter.

    Dies habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 2. Mai 2024 (Az. 5 MB 2/24) entschieden.

    Zumindest nach der neuesten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu § 234 LVwG ist jedoch auch dort, wo die Beklagte nicht als Hoheitsträgerin betroffen ist, der Erlass eines Leistungsbescheides nicht möglich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 5 f.; andere, wohl zutreffende Ansicht aber VG Schleswig…, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 87 ff.; VG Schleswig…, Urteil vom 2. April 2001 -14 A 267/99 -, juris Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 30. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 41; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 -, juris Rn. 15 bzgl. eines Leistungsbescheides).

    Zwar hält das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seiner zu diesem Verfahren zugehörigen Eilentscheidung entgegen § 2 LVwG diese Vorschrift auch für die Bundesrepublik Deutschland als Hoheitsträger für direkt anwendbar (Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris).

    Rn. 111 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nimmt zur Begründung seiner Auffassung in dem Beschluss vom 2. Mai 2024 in dieser Sache (Az. 5 MB 2/24) Bezug auf das vorgenannte Urteil, berücksichtigt insoweit aber nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem damaligen Urteil die Ersatzvornahme für ausdrücklich zulässig hielt und die Möglichkeit für eröffnet ansah, die hieraus entstandenen Kosten im Wege der Leistungsklage zu verlangen.

    Ist der Weg über die Ersatzvornahme aufgrund einer (analogen) Anwendung des § 234 LVwG versperrt, so verbleibt als Rechtsgrundlage die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB (so schon VG Schleswig…, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 89 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 46; auch zitiert von Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 6, allerdings ohne diese Frage aufzugreifen).

  • VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23

    Anteilige Kostentragung des Bundes für Sanierung im Bereich Wikingeck und Schlei …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 15. Februar 2024 zurück (Az. 6 B 20/23).

    Dies habe die Kammer in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2024 (Az. 6 B 20/23) in dieser Sache ebenso gesehen, da es aufgrund der Komplexität der Altlastensanierung eines abgestimmten Vorgehens bedürfe.

    Rn. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren 6 B 20/23 und die dort enthaltenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und den Sanierungsplan vom 28. Mai 2021 für die Sanierung des Altstandortes Wiking-Halbinsel in ... inklusive aller Anlagen Bezug genommen.

    Zumindest nach der neuesten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu § 234 LVwG ist jedoch auch dort, wo die Beklagte nicht als Hoheitsträgerin betroffen ist, der Erlass eines Leistungsbescheides nicht möglich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG…, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 5 f.; andere, wohl zutreffende Ansicht aber VG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 87 ff.; VG Schleswig…, Urteil vom 2. April 2001 -14 A 267/99 -, juris Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 30. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 41; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 -, juris Rn. 15 bzgl. eines Leistungsbescheides).

    Ist der Weg über die Ersatzvornahme aufgrund einer (analogen) Anwendung des § 234 LVwG versperrt, so verbleibt als Rechtsgrundlage die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. BGB (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 89 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 46; auch zitiert von Schleswig-Holsteinisches OVG…, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 6, allerdings ohne diese Frage aufzugreifen).

    Dies greift jedoch nicht im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die lediglich ein Geschäft eines anderen erfordert (vgl. zum geringeren Schutz von Hoheitsträgern im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Vergleich zum Vorgehen im Wege der Ersatzvornahme und zur deswegen notwendigen engen Auslegung von § 234 LVwG VG Schleswig, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 89).

    Auch nachdem das VG Schleswig im Beschluss vom 14. Februar 2024 (Az. 6 B 20/23) festgestellt hat, dass die Beklagte Eigentümerin ist, hat die Beklagte nur weiter gegen die Eigentumsstellung argumentiert, nicht aber gegen die grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit und dass der Kläger diese Arbeiten ausführen solle.

  • BGH, 06.12.1984 - III ZR 147/83

    Erwerb des Eigentums an Teilen einer zur Errichtung eines Hafens in Anspruch …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Als Hafen wird ein Gewässerteil bezeichnet, der sich von den angrenzenden Gewässerteilen dadurch abhebt, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, juris Rn. 32).

    Rn. 81 Der Eigentumsübergang nach § 1 Abs. 5 Satz2 WStrG dient zumindest auch dem Ausgleich der Aufwendungen, die das jeweilige Land im öffentlichen Interesse aufgewendet hat, denn nur dann erfolgt auch ein Eigentumsübergang (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, juris Rn. 33).

    Zur Annahme eines öffentlichen Interesses bedarf es unter Berücksichtigung der beispielhaft aufgezählten öffentlichen Interessen in § 1 Abs. 5 Satz1 Nr. 1 WStrG landeshoheitliche Maßnahmen zur Verbesserung der Landeskultur, der sonstigen landwirtschaftlichen Entwicklung, der Vorsorge für die Volksgesundheit oder ähnlicher Belange (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Entscheidend ist nur, dass Belange berührt werden, die über bloße fiskalische Interessen des Staates und dem rein privaten Lebensbereich einzelner hinausgehen und deren sachgerechte Wahrnehmung deshalb - jedenfalls grundsätzlich - zu den (schlicht-)hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Hand liegt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 147/83 -, BGHZ 93, 113-123, Rn. 27).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.1992 - 2 L 258/91

    Anspruch eines Landes gegen den Bund auf Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Soweit der Erlass eines Leistungsbescheides für zulässig erachtet wird, ist es dem Kläger trotzdem nicht möglich, diesen im Wege des Verwaltungszwangs zu vollstrecken (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, Wolters Kluwer Rn. 39).

    Denn § 234 LVwG gilt nur für den Vollzug, nicht aber dann, wenn die Inanspruchnahme für Kosten für die von der in Anspruch nehmenden Behörde oder in ihrem Auftrage unmittelbar durchgeführten Ersatzvornahme im Klagewege erfolgt (so Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, Wolters Kluwer Rn. 38).

    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn das Land die ihm durch die Ölbeseitigung erwachsenen Kosten durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bund geltend machen und dann gemäß § 239 LVwG im Verwaltungswege vollstrecken würde" (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, Wolters Kluwer Rn. 38).

    Das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der Grundlagen der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf (so schon Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 36; Hessischer VGH…, Urteil vom 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 96 ff.).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 3 C 8.95

    Anspruch gegen die ursprünglich beseitigungspflichtige Körperschaft auf ein …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Die mutmaßlichen Kosten betreffen etwa nahezu die gleiche Höhe, die der Haushalt des Klägers im Jahr 2023 für den Haushaltstitel Gestaltung der Umwelt hatte (vgl. zum Feststellungsinteresse aufgrund existentieller Bedeutung BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 -, juris Rn. 30).

    Diese Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz1 VwGO greift dort nicht, wo das Verfahren gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft angestrebt wird und die Sonderregeln für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 -, juris Rn. 31 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; BVerwG…, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20; VG Schleswig…, Urteil vom 21. März 2019 - 1 A 109/18 -, juris Rn. 36).

    Rn. 54 Die Subsidiarität zur Leistungsklage liegt auch dann nicht vor, wenn der dem Kläger durch die Leistungsklage gewährte Rechtsschutz in Reichweite und Effektivität der Feststellungsklage nicht mindestens gleichwertig ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 -, juris Rn. 32 m.w.N.; so im Ergebnis auch BVerwG…, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20).

    Eine Ergebnisantizipation kann jedoch für die Bejahung der Unzulässigkeit aufgrund der regelmäßigen Subsidiarität der Feststellungsklage nicht ausschlaggebend sein (vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 -, juris Rn. 32).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2002 - 4 L 107/01

    Hafen; Bestandteil; kommunale Einrichtung; Zustandsverantwortlichkeit; …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 31. Januar 2002 (Az. 4 L 107/01 -, juris Rn. 41), den Vollzug gegen Hoheitsträger ausdrücklich für zulässig erachtet.

    Zumindest nach der neuesten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu § 234 LVwG ist jedoch auch dort, wo die Beklagte nicht als Hoheitsträgerin betroffen ist, der Erlass eines Leistungsbescheides nicht möglich (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG…, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 5 MB 2/24 -, juris Rn. 5 f.; andere, wohl zutreffende Ansicht aber VG Schleswig…, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 6 B 20/23 -, juris Rn. 87 ff.; VG Schleswig…, Urteil vom 2. April 2001 -14 A 267/99 -, juris Rn. 23; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 41; Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 -, juris Rn. 15 bzgl. eines Leistungsbescheides).

    Das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der Grundlagen der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf (so schon Schleswig-Holsteinisches OVG…, Urteil vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, juris Rn. 38; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris Rn. 36; Hessischer VGH…, Urteil vom 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris Rn. 96 ff.).

  • BGH, 03.03.1988 - III ZR 165/86

    Übertragung von Nutzungsbefugnissen an Seewasserstraßen auf Dritte; Erwerb des …

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Rn. 84 Zwar ist die Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten keiner bestimmten Form unterworfen (BGH, Urteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 -, juris Rn. 36).

    Die rein tatsächliche Ausübung der Nutzung durch einen Dritten oder sein überwiegendes Interesse hieran reichen für die Annahme einer Übertragung nicht aus (BGH, Urteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 -, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Der hinreichend deutliche Übertragungsakt wird durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und von dem für sachenrechtliche Beziehungen geltende Publizitätsprinzip gefordert (BGH, Urteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 -, juris Rn. 36).

  • BGH, 29.09.1977 - III ZR 64/75

    Eigentumsverhältnisse an der Weser

    Auszug aus VG Schleswig, 22.05.2025 - 6 A 61/23
    Sind die Wasserflächen des Hafens dagegen von dem Gewässer deutlich abgegrenzt und bilden sie bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist, so sind die Flächen kein Bestandteil des Gewässers, sondern als selbständiges Gewässer anzusehen (RG PrVBl 1912/13, 895 und 897 zitiert nach BGH, Urteil vom 29. September 1977 - III ZR 64/75 -, juris Rn. 30).

    Rn. 82 Hinsichtlich der Wasserflächen des Hafens ist ein Eigentumsübergang im Anschluss an die obige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schon deswegen ausgeschlossen, weil diesbezüglich die Wasserflächen des Hafens kein in sich geschlossenes Ganzes darstellen und mithin nicht als selbstständige Gewässer, sondern als Teil der Schlei anzusehen sind (vgl. zu den Maßstäben BGH, Urteil vom 29. September 1977 - III ZR 64/75 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage; …

  • VG Schleswig, 02.04.2001 - 14 A 267/99

    Leistungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Vollziehung und Vollstreckung gegenüber …

  • BVerwG, 19.07.2022 - 8 C 10.21

    Befugnisse eines registrierten Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG im …

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2008 - 11 A 1386/05

    Voraussetzungen der Pflicht zur Erstattung der Kosten einer im sofortigen Vollzug …

  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 274/85

    Bundeseigentum an einer Seewasserstraße

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.04.1998 - 4 L 133/96

    Zur Zustandsverantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Grundeigentümers (hier: …

  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 29/64

    Schlei als Seewasserstraße

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.09.2003 - 3 L 196/99
  • VG Schleswig, 21.03.2019 - 1 A 109/18
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96

    Zur Heranziehung zu den Kosten der Gefahrerforschung nach …

  • VGH Hessen, 15.11.1991 - 7 UE 3372/88

    Erfolgreiche Leistungsklage der Landeswasserbehörde gegen Bund auf …

  • VG Kassel, 30.08.2006 - 7 G 749/06

    Sofort vollziehbare Anordnung zur Vornahme einer Detailuntersuchung auf einem für …

  • VG Schleswig, 28.02.2006 - 14 A 153/03
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor …

  • BVerwG, 27.11.2024 - 6 C 4.23

    Camp im Altonaer Volkspark anlässlich des G20-Gipfels war keine Versammlung

  • VG Schleswig, 15.02.2024 - 6 B 20/23

    Anteilige Kostentragung des Bundes für Sanierung im Bereich Wikingeck und Schlei …

    Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 Klage gegen die Antragstellerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zur Umsetzung des durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2021 für verbindlich erklärten Sanierungsplans insoweit zu tragen, als diese nicht durch andere Verpflichtete getragen werden oder durch freiwillige Zuwendungen gedeckt sind (Az. 6 A 61/23).

    Rn. 30 Zur Begründung bezieht er sich vornehmlich auf die Klagebegründung in dem Verfahren 6 A 61/23 sowie die Begründung im Verwaltungsverfahren.

    Rn. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem Verfahren 6 A 61/23 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und den Sanierungsplan vom 28. Mai 2021 für die Sanierung des Altstandortes Wiking-Halbinsel in ... inklusive aller Anlagen Bezug genommen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2026 - 5 LB 7/25

    Keine Kostenbeteiligung des Bundes an der Sanierung des Wikingecks

    Rn. 12 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 (Az. 6 A 61/23 ) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • VG Karlsruhe, 04.11.2025 - 8 K 2095/23

    Nachteilsausgleich für den Verlust einer Altersversorgung als Bundesbeamter wegen …

    Ein berechtigtes Interesse ist etwa anzunehmen, wenn bereits wirtschaftliche Dispositionen zu treffen sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - BVerwGE 112, 253 = juris Rn. 19;… Beschluss vom 28.10.2010 - 2 C 23.09 - juris Rn. 14; Nds. OVG…, Urteil vom 5.4.2011 - 5 LB 218/09 - juris Rn. 24, zu wahlärztlichen Leistungen; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2025 - 6 A 61/23 - juris Rn. 51).
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