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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15946
VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11 (https://dejure.org/2013,15946)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.03.2013 - 6 A 85/11 (https://dejure.org/2013,15946)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. März 2013 - 6 A 85/11 (https://dejure.org/2013,15946)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage der Gemeinde Norderfriedrichskoog gegen das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein bezüglich der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das Jahr 2010; Verfassungsmäßigkeit der FAG SW; Einstufung des GewStG als steuerrechtliche Regelung im Gegensatz zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Klagen der Gemeinde Norderfriedrichskoog in Sachen Finanzausgleich

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Finanzausgleich der Gemeinde Norderfriedrichskoog

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum; …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Die vorbezeichnete Vorschrift flankiert mithin die Selbstverwaltungsgarantie der Sätze 1 und 2 des Art. 28 Abs. 2 GG, in dem sie klarstellt, dass die finanzielle Eigenverantwortung zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010, Az.: 8 C 43/09 mit weiteren Nachweisen).

    Beschränkungen müssen vielmehr zur Erreichung eines nach dem Grundgesetz zulässigen Zwecks geeignet, sowie erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010, aaO., zitiert nach Juris).

    Insbesondere der Nivellierungssatz, von der Klägerin zu Unrecht als fiktiver Gewerbesteuermindesthebesatz bezeichnet, führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010, Az.: 8 C 43/09 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2011 - 2 MB 30/11

    Anordnung bestimmter Hebesätze durch die Kommunalaufsicht

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, sowie die Akten des Parallelverfahrens 6 A 86/11 und des vorangegangenen Eilverfahrens zum Az. 6 B 16/11 des Verwaltungsgerichts / 2 MB 30/11 des Oberverwaltungsgerichts verwiesen.

    Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011 in dem von der Klägerin angestrebten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Az.: 6 B 16/11, bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 zum Az.: 2 MB 30/11, verwiesen, die sich auch in diesem Hauptsacheverfahren als zutreffend erwiesen haben.

    Die Ursache für die von der Klägerin als Härte empfundene Finanzausgleichsberechnung liegt also in ihrer freien Ausübung des politischen Gestaltungsermessens und nicht in der von Gesetzes wegen festgelegten Methode zur Ermittlung ihrer Steuerkraftmesszahl (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01. Juni 2011, Az.: 6 B 16/11; bestätigt durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011, Az.: 2 MB 30/11).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Eine solche echte Rückwirkung liegt allerdings nur dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also die Rechtsfolgen eines Gesetzes für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt gelten sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, Az.: 2 BvL 2/83; BVerfGE 72, 200).

    Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986, aaO.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Die Ermittlung der gemeindlichen Steuerkraft nach Nivellierungssätzen ist darüber hinaus geeignet zur Erreichung des mit dem Finanzausgleich verfolgten Zwecks, Steuerkraftunterschiede zwischen Kommunen auszugleichen und entspricht dem geltenden Recht vieler Bundesländer (vgl. nur Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05 - zitiert nach Juris).

    Insbesondere das von der Klägerin zitierte Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2008 zum Az.: LVG 7/05 (…aaO.) gibt vorliegend keine Begründung gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Ermittlung der gemeindlichen Steuerkraftmesszahl für eine Gemeinde nach dem Nivellierungssatz.

  • VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 86/11

    Finanzausgleich der Gemeinde Norderfriedrichskoog

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, sowie die Akten des Parallelverfahrens 6 A 86/11 und des vorangegangenen Eilverfahrens zum Az. 6 B 16/11 des Verwaltungsgerichts / 2 MB 30/11 des Oberverwaltungsgerichts verwiesen.

    Es ist dem Gericht vielmehr aus dem Parallelverfahren zum Az.: 6 A 86/11 bekannt, dass die Klägerin sich gerade mit den anderen amtsangehörigen Gemeinden und dem Kreis Nordfriesland auf einen Vertrag zum "Modell Norderfriedrichskoog" geeinigt hat, um zum allseitigen Nutzen die Effekte der Steueroase möglichst lange über den 01. Januar 2004 hinaus trotz bundesgesetzlicher Regelung zum Gewerbesteuermindesthebesatz erhalten zu können.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Gesetze mit einer echten Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungswidrig (vgl. schon früh BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961, Az.: 2 BvL 6/59; BVerfGE 13, 261).
  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Der Kernbereich ist vielmehr dann verletzt, wenn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010, 2 BvR 2185/04; zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Hoheitsrechte müssen den Gemeinden jedenfalls im Kern erhalten bleiben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979, 2 BvK 1/78; BVerfGE 52, 95).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen …

    Auszug aus VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 85/11
    Maßgebend ist allein, dass der vorläufige Verwaltungsakt in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtmäßige Handlungsform der Verwaltung anerkannt ist (vgl. Brüning, DVBl. 2002, 1650 ff. mit weiteren Nachweisen).
  • VG Schleswig, 21.03.2013 - 6 A 86/11

    Finanzausgleich der Gemeinde Norderfriedrichskoog

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens 6 A 85/11 nebst Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Gerichtsakten des Eilrechtsschutzverfahrens 6 B 16/11/2 MB 30/11 verwiesen.

    Ausweislich der Verwaltungsvorgänge zu dem Parallelverfahren 6 A 85/11 hat am 29. April 2010 ein Gespräch im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein mit Vertretern der Klägerin, des Beklagten und des Amtes E., ohne die Beigeladenen allerdings, stattgefunden, welches zu der Erkenntnis führte, dass die vertragsgemäße Rücklage wohl zur Risikoabdeckung des Modells N. nicht ausreiche, sondern dazu eine Anhebung der Steuerhebesätze durch die Klägerin erforderlich sei.

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