Rechtsprechung
| BVerwG, 29.10.1986 - 6 B 144.85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gebühren - Auslagen - Rechtsanwalt - Widerspruchsführer - Widerspruchsgegner - Erstattungsfähigkeit - Kostenentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwVfG § 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Münster, 22.10.1985 - 2 K 84/85
- BVerwG, 29.10.1986 - 6 B 144.85
Papierfundstellen
- BVerwGE 75, 107
- NVwZ 1987, 489
- DVBl 1987, 695
- AnwBl 1987, 241
- DÖV 1987, 599
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.05.1986 - 6 C 40.85
Erstattungsfähigkeit - Rechtsanwaltsgebühren - Zuziehung im Widerspruchsverfahren …
Auszug aus BVerwG, 29.10.1986 - 6 B 144.85
Daß die grundsätzliche Frage, inwieweit § 80 VwVfG eine Kostenentscheidung zuläßt, nach der die Anwaltskosten eines Wehrpflichtigen, der an dem Widerspruchsverfahren nicht als Widerspruchsführer oder Widerspruchsgegner beteiligt war, zu erstatten sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 6 C 40.85 -) bereits geklärt ist, haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten zutreffend erkannt; auch insoweit wirft das angefochtene Urteil also keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
- BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90
Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung
Danach bestimmt die Kostenentscheidung der gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 VwGO zuständigen Behörde, d.h. bei Erlaß eines Widerspruchsbescheides der Widerspruchsbehörde (vgl. etwa Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - BVerwGE 75, 107 ), auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.Eine dahin gehende (positive) Entscheidung ist zwar konstitutiv (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1986, a.a.O. S. 108;… Urteil vom 18. April 1988, a.a.O. S. 15).
Eine solche Bestimmung ist ihr im Wege der Auslegung ohne weiteres zu entnehmen (vgl. auch Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 23 S. 30 ).
- BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren - …
Über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren entscheidet nicht die Widerspruchsbehörde mit der Kostenentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, sondern die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde (Ergänzung zu BVerwGE 75, 107).Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren (nur, aber auch immer dann) erstattungsfähig, "wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war"; " ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war", entscheidet indessen nicht die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde, sondern dies "bestimmt die Kostenentscheidung", § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, d.h. die Widerspruchsbehörde zusammen mit der Kostentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - <BVerwGE 75, 107 = AnwBl. 87, 241>).
Insoweit bedarf die Auffassung des Senats in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - (…a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts der Ergänzung.
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2008 - 2 L 257/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalt im Vorverfahren
Danach sind nämlich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig, "wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war" (§ 80 Abs. 2 VwVfG); ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, bestimmt die Kostenentscheidung, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, und zwar "auch", d.h. zusätzlich zu der in der Grundregelung des § 80 Abs. 1 VwVfG vorgesehenen Entscheidung über die zu erstattenden Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1986 - 6 B 144/85 - BVerwGE 75, 107). - BSG, 29.10.1987 - 11b RAr 28/86
Sozialgerichtliches Vorverfahren - Gebühr eines Rechtsanwaltes - Gegenstandswert …
Ob dies auch gilt, wenn das Vorverfahren durch einen Widerspruchsbescheid erfolgreich abgeschlossen wurde, der von einer anderen Behörde als der Ausgangsbehörde oder von einer selbständigen Widerspruchsstelle erlassen wurde (verneinend wohl BVerwG, 18eschluß vom 29. Oktober 1986 6 B 1M4.85 DÖV 1987, 599), - -. - VG Karlsruhe, 24.01.2001 - 10 K 1535/00
Kostenerstattung im Vorverfahren - Zuziehung eines Bevollmächtigten
Dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten um einen Verwaltungsakt handelt, der im Weg der Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeklagt werden kann, ist anerkannt (s. BVerwG, NVwZ 1987, S. 489 u. NVwZ 1988, S. 727 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2000, Rn 56 zu § 80 m.w.N.); da eine solche Entscheidung nach der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 3 S. 2 LVwVfG Teil der Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids ist (s. auch § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO), handelt es sich der Sache nach insofern um eine Verpflichtungsklage auf Ergänzung des (noch unvollständigen) Widerspruchsbescheids (…s. dazu Kopp/Ramsauer, aaO, Rn 43 zu § 80, BVerwG, NVwZ 1988, aaO u. Odenthal, NVwZ 1990, S. 641).
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