Rechtsprechung
| VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 62 Abs. 2, 3, Art. 112 GO
Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragserhebungspflicht - wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? | Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; ... - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 62 Abs. 2, 3, Art. 112 GO
Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragserhebungspflicht - wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? | Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; Rechtsaufsichtliche Beanstandung
- rechtsportal.de
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 3
Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Darf Gemeinde auf Straßenbaubeitragssatzung verzichten?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Erneuerung oder Verbesserung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen
- bayern.de
, S. 6 (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Verzicht der Gemeinde Hohenbrunn (Lkr. München) auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
- sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.11.2016)
Hohenbrunn will nicht, dass Anwohner für Straßen zahlen müssen
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 62 Abs. 2, 3, Art. 112 GO
Straßenausbaubeitragsrecht: Beitragserhebungspflicht - wann darf eine Gemeinde von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? | Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragserhebungspflicht; Pflicht zum Erlass oder Aufrechterhaltung einer Straßenausbaubeitragssatzung; ...
Verfahrensgang
- VG München, 28.10.2014 - M 2 K 14.1641
- VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
- BVerwG, 16.11.2017 - 10 B 2.17
Papierfundstellen
- DVBl 2017, 138
Wird zitiert von ... (40) Zitiert selbst (15)
- BVerwG, 19.02.1992 - 7 B 106.91
Ausfaulgrube - Kleinkläranlage - Ordnungsbehörde
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde und erst recht der Freistaat Bayern muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Gemeinde vorliegen, nicht stets "flächendeckend" beanstanden, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360;… B. v. 24.7.2014 -4 B 34.14 - juris Rn. 4).Im Übrigen wäre es auch als rechtmäßig anzuerkennen, wenn das Landratsamt den Fall der Klägerin als "Musterfall" ausgewählt hätte, um erst nach einer Bestätigung seiner Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360).
- VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408; U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24).Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Gemeinde rechtlich nicht gehindert ist, den zeitlichen Geltungsbereich ihrer Beitragssatzung im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu beschränken und bereits seit längerem - in satzungsloser Zeit - endgültig abgeschlossene Ausbaumaßnahmen von der Beitragserhebung auszunehmen (BayVGH, U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 25).
- BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14
Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Die Gemeinden sind - wie bei Soll-Vorschriften in anderen Gesetzen grundsätzlich auch (…vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2; U. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 21 m. w. N.) - im Regelfall verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist.
- BVerwG, 24.07.2014 - 4 B 34.14
Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde; Gleichheitsgrundsatz beim Vorgehen …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Die einzelne Rechtsaufsichtsbehörde und erst recht der Freistaat Bayern muss rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Gemeinde vorliegen, nicht stets "flächendeckend" beanstanden, sondern darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.1992 - 7 B 106.91 - NVwZ-RR 1992, 360; B. v. 24.7.2014 -4 B 34.14 - juris Rn. 4). - BVerwG, 28.01.1999 - 7 CN 1.97
Bayerische Biergarten-Verordnung ist ungültig
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die es - ausnahmsweise - rechtfertigen, von der Beitragserhebung abzusehen und auf eine entsprechende Beitragssatzung zu verzichten (vgl. BayVGH, U. v. 26.10.1987 - 6 B 85 A 842 und 1075; U. v. 10.3.1999 -4 B 98.1349 - BayVBl 1999, 408;… U. v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - BayVBl 2010, 278 Rn. 24). - BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
§ 2 der ausgefertigten Satzung verändert indes den Satzungsbeschluss des Gemeinderats inhaltlich und überschreitet die Grenzen zulässiger Berichtigungen (vgl. BVerfG, B. v. 15.2.1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1/18 f.). - BVerwG, 03.12.2009 - 9 B 79.09
Auslegung des § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) als "Muss"-Vorschrift
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Die Gemeinden sind - wie bei Soll-Vorschriften in anderen Gesetzen grundsätzlich auch (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - juris Rn. 2;… U. v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - NVwZ 2016, 458 Rn. 21 m. w. N.) - im Regelfall verpflichtet, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. - VG München, 28.10.2014 - M 2 K 14.1641
Kommunalaufsichtliche Anordnung; Verpflichtung einer Gemeinde zum Erlass einer …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2014 - M 2 K 14.1641 -wird zurückgewiesen. - OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04
Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung …
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Aufgrund der Wechselwirkung zwischen den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen und der SollVorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung als unabdingbare Voraussetzung für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichten kann (entsprechend etwa für das thüringische Landesrecht ThürOVG, U. v. 31.5.2005 - 4 KO 1499/04 - ThürVBl 2006, 63 ff.). - VGH Bayern, 14.04.2011 - 6 BV 08.3182
Sondervorteil bei Erhebung des Straßenausbaubeitrags
Auszug aus VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Sie werden von den Eigentümern und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke erhoben, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer verbesserten oder erneuerten Ortsstraße oder eines beschränkt-öffentlichen Weges besondere Vorteile entstehen, die sie aus dem Kreis der Allgemeinheit herausheben (vgl. BayVGH, U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 -BayVBl 2012, 24 Rn. 18;… U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). - VGH Bayern, 10.03.1999 - 4 B 98.1349
- VGH Bayern, 20.10.2011 - 4 ZB 11.1187
Kein Rechtsanspruch des Steuerschuldners auf Einhaltung der Haushaltsgrundsätze …
- VGH Bayern, 01.02.2007 - 4 ZB 06.2567
- VGH Bayern, 30.06.2016 - 6 B 16.515
- BVerwG, 03.12.1996 - 8 B 205.96
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährleistung …
- OVG Niedersachsen, 22.07.2020 - 10 ME 129/20
Einzahlungen; Ergebnishaushalt; Finanzhaushalt; Finanzhoheit, kommunale; …
Die dem einzelnen Bürger aufgrund seines individuellen Vorteils zurechenbaren speziellen Entgelte sollen grundsätzlich Vorrang vor der allgemeinen Steuerfinanzierung haben (Dr. Meyer, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, NVwZ 2019, 1530, 1531; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 38 zu Art. 62 BayGO; Thüringer OVG…, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 -, juris Rn. 38 zu § 54 ThürKO).Zu den speziellen Entgelten zählen auch Straßenausbaubeiträge, die Kommunen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erheben können (…Rose in KVR Nds., Stand: Juni 2019, § 111 NKomVG Rn. 6 Abs. 3; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 39 zu Art. 62 BayGO).
Verwehrt ist ihr aber nach § 111 Abs. 6 NKomVG eine Finanzierung über Investitionskredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1 NKomVG), soweit ihr eine andere Finanzierung möglich ist, was bei einem Straßenausbau durch die Möglichkeit der Erhebung von Beiträgen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG regelmäßig der Fall sein dürfte, und die Kommune (möglicherweise in Ausübung eines Beurteilungsspielraums) nicht geltend machen kann, dass diese etwa im Hinblick auf die oben angesprochenen Gesichtspunkte (auf die die Antragstellerin sich jedoch nicht gestützt hat) wirtschaftlich unzweckmäßig ist (…so im Ergebnis auch Driehaus, Kredite statt Entgeltabgaben? Die Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung, Publicus, 22.06.2020, S. 2; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 43 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG, 62 Abs. 3 BayGO, wonach bei defizitärem Haushalt kein Verzicht auf eine Straßenausbaubeitragssatzung möglich sein soll).
Rn. 45 Auch wenn sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beanstandung der Beschlüsse der Antragstellerin über die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzungen auf eine Verletzung von Haushaltsrecht beruft, ist es ihr nicht verwehrt, die rechtswidrigen Beschlüsse der Antragstellerin nach § 173 Abs. 1 Satz 2 NKomVG kommunalaufsichtsrechtlich zu beanstanden (vgl. hierzu auch BVerwG…, Beschluss vom 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, juris Rn. 11, betreffend Anweisung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung, Beschluss vom 16.11.2017 - 10 B 2.17 -, juris, betreffend Beanstandung der Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung, …und Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 19 ff., betreffend Anweisung zur Erhöhung der Kreisumlage nach bedingter Genehmigung der Haushaltssatzung; BayVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Rn. 31 ff.;… a.A. wohl Thiele, NKomVG, 2. Auflage 2017, § 111 Rn. 8).
- VG Ansbach, 03.03.2025 - AN 4 S 25.248
Pflicht der Gemeinde zum Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei der …
Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, dürfen sie anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 34; vgl. zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG: Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 84. EL Dezember 2023, Erl. 20.09/5g).Allerdings bleibt es jeder einzelnen Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzautonomie überlassen, inwieweit sie in dem ihr durch die Haushaltsgrundsätze gesteckten äußersten rechtlichen Rahmen von den Einnahmequellen Gebrauch macht (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 37 f.).
Mithin kann eine atypische Situation, welche den Verzicht auf den Kostenunterdeckungsausgleich entgegen der Intention des Gesetzgebers zu rechtfertigen vermag, regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde die in Art. 62 Abs. 2 GO festgelegte Rangfolge der Deckungsmittel einhält und trotz des Verzichts auf den Ausgleich von Kostenunterdeckungen sowohl die stetige Aufgabenerfüllung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 Satz 1 GO gesichert als auch die dauernde Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO sichergestellt ist (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 39 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).
Dies gilt umso mehr, als das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gerade für den Vorrang der Finanzierung kommunaler Aufgaben aus "besonderen Entgelten" für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen vor der Steuererhebung streitet (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 35 zu Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung).
Rn. 51 Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde zu dieser Androhung ergibt sich mittelbar aus Art. 113 Satz 1 GO (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 56).
- VG München, 07.03.2017 - M 2 K 15.5159
Rechtsaufsichtliche Beanstandung der Aufhebung einer Beitragssatzung
Rn. 30 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgeführt (BayVGH, U.v. 3.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 33 ff.):.
- VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.1205
Nichtigkeit einer Ausbaubeitragssatzung
Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (…vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.
Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von Anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.
- VG Würzburg, 23.03.2017 - W 3 K 15.1217
Straßenausbaubeitragssatzung wegen fehlerhafter Erwägungen zur Bestimmung des …
Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (…vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.
Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.
- VG Würzburg, 20.09.2018 - W 3 K 17.1166
Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
Der Begriff "Vorteil" meint in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Vorteil (…Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, - 6 B 15.2732 - juris Rn. 45).Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (- 6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.
Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.
- VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.1020
Keine Vorauszahlung auf den Straßenbaubeitrag ohne gültige Ausbaubeitragssatzung
Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (…vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.
Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.
- VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.845
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
Dies bedeutet, dass bei der Entscheidung des Satzungsgebers über die Eigenbeteiligung der Gemeinde und damit über die Belastung der Eigentümer der anliegenden Grundstücke "kein Raum für die Beachtung etwa von sozial- oder finanzpolitischen Erwägungen" (…vgl. Driehaus, a.a.O., § 34 Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82A.2893 - VGH n.F. 37, 142, 143; U.v. 9.11.2016, 6 B 15.2732 - juris Rn. 45) ist.Dies gilt zunächst - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2016 (6 B 15.2732 - juris) entschieden hat - für die Frage, ob überhaupt Beiträge für den Ausbau von gemeindlichen Straßen erhoben werden.
Ist es nämlich dem Satzungsgeber verwehrt, auf der Grundlage etwa sozialpolitischer oder finanzwirtschaftlicher Überlegungen zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von der beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zur Gänze zu verzichten mit der Folge, dass die in Rede stehenden Mittel von Anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen (so BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris LS 4), muss dies auch für die Bestimmung der Höhe des Anteils der Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit gelten.
- VG Bayreuth, 26.06.2019 - B 4 K 17.945
Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ablehnung des Erlasses einer Straßenausbaubeitragssatzung wegen der grundsätzlich bestehenden Pflicht der Gemeinden zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 34) den Tatbestand der Untreue des einzelnen Stadtratsmitglieds nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. OLG Naumburg, U.v. 18.7.2007 - 2 Ss 188/07).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Vertrauen der Betroffenen darauf, entgegen der vom Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. angeordneten, grundsätzlichen Erhebungspflicht nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, vor Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG nicht schutzwürdig ist (BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 49), sodass es für die Verwirkung am notwendigen Umstandsmoment fehlt.
Dabei handelt es sich nicht bloß um einen Programmsatz, sondern schon mit Blick auf den Wortlaut um zwingendes Recht (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - juris Rn. 38).
- VG Wiesbaden, 18.09.2020 - 7 K 3933/17 Die Beurteilung der Gemeinde, ob besondere, atypische Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbeiträgen rechtfertigen, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte (so auch BVerwG, Beschluss vom 16.11.2017 - 10 B 2/17 -, juris; vorgehend bereits Bay.cVGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris).
Vielmehr liegen besondere - atypische - Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Erlass einer Straßenbeitragssatzung abgesehen werden kann, grundsätzlich dann nicht vor, wenn eine Gemeinde in nicht unerheblichem Umfang Kredite aufnimmt oder Steuern einnimmt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 09.11.2016 - 6 B 15.2732 -, juris Ls. 3 u. Rn. 44; vgl. ferner OVG Thüringen…, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1499/04 -, juris Rn. 41 f.).
- VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des …
- VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den …
- VGH Bayern, 08.02.2018 - 6 ZB 17.2087
Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
- VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.681
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Gehwege
- VGH Bayern, 25.09.2018 - 6 B 18.342
Straßenausbaubeitrag - Vorteilsrelevante Inanspruchnahme einer Ortsstraße
- VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510
Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage
- VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.136
Straßenausbaubeitrag und Dauer der beitragsfähigen Maßnahme
- VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
Erforderlichkeit einer Sondersatzung
- VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 775/14
Diplomstudiengang Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik an der …
- VGH Bayern, 22.04.2021 - 6 BV 20.2301
Gültigkeit eines Vertrages über die Ablösung von Straßenausbaubeiträgen
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich
- VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.251
Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung
- VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.684
Antrag auf Zulassung einer Berufung - Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
- VGH Bayern, 18.07.2017 - 6 ZB 16.691
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Straßenausbaubeitrag
- VGH Bayern, 29.08.2022 - 3 CE 22.838
Konkurrentenstreitverfahren um eine W3-Professur für Religionspädagogik und …
- VG Bayreuth, 16.07.2021 - B 5 E 21.423
Soll-Vorschrift, Atypischer Fall, Ermessen, Schulpraxis, 3-Jahres-Regelung, …
- VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.249
Vorauszahlung zum Straßenausbaubeitrag für Hanggrundstück
- VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.137
Allgemeine Beitragspflicht zur Kostendeckung öffentlicher Einrichtungen
- VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.739
Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
- VGH Bayern, 31.07.2018 - B 4 K 16.137
Straßenausbaubeitrag: Begriff der Anliegerstraße
- VG Würzburg, 07.12.2017 - W 3 K 16.428
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den …
- VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.758
Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung einer Ortsstraße
- VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.760
Zur Beitragsfähigkeit einer Straßenbaumaßnahme an einer Gemeindeverbindungsstraße
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261
Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …
- VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.329
Ausbaubeitrag für Straße oberhalb einer Böschung
- VG Würzburg, 20.07.2017 - W 3 K 16.326
Erforderlicher Sondervorteil eines Grundstücks als Voraussetzung für …
- VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 16.632
Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen
- VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 15.729
Straßenausbaubeitrag und Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".