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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8550
BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92 (https://dejure.org/1992,8550)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1992 - 6 B 2.92 (https://dejure.org/1992,8550)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 (https://dejure.org/1992,8550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Universitätsrecht - Hochschule der Bundeswehr Hamburg - Befugnisse zur Abnahme von Hochschulprüfungen - Hamburgisches Universitätsgesetz - Hamburgisches Hochschulgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 189
  • DVBl 1993, 52
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 24.90

    Universität der Bundeswehr - Diplomhauptprüfung - Studiengang Elektrotechnik - …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92
    Der besondere Zweck der Hochschulausbildung an der Hochschule der Bundeswehr, nämlich - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus - zum Beruf eines Offiziers, rechtfertigt auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG Besonderheiten im Verhältnis zur Hochschulausbildung an zivilen Hochschulen (im Anschluß an das Urteil des 7. Senats vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Hochschule der Bundeswehr Hamburg, für sich das Recht beanspruche, ihm "die Fortsetzung seines Studiums an der Hochschule zu untersagen", und weiter, daß sie gegenüber anderen staatlichen Hochschulen darauf hinwirke, daß dem Kläger im Hinblick auf die negative Prüfungsentscheidung die Fortsetzung seines Studiums (auch) an einer staatlichen Hochschule nicht ermöglicht werde, wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288 verwiesen.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. August 1988 - BVerwG 7 B 90.88 - sowie durch Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - a.a.O. darauf verwiesen, daß die Studenten an der Hochschule der Bundeswehr im Verhältnis zueinander gleichbehandelt werden und daß eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten an zivilen Universitäten eine Konsequenz des Umstands ist, daß sie ihr Studium - insoweit gegenüber anderen Studenten bevorzugt - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus betreiben und daß es in erster Linie der Offiziersausbildung dient, auch wenn es zugleich die Ausbildung zu zivilen Berufen umfaßt; dies rechtfertigt insoweit dann auch unterschiedliche Prüfungsbedingungen, ohne daß Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des Soldatendienstverhältnisses durch eine "Herabsetzung" sonstiger Anforderungen - z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Geltendraachung einer Prüfungsunfähigkeit - quasi kompensiert werden müßten.

  • BVerwG, 02.08.1988 - 7 B 90.88

    Studien- und Prüfungsbedingungen an der Universität der Bundeswehr München

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. August 1988 - BVerwG 7 B 90.88 - sowie durch Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - a.a.O. darauf verwiesen, daß die Studenten an der Hochschule der Bundeswehr im Verhältnis zueinander gleichbehandelt werden und daß eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten an zivilen Universitäten eine Konsequenz des Umstands ist, daß sie ihr Studium - insoweit gegenüber anderen Studenten bevorzugt - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus betreiben und daß es in erster Linie der Offiziersausbildung dient, auch wenn es zugleich die Ausbildung zu zivilen Berufen umfaßt; dies rechtfertigt insoweit dann auch unterschiedliche Prüfungsbedingungen, ohne daß Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des Soldatendienstverhältnisses durch eine "Herabsetzung" sonstiger Anforderungen - z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Geltendraachung einer Prüfungsunfähigkeit - quasi kompensiert werden müßten.
  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 B 21.16

    Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz einer vorgeschriebenen …

    Rn. 14 Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 ; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217, vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419 …und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 10).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 6 B 11.15

    Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; gestufter …

    Rn. 10 Unterschiedliche Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer einer Prüfung sind mit dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie auf einen sachlichen Grund zurückzuführen sind, dessen Gewicht die Unterschiede nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 ; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 1990 - 7 B 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 272 S. 127 und vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217).
  • VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12

    Beteiligungsfähigkeit der Universität der Bundeswehr Hamburg im …

    Dies steht in Übereinstimmung mit der von Amts wegen in jeder Instanz zu prüfenden Rubrizierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 14.10.1992, 6 B 2/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303, ebenso vorgehend OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.1991, Bf III 42/88, Bf III 7/91, juris, nur Ls.).
  • VG München, 27.02.2024 - M 3 K 21.4572

    Universität der Bundeswehr, Regelungsdichte der Prüfungsordnung, …

    Dabei leitet die Hochschule der Beklagten die Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Abnahme von Hochschulprüfungen aus der staatlichen Anerkennung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultur vom 29. September 1981 (Nr. 1 A 6 - 5/126 242) her (vgl. BVerwG, B.v. 14.10.1992 - 6 B 2/92 - juris, zur Hochschule der Bundeswehr H.); dieser Anerkennungsbescheid findet seine Grundlage in Art. 82 Satz 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245) - BayRS 2210-1-1-WK, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221), in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98).
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