Rechtsprechung
| VGH Hessen, 09.05.2023 - 6 B 1834/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
§ 19c Abs 1 AufenthG, § 31 BeschV, § 32 BeschV, § 32 Abs 1 Nr 5 BeschV
Zu den Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis zu "Sonstigen Besschäftigungszwecken". - doev.de
Zu den Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis zu "Sonstigen Beschäftigungszwecken"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausübung des Ermessensspielraums bei der Bescheidung des Anspruchs auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- rechtsportal.de
Ausübung des Ermessensspielraums bei der Bescheidung des Anspruchs auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 21.10.2022 - 10 L 1815/22
- VGH Hessen, 09.05.2023 - 6 B 1834/22
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären …
Auszug aus VGH Hessen, 09.05.2023 - 6 B 1834/22
Zudem gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22/17 -, juris, Rdnr. 18 ff.) keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung für einen Wechsel des Aufenthaltszwecks aus familiären Gründen hin zur Aufnahme einer Beschäftigung. - VGH Hessen, 05.02.2004 - 9 TG 2664/03
Keine Erstreckung von EU-Recht auf US-Amerikaner; Prüfungsumfang im …
Auszug aus VGH Hessen, 09.05.2023 - 6 B 1834/22
Sähe man dies anders, liefe die in erster Instanz obsiegende Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Gefahr, mit ihrem eventuell schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen unzutreffende Sicht der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 9 TG 2664/03 -, juris m. w. N.).
- VG Kassel, 24.04.2026 - 4 K 720/24
Begriff der "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV
Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG verweist dabei allein auf die besonderen, in der Beschäftigungsverordnung im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten, wie sie in "Teil 2. Qualifizierte Beschäftigungen" bis "Teil 5. Besondere Berufs- oder Personengruppen" geregelt sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 6 B 1834/22 -, juris, Rn. 19 ).Die Norm steht in einem eigenen Teil 7 (Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern) der Beschäftigungsverordnung und regelt gerade nicht, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem vierten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nötig ist oder nicht (Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 6 B 1834/22 -, juris, Rn. 19 ff.).
- VGH Hessen, 12.05.2023 - 6 B 210/23
AUFENTHALTSERLAUBNIS; DAUERAUFENTHALTSBERECHTIGTER; LEBENSUNTERHALT; PROGNOSE
Sähe man dies anders, liefe die in erster Instanz obsiegende Beschwerdegegnerin Gefahr, mit ihrem eventuell schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen unzutreffende Sicht der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - 6 B 1834/22 -, in Kürze in juris veröffentlicht, und vom 5. Februar 2004 - 9 TG 2664/03 -, juris, m. w. N.). - VG Köln, 24.10.2025 - 5 L 2378/25 Rn. 24 Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 B 1834/22 - juris Rn. 19; Breidenbach in BeckOK AuslR § 19c Rn. 4; Offer/Mävers/Offer, 2. Aufl. 2022, § 19c AufenthG Rn. 6.
Rn. 26 Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 B 1834/22 - juris Rn. 19.
- OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2024 - 6 MB 1/24
Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung einer Verlängerung der …
Die Vorschrift ist für Ausländer gedacht, deren Qualifikationen zwar hinter denen einer Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 3 AufenthG zurückbleiben, deren Beschäftigung in der Bundesrepublik aber zur Deckung des Bedarfs an Fach- bzw. Arbeitskräften in Bereichen erforderlich ist, für die erst nach den Regelungen der Beschäftigungsverordnung ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann; in Betracht kommen die in den Teilen 2 bis 5 der Beschäftigungsverordnung einzeln aufgeführten Beschäftigungen (VGH Kassel, Beschl. v. 09.05.2023 - 6 B 1834/22 -, juris Rn. 19 m.w.N.). - VG München, 20.05.2026 - M 12 K 25.4024
Behördliche Eröffnung des Arbeitsmarktzugangs., Arbeitsmarktzugang, …
Rn. 34 Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG knüpft über das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung nur an die speziellen, in den Teilen 2 bis 5 der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Beschäftigungen an (HessVGH, B.v. 9.5.2023 - 6 B 1834/22 - juris Ls. 2, Rn. 19 m.w.N.). - VGH Hessen, 23.06.2023 - 6 B 555/23
Verbot der Ausfuhr von Test-Kits zum Nachweis von Bioregulatoren wegen des …
Der Senat hat ihn zwar zu prüfen, obwohl dazu keine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, um den Rechtsschutz der Antragstellerin nicht zu verkürzen (…vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2023 - 6 B 210/23 -, Rn. 2, juris, und vom 9. Mai 2023 - 6 B 1834/22 -, noch nicht veröffentlicht). - VG Bremen, 04.12.2023 - 2 V 2125/23 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19c Abs. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis u. a. dann erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung "dieser" - im Sinne von "dieser [in der Beschäftigungsverordnung spezifisch geregelten] Art", und nicht etwa (irgend-) "einer" - Beschäftigung zugelassen werden kann (ausführlich dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 9.5.2023 - 6 B 1834/22 -, juris, Rn. 19 ff. m.w.N.).
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