Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.06.1984 - 6 A 68/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 17 Abs. 2 BauNVO; § 3 Abs. 2 AbstandsflächenVO NW.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 12.05.1982 - 1 A 69/82
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.06.1984 - 6 A 68/82
- BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 202.84
Papierfundstellen
- BauR 1984, 619
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2014 - 8 A 10674/14
Keine Dachterrasse auf sog. Gartenhofhäusern
Rn. 22 Da hier von dieser Ermächtigung zur Festsetzung der Grund- und Geschossflächenzahl bis 0, 6 (statt der ansonsten für eine eingeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet vorgesehenen Grund- und Geschossflächenzahl von 0, 4) Gebrauch gemacht worden ist, kann die Festsetzung "Gartenhofhäuser" nur als abgekürzte Bezeichnung für die Festsetzung "Bebauung mit eingeschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof" verstanden werden (ebenso: OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 A 68/82 -, BauR 1984, 619; BVerwG…, Beschluss vom 20. September 1984 - 4 B 202.84 -, NVwZ 1985, 748 und juris, Rn. 6; auch: BVerwG…, Beschluss vom 5. Mai 1994 - 4 NB 16.94 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 6 und juris, Rn. 3 - "… wird gewährleistet, dass die Einsicht unterbunden wird" -).Dass der Plangeber mit der Festsetzung von "Gartenhofhäusern" im Interesse der jeweiligen Eigentümer einen abgeschirmten Bereich des Wohnens in einem "grünen Zimmer" (vgl. OVG Nds., Urteil vom 27. Juni 1984, a.a.O.) ermöglichen wollte, wird auch durch die ergänzende Erlaubnis einer 2 m hohen Sichtblende an den nicht bebauten Seiten des Gartenhofes bestätigt.
- VG Göttingen, 15.07.2008 - 2 A 432/06
Funktionslosigkeit eines B-planes der Gartenhofbauweise festgesetzt
Dabei sind geschützte Gartenhöfe nach dem Wortsinn und der städtebaulichen Praxis solche gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken genutzten Grundstücksteile, die auf drei, mindestens aber zwei Seiten vom Baukörper eine Wohnhauses umschlossen sind - sog. L- oder U-Bauweise - (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.1984 -6 A 68/82-, BRS 42, Nr. 122; OVG Münster, Beschluss vom 16.6.2000 -10 B 408/00-, BRS 63, Nr. 187; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.7.1992 -3 S 1199/92-, zitiert nach juris;… Fickert/Fieseler BauNVO, 9. Aufl., § 17 Rdnr. 5).Das Nds. OVG hat dem Begriff der Eingeschossigkeit in § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. eine andere Bedeutung beigemessen als dem Begriff des Vollgeschosses in § 18 BauNVO a.F. (vgl. Urteil vom 27.6.1984, a.a.O.).
- VG München, 28.02.2023 - M 1 K 19.6101
Festsetzung einer ausschließlich erdgeschossigen Bauweise
Der planenden Gemeinde steht kein darüberhinausgehendes Festsetzungserfindungsrecht zu (vgl. jedoch OVG Lüneburg, U.v. 27.6.1984 - 6 A 68/82 - BRS 42 Nr. 122 und nachfolgend BVerwG, B.v. 20.9.1984 - 4 B 202.84 - BRS 42 Nr. 123 zu der Festsetzungsmöglichkeit "eingeschossig" gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 1962, die nicht als "ein Vollgeschoss" zu verstehen sei).
- VG München, 04.07.2011 - M 8 K 11.907
Baunachbarklage; qualifizierter Bebauungsplan; Atriumhaus; Befreiung von der Zahl …
Die Bewohner eines Gebiets mit Artriumhäusern sind daher in ihrer Bauweise - ähnlich wie die von Reihenhäusern - in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden, aus der der einzelne nicht ausbrechen darf (vgl. OVG Lüneburg vom 27.06.1984, BauR 1984, 619, bestätigt durch BVerwG vom 20.9.1984 a.a.O.). - VG München, 28.02.2023 - M 1 K 19.2599
Festsetzung einer ausschließlich erdgeschossigen Bauweise
Der planenden Gemeinde steht kein darüberhinausgehendes Festsetzungserfindungsrecht zu (vgl. jedoch OVG Lüneburg, U.v. 27.6.1984 - 6 A 68/82 - BRS 42 Nr. 122 und nachfolgend BVerwG, B.v. 20.9.1984 - 4 B 202.84 - BRS 42 Nr. 123 zu der Festsetzungsmöglichkeit "eingeschossig" gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 1962, die nicht als "ein Vollgeschoss" zu verstehen sei). - VG München, 04.07.2011 - M 8 K 10.3170
Baunachbarklage; qualifizierter Bebauungsplan; Atriumhaus; Befreiung von der Zahl …
Die Bewohner eines Gebiets mit Artriumhäusern sind daher in ihrer Bauweise - ähnlich wie die von Reihenhäusern - in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden, aus der der einzelne nicht ausbrechen darf (vgl. OVG Lüneburg vom 27.06.1984, BauR 1984, 619, bestätigt durch BVerwG vom 20.9.1984 a.a.O.).
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