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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27499
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15 (https://dejure.org/2015,27499)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.10.2015 - 6 B 1027/15 (https://dejure.org/2015,27499)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - 6 B 1027/15 (https://dejure.org/2015,27499)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beurteilung Vergleichbarkeit Aktualität Beurteilungszeitraum Auswahlentscheidung Weigerung Teilnahme Beurteilungsverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beurteilung Vergleichbarkeit Aktualität Beurteilungszeitraum Auswahlentscheidung Weigerung Teilnahme Beurteilungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtStG § 9; GG Art. 33 Abs. 2
    Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren; Aktuelle dienstliche Beurteilungen als für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleiche; Erstreckung der Vergleichbarkeit auf den zeitlichen Aspekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren; Aktuelle dienstliche Beurteilungen als für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleiche; Erstreckung der Vergleichbarkeit auf den zeitlichen Aspekt

Verfahrensgang

  • VG Köln - 3 L 809/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2014 - 6 B 360/14

    Beschwerde eines Lehrers in einem Konkurrentenstreitverfahren; Vornahme des für …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15
    Rn. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rn. 8.

    Rn. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 -, a. a. O., Rn. 12.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15
    Rn. 6 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 46.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 6 B 181/12

    Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Qualifikationsvergleich dienstliche …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15
    Rn. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 6 B 360/14 -, juris, Rn. 6, und vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris, Rn. 8.
  • OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18

    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer …

    Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu mehr als einem Jahr auseinanderliegenden Zeitpunkten endeten und die einen Aufgabenzuwachs nicht mehr abbildeten, verneint (OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2015 - 6 B 1027/15 -, juris Rn. 7).
  • VG Schleswig, 05.05.2022 - 12 B 10010/21

    Schleswig-Holstein - Stellenbesetzung mit Generalstaatsanwältin rechtmäßig

    Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (…vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 11.04.2019 - 6 B 1769/18 - juris Rdnr. 13;… vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 - juris Rdnr. 10 ff;… vom 27.01.2016 - 6 B 1358/15 - juris Rdnr. 17;… vom 30.10.2015 - 6 B 865/15 - juris Rdnr. 6 ff und vom 01.10.2015 - 6 B 1027/15 - juris Rdnr. 5 f;… OVG Hamburg, Beschlüsse vom 10.10.2017 - 5 Bs 111/17 - juris Rdnr. 36 …und vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/8 - juris Rdnr. 4; OVG Weimar…, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 - juris Rdnr. 8 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2016 - 5 ME 2/16

    Anlassbeurteilung; Auswahlerwägung; Begründung; belastender Verwaltungsakt; …

    Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein erheblicher Zeitraum dürfte wohl frühestens dann vorliegen, wenn die jeweiligen Enddaten der Beurteilungszeiträume mehr als ein Jahr auseinanderlägen, bestehen angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ausgehend von einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren (Nr. 3.1 BRLPol), wovon ein Jahr ein Drittel ausmacht, ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken (vgl. im Übrigen auch zu Beurteilungszeiträumen, die zu mehr als einem Jahr auseinanderliegenden Zeitpunkten enden: OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2015 - 6 B 1027/15 -, juris Leitsatz und Rn. 7).
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