Rechtsprechung
| BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 10.09.1980 - VS.II 123/79
- BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Damit und mit der Auffassung, die Weigerung des Klägers habe ihren Grund "in letztlich rationalen, auch von seiner politischen Überzeugung geprägten Erwägungen, des weiteren verbunden mit einer emotionalen Ablehnung gegen alles Militärische", ohne daß diese sich zu einer ethisch-sittlichen Bindung in seinem Inneren verfestigt hätte, hat sich das Verwaltungsgericht an die Maßstäbe gehalten, die der Senat für den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aufgestellt hat (vgl. zusammenfassend BVerwGE 55, 217). - BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 44.75
Situation im Ausrottungskrieg - Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Ebenso wie die dort vom Senat zur Feststellung der sittlichen Motivation eines Kriegsdienstverweigerers bei der nötigen Behutsamkeit und Sorgfalt für zulässig gehaltene Befragung zu den Konfliktsituationen, die bei der Entscheidung über die Sterbehilfe eines Arztes, über einen Schwangerschaftsabbruch sowie über das Verhalten in einer Notwehr- oder Nothilfelage (vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97]) bestehen, sind in diesem Zusammenhang auch andere Fragen zulässig. - BVerwG, 10.07.1980 - 6 C 38.80
Kriegsdienstverweigerung eines Arztes - Differenzierte Stellungnahme - Ärztliche …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Soweit es sich mit den Stellungnahmen des Klägers zu Fragen auseinandergesetzt hat, die sich nicht unmittelbar auf eine irgendwie geartete Mitwirkung an der Waffenanwendung im Kriege bezogen haben, hat es sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befragung von Wehrpflichtigen nach ihrer Einstellung in Konfliktfällen und menschlichen Grenzsituationen gehalten (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - [NJW 1980, 2771 = DÖV 1980, 800] zur Sterbehilfe und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - zum Schwangerschaftsabbruch).
- BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80
Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Soweit es sich mit den Stellungnahmen des Klägers zu Fragen auseinandergesetzt hat, die sich nicht unmittelbar auf eine irgendwie geartete Mitwirkung an der Waffenanwendung im Kriege bezogen haben, hat es sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befragung von Wehrpflichtigen nach ihrer Einstellung in Konfliktfällen und menschlichen Grenzsituationen gehalten (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - [NJW 1980, 2771 = DÖV 1980, 800] zur Sterbehilfe und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - zum Schwangerschaftsabbruch). - BVerwG, 15.08.1974 - VI B 57.74
Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Der Senat hat auch schon in seinem vom Verwaltungsgericht erwähnten Beschluß vom 15. August 1974 - BVerwG 6 B 57.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97) näher ausgeführt, daß es von der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles abhängt und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist, ob sich verstandes- oder gefühlsmäßige Überlegungen, wie das Verwaltungsgericht sie hier festgestellt hat, zu einer Gewissensentscheidung verdichtet haben. - BVerwG, 24.03.1980 - 6 CB 106.79
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nichtzulassung der Revision mangels …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1981 - 6 B 152.80
Damit kann aber die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache auch in Kriegsdienstverweigerungsverfahren nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 24. März 1980 - BVerwG 6 CB 106.79 -).
- BVerwG, 23.11.1988 - 6 C 41.86
Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Hausbesetzung - …
Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung von "Altantragstellern", die wie der Kläger im Falle ihrer Anerkennung noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst zu leisten haben, daß das Verwaltungsgericht bei der grundsätzlich zulässigen und meist gebotenen Befragung eines Wehrpflichtigen nach seiner Einstellung in Konfliktfällen und menschlichen Grenzsituationen sich nicht nur auf die Problematik der Waffenanwendung im Kriege einerseits und in aktuellen Notwehr- und Nothilfesituationen andererseits zu bebeschränken braucht, sondern auch seine Einstellung zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens wie überhaupt zu menschlichen Konfliktsituationen erforschen und in seine Würdigung mit einbeziehen darf (vgl. z.B. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113> und vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - zur Problematik der ärztlichen Sterbehilfe und eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Beschluß vom 12. Februar 1982 - BVerwG 6 CB 86.81 - <BVerwGE 65, 57 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 125> zur Problematik der Beteiligung an einem tödlichen Verkehrsunfall; speziell zur Beurteilung der Billigung von Haus- und Grundstücksbesetzungen vgl. bereits Beschluß vom 27. Februar 1981 - BVerwG 6 B 152.80 - sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG - Vorprüfungsausschuß - vom 14. Mai 1981 - 2 BvR 406/81 -), um derart auf die Fähigkeit des Wehrpflichtigen, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie auf die Tiefe und Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen zu können.Damit aber hat das Verwaltungsgericht den Kläger in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 KDVG verletzt (vgl. dazu auch den bereits angeführten Beschluß des Senats vom 27. Februar 1981 - BVerwG 6 B 152.80 -).
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