Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 11.05.2023 - 6 A 98/23.A |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Zulassung der Berufung; Abschiebungsverbot; Ghana; grundsätzliche Bedeutung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren mangels Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache
- rechtsportal.de
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren mangels Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 12.01.2023 - 3 K 1471/20
- OVG Sachsen, 11.05.2023 - 6 A 98/23.A
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18
Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf …
Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.2023 - 6 A 98/23
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). - OVG Sachsen, 06.07.2020 - 2 A 859/19
Asyl Tschetschenien; Militärdienst; Dedowschtschina; vgl. BVerwG, Urt. v. …
Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.2023 - 6 A 98/23
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 09.06.2026 - A 12 S 1973/25
Begründung; Fallbezogenheit; Griechenland; Textbaustein; Vorlagenpflicht; …
Rn. 9 aa) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf ( VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 09.05.2025 - A 12 S 178/25
Gewährung rechtlichen Gehörs und Umfang der Protokollierungspflicht im …
Rn. 3 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 - A 12 S 1230/24
Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylprozess; Gehörsrüge; Begründungsmangel
Rn. 3 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.).
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2025 - A 12 S 229/24
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Korrektur vorinstanzlicher …
Rn. 3 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 10.04.2024 - A 12 S 493/23
Asylrecht; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; …
Rn. 2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 26.01.2026 - A 12 S 1238/25
Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1992; versuchte Umgehung der …
Rn. 4 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf ( VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3 ; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".