Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 05.03.1980 - 1 K 121/78
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.1980 - 10 C 6/79
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
Hier erübrigt sich die Notwendigkeit einer Finanzierung der Maßnahme mittels Darlehensaufnahme eben gerade noch nicht mit dem Eingang der ersten Jahresbeiträge nach Abschluß der Maßnahme; denn wiederkehrende Beiträge sollen (sofern sie nicht Unterhaltungsmaßnahmen abdecken) ihrem Sinn und Zweck nach gerade so bemessen sein, daß sie die Umlage von Investitionskosten auf die Beitragspflichtigen zeitlich strecken (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 09. Oktober 1980 - 10 C 6/79 -). - BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65
Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
Welchen von mehreren möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben eine Gemeinde wählt, steht in ihrem Ermessen, das seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) findet (vgl. BVerwG, DVBl 1967, 289). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1974 - I A 111/72
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
Die einem Beitragsschuldner gehörende Grundfläche ist ein geeigneter Anhaltspunkt für das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme des Wegenetzes durch ihn; denn die Bewirtschaftung einer größeren Fläche erfordert eine häufigere oder intensivere Benutzung der Wege als die einer kleineren Fläche (vgl. OVG Lüneburg, OVGE 30, 387). - OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1981 - 6 A 71/80
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
Dem Vorteilsprinzip hätte daher im vorliegenden Fall nur durch die Minderung der Beitragslast um einen der Bedeutung des nicht land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrs angemessenen Gemeindeanteil Genüge geleistet werden können, der von der Beklagten zunächst - unbeschadet einer möglichen Beteiligung der Eigentümer dieser Grundstücke auf andere Weise (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 09. Juni 1981 - 6 A 71/80 -) - hätte übernommen werden müssen.
- VG Koblenz, 16.07.2020 - 4 K 1164/19
Feld-, Weinbergs- und Waldwege
Rn. 23 Der maßgebliche Vorteil besteht in dem besonderen Interesse jedes Grundstückseigentümers im Außenbereich, dass sich das gesamte Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz der Beklagten durch Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ständig in einem Zustand befindet, der den Bedürfnissen der Bewirtschaftung dient, ohne Rücksicht darauf, ob das einzelne Grundstück unmittelbar an einen Weg angrenzt oder nicht (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 A 11246/03 -, juris).Welchen von mehreren möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben eine Gemeinde wählt, steht in ihrem Ermessen, das seine Grenzen lediglich im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) findet (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981, a.a.O. und vom 28. April 1987 - 6 A 11/86).
Denn die Bewirtschaftung einer größeren Fläche erfordert in der Regel eine häufigere und intensivere Benutzung der Wege als eine kleinere Fläche (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981, a.a.O. …und vom 28. April 1987, a.a.O.).
Denn es kommt nicht auf die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks, sondern auf diejenigen aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O.).
Einer so weitgehenden, alle Faktoren einbeziehenden Differenzierung steht jedoch das Erfordernis entgegen, neben einer möglichst gerechten Verwirklichung des Vorteilsprinzips auch der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O.).
Daher ist es geboten, den Vorteilen der Beitragspflichtigen die Vorteile der Allgemeinheit gegenüberzustellen mit der Folge, dass der diesen Vorteilen entsprechende Anteil am Aufwand die Beitragslast mindert (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O).
Dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch ist (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, auch veröffentlicht in ESOVGRP).
Im Rahmen des Vorteilsbegriffs kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks, sondern aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, …
Dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch ist (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, auch veröffentlicht in ESOVGRP).Der Fußgänger- und der Radfahrverkehr sowie das Reiten, soweit es im Wald erlaubt ist, stellen ebenso wie die Benutzung der Wege für den Skilanglauf allenfalls geringfügige anderweitige Nutzungen dar, die nicht zu einem - gegenüber einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, und Urteil vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129 = DÖV 1991, 469, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP).
- VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14
Beitrag für die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen
Der Umstand, dass der Mittelweg nach dem Ergebnis der Verkehrserhebung der Beklagten auch einen spürbaren Anteil an Rad- und Fußgängerverkehr aufweist, ist für die Frage der Beitragserhebung auf der Grundlage von § 11 KAG unbeachtlich, weil die Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege durch Radfahrer und Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (…vgl. OVG RP, Urteile vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22…, vom 11. März 1997, a.a.O, und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404).Daher ist es geboten, den Vorteilen der Beitragspflichtigen die Vorteile der Allgemeinheit gegenüberzustellen mit der Folge, dass der diesen Vorteilen entsprechende Anteil am Aufwand die Beitragslast mindert (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Juli 1981, a.a.O).
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90
Erhebung von Wirtschaftswegebeiträgen; Satzungsregelung ; Beitragspflichtige …
Deshalb gilt hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen für Wirtschaftswegebeiträge sinngemäß auch im Rahmen des § 15 KAG, was der Senat bereits in seinen grundlegenden Urteilen vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 - (VZ GStB Rh-Pf 1978, 72) und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 - (KStZ 1982, 15) zu § 8 Abs. 2 KAG a.F. ausgeführt hat.Zudem dient die Wahl eines einfachen Beitragsmaßstabs der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens (Senatsurteile vom 28. Juli 1981, a.a.O. S. 16 und vom 28. April 1987, 6 A 14/86).
Danach muß eine Gemeinde dann, wenn das Wegenetz nicht ausschließlich zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke genutzt wird, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung steht, und die damit einhergehende Nutzung für den Kraftfahrzeugverkehr, als Reit- und Radweg oder für den Fremdenverkehr als erheblich anzusehen ist, einen diesem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand (zunächst) selbst übernehmen und die Beitragslast dadurch mindern (vgl. dazu wiederum Senatsurteil vom 28. Juli 1981, a.a.O. S. 17).
- VG Mainz, 10.08.2016 - 3 K 1487/15
Zum Anspruch auf Nutzung gemeindlicher Feldwege nach rheinland-pfälzlichem …
Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Wege, die nur überwiegend dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen, daneben aber etwa auch als Zuwegung zu einem Hundedressierplatz, einem Schützenhaus und einem Modellflugplatz genutzt werden, nicht als Wirtschaftswege im Sinne des Landesstraßengesetzes klassifiziert werden können (vgl. Urteil vom 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, UA S. 14; Urteil vom 9.6.1981 - 6 A 71/80 -, UA S. 12). - OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2015 - 6 A 10825/15
Wiederkehrender Beitrag für Feld- und Waldwege
Dementsprechend unterliegen der Beitragspflicht für den Ausbau und die Unterhaltung gemeindlicher Feld- und Waldwege nur die land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich, die mit den Fahrzeugen bzw. Maschinen, die deren Bewirtschaftung erfordert, über das Wegenetz erreichbar sind (OVG RP, 6 A 64/80, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, juris; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 6 A 10976/20
Wiederkehrende Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege; Bestimmtheit; Ermittlung …
Dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch ist (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404, auch veröffentlicht in ESOVGRP). - VGH Hessen, 27.10.1994 - 5 UE 327/90
Erfolgreiche Klage gegen die Beitragsheranziehung wegen eines Feldwegeausbaus; …
Rn. 27 Anders als z.B. - nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz - in Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Koblenz, 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, KStZ 1982, 15) gibt es jedoch in Hessen keine gesetzliche Grundlage für eine auf den gesamten Feldwegebestand bezogene Beitragserhebung.Wenn dabei auch eine unterschiedliche Behandlung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht zwingend geboten ist (vgl. die in OVG Rheinland-Pfalz, 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, a.a.O. dargelegten Bedenken), so ließe sich eine Beitragsfestsetzung, die nach diesen Kriterien differenziert, möglicherweise mit dem sich aus dem geringeren Umfang der notwendigen Pflegemaßnahmen im Regelfall ergebenden Unterschied im Nutzungsvorteil begründen, denn die zu erwartende Inanspruchnahme eines Wirtschaftsweges richtet sich in erster Linie nach der Größe und der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks.
- VGH Hessen, 27.10.1994 - 5 UE 328/90
Erfolgreiche Klage gegen die Beitragsheranziehung wegen eines Feldwegeausbaus; …
Rn. 26 Anders als z.B. - nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz - in Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Koblenz, 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, KStZ 1982, 15) gibt es jedoch in Hessen keine gesetzliche Grundlage für eine auf den gesamten Feldwegebestand bezogene Beitragserhebung.Wenn dabei auch eine unterschiedliche Behandlung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht zwingend geboten ist (vgl. die in OVG Rheinland-Pfalz, 28.7.1981 - 6 A 64/80 -, a.a.O. dargelegten Bedenken), so ließe sich eine Beitragsfestsetzung, die nach diesen Kriterien differenziert, möglicherweise mit dem sich aus dem geringeren Umfang der notwendigen Pflegemaßnahmen im Regelfall ergebenden Unterschied im Nutzungsvorteil begründen, denn die zu erwartende Inanspruchnahme eines Wirtschaftsweges richtet sich in erster Linie nach der Größe und der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks.
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1995 - 6 C 11810/94 Diese Definition entspricht seither in Rheinland-Pfalz dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch (vgl. z.B. Rumetsch, Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 1966, § 8 Anm. 6 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 - AS 16, 404).
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