Rechtsprechung
| BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Ausübung des Direktionsrechts nach § 9 Ziff 4 TV AL II
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Recht der britischen Streitkräfte zur einseitigen Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit ihrer Zivilbeschäftigten; Anspruch von auf Beibehaltung einer Wochenarbeitszeit von 47 Stunden; Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers ; Konkretisierung auf ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stationierungsstreitkräfte - Ausübung des Direktionsrechts nach § 9 Ziff. 4 TV AL II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mönchengladbach, 10.10.2001 - 6 Ca 2474/01
- LAG Düsseldorf, 14.03.2002 - 11 Sa 1644/01
- BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (5)
- BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92
Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung
Auszug aus BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02
Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, daß gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12). - BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung
Auszug aus BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - BAGE 49, 125, 131; 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - 26. November 1986 - 4 AZR 653/85 -). - LAG Düsseldorf, 14.03.2002 - 11 Sa 1644/01
Einseitige Verkürzung der Arbeitszeit auf die tariflich festgelegte regelmäßige …
Auszug aus BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2002 - 11 Sa 1644/01 - wird zurückgewiesen. - BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 531/84
Auszug aus BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - BAGE 49, 125, 131; 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - 26. November 1986 - 4 AZR 653/85 -). - BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 653/85
Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des …
Auszug aus BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - BAGE 49, 125, 131; 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - 26. November 1986 - 4 AZR 653/85 -).
- LAG Düsseldorf, 22.10.2013 - 16 Sa 622/13
Versetzung in Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb
Sie findet ihre Grenze in entgegenstehendem Gesetzesrecht, das seinerseits mit Art. 9 Abs. 3 GG in Einklang stehen muss (st. Rspr., vgl. BAG v. 23.09.2004, 6 AZR 442/03, BAGE 112, 64 - 71; BAG v. 10.07.2003, 6 AZR 372/02, juris; BAG v. 31.07.2002, 7 AZR 140/01, BAGE 102, 65 mwN; BAG v. 26.11.1986, 4 AZR 653/85, juris). - BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 442/03
Tarifliche Versetzungsbefugnis - niedrigere Vergütungsgruppe
In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht tarifliche Regelungen für zulässig erachtet, die den Arbeitgeber in einem tariflich vorgegebenen Rahmen zur Kürzung der Arbeitszeit (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - BAGE 49, 125, 131; 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - AP TVAL II § 9 Nr. 6, zu 2 b der Gründe) oder zur Übertragung einer anderen, niedriger zu vergütenden Tätigkeit berechtigen (BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 6 und - 4 AZR 427/83 - BAGE 48, 351). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 323/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 324/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 255/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 252/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 322/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Brandenburg, 30.06.2005 - 9 Sa 79/05
Versetzung des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit …
Dieses Recht kann durch Tarifvertrag näher definiert werden (in Rspr. und Schrifttum ist überwiegend von einer "tarifvertraglichen Erweiterung des Direktionsrechts zugunsten des Arbeitgebers" die Rede: BAG 22. Mai 1985 - 4 AZR 427/83 - BAGE 48, 351; BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - AP TVAL II § 9 nr. 6;… Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 879;… zu Recht kritisch zum Begriff der "Erweiterung": Wiedemann, in: Wiedemann, TVG-Komm., 6. Aufl., § 1 Rn. 446). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 253/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..
Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 254/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 250/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 251/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
- BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 658/03
Zuweisung unterwertiger Tätigkeit
- LAG Baden-Württemberg, 20.04.2005 - 13 Sa 49/04
Verkürzung der Wochenarbeitszeit durch Tarifvertrag
- LAG Baden-Württemberg, 20.09.2007 - 19 Sa 19/07
Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7.1.3 MTV Beschäftigte …
- LAG Niedersachsen, 01.09.2025 - 4 SLa 888/24
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