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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2644
BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84 (https://dejure.org/1985,2644)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 6 B 164.84 (https://dejure.org/1985,2644)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - 6 B 164.84 (https://dejure.org/1985,2644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerer - Förmliche Parteivernehmung - Ergänzung des Akteninhalts - Formlose Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = RiA 1984, 213 mit Anm. Becker S. 201) näher ausgeführt hat, ist durch § 14 des als Bestandteil des Neuregelungsgesetzes in Kraft gesetzten Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - die Möglichkeit geschaffen worden, einen Wehrpflichtigen ohne persönliche Anhörung vor dem Prüfungsgremium als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen.

    Eine förmliche Beweiserhebung durch Parteivernehmung ist allerdings aufgrund des § 86 Abs. 1 VwGO dann geboten, wenn das Gericht seine Überzeugung erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG gewinnen kann, so daß erst diese persönliche Anhörung die Entscheidungsgrundlage liefert, weil der Inhalt der Akten unergiebig ist oder das Gericht den Inhalt der Akten für überprüfungsbedürftig hält (vgl. Beschluß vom 25. Mai 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80

    Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84
    Soweit die Beklagte rügt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - ) sei in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erreichen wolle, seine förmliche Vernehmung als Partei zur Sache in aller Regel das Beweismittel, das in erster Linie zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung geeignet sei, so daß sich die Nichtverwendung dieses Beweismittels als Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO darstelle, beachtet sie die Änderung der Rechtslage nicht genügend, die durch das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes eingetreten ist.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 59.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung - Aufklärungspflicht - …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84
    Ein solcher Sachverhalt ist nicht mit demjenigen zu vergleichen, der dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - (NVwZ 1985, 195) zugrunde gelegen hat; dort ist es als Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen worden, daß das Verwaltungsgericht den dortigen Kläger ohne dessen Vernehmung als Partei als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat, obwohl der Akteninhalt außer der Antragsbegründung und den Bekundungen des Klägers in der längere Zeit zurückliegenden Verhandlung des Prüfungsausschusses keine Grundlagen für die Überzeugungsbildung ergab.
  • BVerwG, 19.09.1984 - 6 B 172.84

    Kriegsdienstverweigerung - Entschädigung - Begründungsanforderungen - Anhörung - …

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - (NVwZ 1984, 798 = DÖV 1985, 198 = RiA 1985, 68 mit Anm. Becker) hervorgehoben hat, ist damit die frühere Rechtsprechung des Senats zum regelmäßigen Erfordernis einer förmlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei infolge der Regelung des § 14 Abs. 3 KDVG gegenstandslos geworden.
  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 C 8.86

    Aufklärungspflicht - Kriegsdienstverweigerer - Persönliche Anhörung - Förmliche …

    Der Senat hat hinsichtlich der Frage, wie die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei sogenannten "Alt-Antragstellern" - wie dem Kläger - zu gewinnen ist, entschieden, daß eine förmliche Beweiserhebung durch Parteivernehmung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO immer dann geboten ist, wenn das Gericht die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG gewinnen kann, so daß erst diese persönliche Anhörung die Entscheidungsgrundlage liefert, weil nämlich entweder der Inhalt der Akten unergiebig ist oder das Gericht den Inhalt der Akten für überprüfungsbedürftig hält (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - DÖV 1984, 676>; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - NVwZ 1984, 798 = DÖV 1985, 198> sowie Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ).

    Das Nichtausschöpfen des Beweismittels der förmlichen Vernehmung als Partei stellt in diesem Fall eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar (Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - NVwZ 1982, 40 m.w.N.> sowie Urteil vom 3. Februar 1982 - BVerwG 6 C 106.81 - ), weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer förmlichen Parteivernehmung zu dem gleichen Ergebnis kommt, das es aufgrund einer formlosen Anhörung gewinnt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - ).

  • BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst - …

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach den Vorschriften über die Bildung der Überzeugung des zuständigen Prüfungsgremiums (§ 14 Abs. 2 und 3 KDVG) kein Grundsatz des Inhalts entnommen werden kann, daß die förmliche Beweisaufnahme durch Parteivernehmung weiterhin regelmäßige Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und eine Entscheidung aufgrund einer formlosen Anhörung oder aufgrund der Aktenlage die Ausnahme ist (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ; Becker, RiA 1985, 69 und 1986, 169).
  • BVerwG, 15.08.2002 - 6 B 46.02

    Kriegsdienstverweigerung; Urteilsbegründung; vereinfachtes Verfahren

    Der Senat hat darauf bezogen schon früher in verallgemeinernder Form ausgesprochen, es sei nicht in jedem Falle die ausdrückliche Angabe der Gründe für das gewählte Verfahren geboten; im Einzelfall könne es vielmehr auch genügen, wenn der Gesamtzusammenhang des Urteils deutlich erkennen lasse, dass und warum das Gericht aufgrund des Akteninhalts und der für dessen Ergänzung vorgenommenen persönlichen Anhörung zu der nach § 14 Abs. 1 KDVG gebotenen Überzeugung gelangt sei (Beschluss vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 7 S. 28).
  • BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Parteivernehmung - Beweismittel - …

    Im Gegensatz zu diesen Ausnahmefällen gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage (§ 14 Abs. 3 KDVG) oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - BWV 1985, 276>) geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 29.03.1990 - 6 C 46.87

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in KDV-Sachen

    Im Gegensatz zu diesen Ausnahmefällen gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage ( § 14 Abs. 3 KDVG) oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ) geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 06.07.1988 - 6 C 9.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Voraussetzungen - Verhandlungstermin

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine förmliche Beweiserhebung durch Parteivernehmung aufgrund des § 86 Abs. 1 VwGO dann geboten, wenn das Gericht seine Überzeugung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG) erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG gewinnen kann, so daß erst diese persönliche Anhörung die Entscheidungsgrundlage liefert, weil der Inhalt der Akten unergiebig ist oder das Gericht ihn für überprüfungsbedürftig hält (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - und vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.1990 - 6 C 48.88

    Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht in …

    Vielmehr handelt es sich um einen Regelfall, in dem die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann gebietet, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage, § 14 Abs. 3 KDVG, oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ) geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 08.07.1988 - 6 C 50.86

    Kriegsdienstverweigerung - Aktenlageentscheidung - Mündliche Verhandlung - …

    Anders liegt es dann, wenn - wie in dem vom Verwaltungsgericht angeführten, vom Senat mit Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172/84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 3 = NVwZ 4984, 798) entschiedenen Fall - der Antragsteller nicht nur vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer ausführliche Angaben zu seinem Lebenslauf und den Gründen für seine Gewissensentscheidung gemacht hat, sondern auch im gerichtlichen Verfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren nochmals in einem umfangreichen Schreiben zusammengefaßt, ergänzt und aktualisiert hat; in einem derartigen Fall kann die nach § 14 Abs. 1 KDVG gebotene Überzeugungsbildung jedenfalls dann ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei möglich sein, wenn weder das Verhalten noch das Vorbringen des Klägers Anlaß zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung geben; sogar eine formlose Anhörung des Klägers ist in einem solchen Fall dann entbehrlich, wenn der dem Gericht für die Bildung seiner nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderlichen Überzeugung vorliegende Akteninhalt nicht ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig ist (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - ; vgl. auch Beschluß vom 14. Mai 1905 - BVerwG 6 B 164.84 - ).
  • BVerwG, 17.07.1985 - 6 C 119.84

    Urteilsbegründung bei Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus …

    Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen auch nicht hinreichend erkennen, warum das Verwaltungsgericht die "Begründungen des Klägers" für glaubwürdig gehalten hat, obwohl es davon abgesehen hat, sich durch Vernehmung des Klägers als Partei oder mindestens durch eine ausführliche Anhörung nach § 104 VwGO (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 -) einen eigenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers und dem Grad seiner Gewissensbelastung im Falle einer Kriegsdienstleistung mit der Waffe zu machen.
  • BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 225.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Den Vorschriften über die Bildung der Überzeugung des zuständigen Prüfungsgremiums nach § 14 Abs. 2 und 3 KDVG kann kein Grundsatz des Inhalts entnommen werden, daß die förmliche Beweisaufnahme durch Parteivernehmung weiterhin regelmäßige Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und eine Entscheidung aufgrund einer formlosen Anhörung nach § 104 VwGO oder aufgrund der Aktenlage die Ausnahme ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 6 B 158.84 -).
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